Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638, 3 ZB 16.1640 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen; Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs; Neufestsetzung der durch einen Dienstunfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
- VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1799
- VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638, 3 ZB 16.1640
- VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 C 16.1637
- VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 C 16.1639
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1732
Bestimmung des Heilbehandlungszeitraums
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1732 - juris) ab.Das Erstgericht hat in dem Verfahren M 12 K 15.1732 (3 ZB 16.1638) zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 in der Fassung vom 18. Februar 2016 und die darin getroffene Befristung des dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraums auf 26. April 2013 rechtmäßig ist.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (vgl. M 12 K 15.1732 und M 12 K 15.1799 - jeweils juris).
Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Vortrags aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie den bereits dort vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten des Prof. Dr. H. und Dr. A. (VG München, U.v. 18.2.2015 - M 12 K 15.1732 UA Bl. 44 - juris Rn. 109 ff.).
Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausführlich und detailliert dargelegt, weshalb auch die ärztlichen Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. H. nicht substantiiert in Zweifel ziehen können (M 12 K 15.1732 UA Bl. 46 ff. unter 2.1.4. - juris Rn. 114 ff.).
Im Ergebnis seien diese aber nicht geeignet die ausführlich und nachvollziehbar begründete Beurteilung des sachverständigen Zeugen substantiiert in Frage zu stellen (M 12 K 15.1732 UA Bl. 48 unter 2.1.4.1. - juris Rn. 115 ff.).
Verletzungsfolgen, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen würden, seien weder in der MRT vom 15. April 2013 noch in dem Arztbericht vom 8. August 2013 aufgeführt (M 12 K 15.1732 UA Bl. 36 ff. unter 2.1.1. - juris Rn. 97).
Es rekurriert überwiegend auf die Ausführungen des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015, mit denen sich das Erstgericht ausführlich befasst und sorgfältig auseinandergesetzt hat (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. unter 2.1.4.2;… juris Rn. 125 ff.).
Auch hierbei stützen sich die Gutachter Prof. Dr. N./PD Dr. Z. vornehmlich - wenn auch unter Anfügung von Literaturangaben - auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingehend und gewissenhaft gewürdigten Atteste des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 und 20. März 2014 sowie die Atteste von Prof. Dr. A. vom 8. Mai 2014, 30. Juni 2014, 8. Oktober 2014 und 9. März 2015 (M 12 K 15.1732 UA Bl. 50 ff. - juris Rn. 126 ff.).
Soweit der Kläger meint, dass die Entfernung von freien und chondralen Gelenkkörpern während der initialen Arthroskopie am 8. August 2013 zeigten, dass solche vorhanden gewesen sein müssen, kann er damit nicht durchdringen, denn auch mit diesem Argument setzt sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise auseinander (M 12 K 15.1732 UA S. 48 - juris Rn. 120).
Aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils kann ferner eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vorliegend nicht abgeleitet werden, denn der Umfang der Entscheidungsgründe (29 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1732 bzw. 4 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1799) übertrifft zum einen nicht bei weitem den durchaus üblichen Umfang einer gerichtlichen Entscheidung bei ausführlichen medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen und ist zum anderen im Wesentlichen dem Bestreben des Verwaltungsgerichts geschuldet, sich dezidiert mit den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auseinanderzusetzen und auch auf sämtliche Argumente und Einwände der Klagepartei ausführlich und überzeugend einzugehen.
- VG München, 18.02.2016 - M 12 K 15.1799
Kein Unfallausgleich bei dienstunfallunabhängiger Minderung der Erwerbsfähigkeit
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Auch die hiergegen erhobene Klage, die unter anderem mit Attesten des Herrn Dr. M. begründet wurde, demzufolge am 14. Januar 2016 weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2016 (M 12 K 15.1799 - juris) ab.Entsprechend begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren M 12 K 15.1799 (3 ZB 16.1640), mit dem die Klage auf Gewährung von Unfallausgleich und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten MdE abgewiesen wurde, keinen ernstlichen Zweifeln (1.3).
Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (vgl. M 12 K 15.1732 und M 12 K 15.1799 - jeweils juris).
1.3 Nach alledem begegnet auch das Urteil M 12 K 15.1799 (3 ZB 16.1640), mit dem die Klage auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten MdE abgewiesen wurde, keinen ernstlichen Zweifel.
Aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils kann ferner eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit vorliegend nicht abgeleitet werden, denn der Umfang der Entscheidungsgründe (29 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1732 bzw. 4 Seiten im Verfahren M 12 K 15.1799) übertrifft zum einen nicht bei weitem den durchaus üblichen Umfang einer gerichtlichen Entscheidung bei ausführlichen medizinischen gutachterlichen Stellungnahmen und ist zum anderen im Wesentlichen dem Bestreben des Verwaltungsgerichts geschuldet, sich dezidiert mit den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten auseinanderzusetzen und auch auf sämtliche Argumente und Einwände der Klagepartei ausführlich und überzeugend einzugehen.
- VGH Bayern, 14.03.2013 - 22 ZB 13.103
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen; wesentliche …
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m.w.N.).
- GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92
Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Auch die gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO zulässige (GmSOGB, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 - juris Rn. 12) Dauer zwischen Niederlegung des Tenors (18.2.2016) und Übergabe der vollständig abgefassten Urteilsgründe an die Geschäftsstelle (15.7.2016) belegt hier keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, denn die Dauer bis zur vollständigen Abfassung der Urteilsgründe ist individuell von der Belastung, Schwerpunktsetzung und Arbeitsorganisation des einzelnen Berichterstatters und der Kammer abhängig und lässt bereits deshalb keinen Rückschluss auf die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache zu. - BVerwG, 12.10.2006 - 1 D 2.05
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Nachweis der Dienstfähigkeit; Vorrang der …
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Demgegenüber sind die Ausführungen der Amtsärztin und des ihr zurechenbaren (vgl. dazu BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 34) Gutachters, auf deren Ausführungen das Verwaltungsgericht sein Urteil stützt, durch das neu eingeholte Gutachten nicht erschüttert. - VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 C 16.1639
Streitwertbemessung bei Klage auf Unfallausgleich
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren 3 ZB 16.1640 (41.949,- Euro) folgt aus §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 - 3 C 16.1639 und 1820). - VGH Bayern, 09.10.2015 - 3 ZB 12.1708
Beamtenversorgung; Meniskusabriss auf dem Weg zum Dienst; Anerkennung als …
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 26;… B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7;… B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). - VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 C 16.1637
Erfolglose Streitwertbeschwerde
- VGH Bayern, 03.06.2015 - 6 ZB 14.2773
Bundesbeamtenrecht; Sonderurlaub; Auswärtige ärztliche Behandlung; Notwendige …
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (…vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 26;… B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). - VGH Bayern, 18.01.2016 - 3 ZB 13.34
Keine Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen
Auszug aus VGH Bayern, 11.04.2019 - 3 ZB 16.1638
Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Mängel des Urteils bzw. des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da das Vorbringen des Klägers schon keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.34 - juris Rn. 26). - VGH Bayern, 14.04.2009 - 3 ZB 07.561
Unfallruhegehalt; Unfallausgleich; Rückforderung vorläufig gewährter …
- VGH Bayern, 24.09.2014 - 3 ZB 12.318
Beamtenrecht
- BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
- VGH Bayern, 04.05.2020 - 3 ZB 18.2154
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem …
Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 - 3 ZB 16.1638 - juris Rn. 25;… B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m.w.N.). - VG Ansbach, 23.02.2022 - AN 1 K 21.00523
Behandlungsbedürftige psychische Erkrankung kein auf einen Dienstunfall …
Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2019 - 3 ZB 16.1638 - juris Rn. 21;… B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 26;… B.v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7;… B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.;… BVerwG, B.v. 26.9.2012 - 2 B 97/11 - juris Rn. 5). - VG Kassel, 04.06.2025 - 1 K 1626/23
Nicht-Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren
Amtsärztlichen Gutachten kommt auch deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht" (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2019 - 3 ZB 16.1638 -, juris Rn. 21).
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