Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/2002 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 4a; GewStG § 8 Nr. 1
Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begriff "Gewerbeertrag" im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG); Grundsätzliche Möglichkeit der Finanzierung betrieblicher Aufwendungen über Betriebsschulden; Voraussetzungen für eine Finanzierung betrieblicher Aufwendungen über Betriebsschulden; Umfang der ...
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/2002
- FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 231/05
- BFH, 13.10.2006 - X R 4/06
- BFH, 20.07.2009 - X R 4/06
- BFH, 23.02.2011 - X R 43/07
- BFH, 23.02.2011 - X R 5/06
- BFH, 23.03.2011 - X R 4/06
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Finanzierung über Mehrkontenmodelle (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 04.03.1998 XI R 64/95, BStBl II 1998, 511) steht es jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seinen Betrieb ganz oder teilweise fremd zu finanzieren, Privataufwendungen über Darlehensaufnahme zu finanzieren oder aber dafür im Betrieb vorhandene Mittel zu entnehmen und betriebliche Aufwendungen über Betriebsschulden zu bestreiten. - BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Finanzierung über Mehrkontenmodelle (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 04.03.1998 XI R 64/95, BStBl II 1998, 511) steht es jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seinen Betrieb ganz oder teilweise fremd zu finanzieren, Privataufwendungen über Darlehensaufnahme zu finanzieren oder aber dafür im Betrieb vorhandene Mittel zu entnehmen und betriebliche Aufwendungen über Betriebsschulden zu bestreiten. - BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95
Anerkennung von Zweikontenmodellen
Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Finanzierung über Mehrkontenmodelle (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 und vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193; BFH-Urteil vom 04.03.1998 XI R 64/95, BStBl II 1998, 511) steht es jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, seinen Betrieb ganz oder teilweise fremd zu finanzieren, Privataufwendungen über Darlehensaufnahme zu finanzieren oder aber dafür im Betrieb vorhandene Mittel zu entnehmen und betriebliche Aufwendungen über Betriebsschulden zu bestreiten. - BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG
Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.02.2002 VIII B 82/01, in welchem die Praxis, das "Startkapital" mit 0 DM anzusetzen, als ernstlich zweifelhaft angesehen worden sei, sei mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt über den Einzelfall hinaus für die Finanzverwaltung nicht bindend. - BFH, 23.02.2011 - X R 5/06
Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2005 - I 309/02
Revision eingelegt (BFH X R 5/06).
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Rechtsprechung
| RG, 11.04.1902 - 309/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 35, 189
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72
Ensslin-Kassiber
Das Reichsgericht hat aus dem Sinn dieser Vorschrift gefolgert, es sei Pflicht des Vorsitzenden, eventuell des Gerichts, von Amts wegen einzuschreiten, wo der Widerstreit der Interessen offenbar werde; es habe - jedenfalls bei dem von ihm bestellten Pflichtverteidiger - für eine anderweite, dem Gesetz entsprechende Verteidigung Sorge zu tragen (RGSt 35, 189 [191]). - BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61
Entziehung der Verteidigungsbefugnis
Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 11. April 1902 (RGSt 35, 189 [191]) aus dem Sinn des § 146 Abs. 1 StPO gefolgert, es sei Pflicht des Vorsitzenden, eventuell des Gerichts, von Amts wegen einzuschreiten, wo der Widerstreit der Interessen offenbar werde und für anderweite, dem Gesetz entsprechende Regelung der Verteidigung Sorge zu tragen. - BGH, 13.10.1976 - 3 StR 100/76
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher …
Daß ein für das Landgericht erkennbarer Widerstreit der Interessen der von Rechtsanwalt Statz verteidigten Beschuldigten der Aufgabe der Verteidigung entgegengestanden hätte (vgl. hierzu RGSt 35, 189; BGH, Urteile vom 6. Februar 1962 - 5 StR 552/61 - und vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 479/73) wird von der Revision nicht dargetan.
- BGH, 05.05.1961 - 4 StR 23/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Ein Fall gemeinschaftlicher Verteidigung im Sinne des § 146 Abs. 1 StPO - der an die Voraussetzung geknüpft ist, daß dies der Aufgabe der Verteidigung nicht widerstreitet (vgl. RGSt 35, 189) - liegt nicht vor.Es darf nur in Fällen eines offenbaren Interessenwiderstreits von Amts wegen einschreiten (vgl. RGSt 35, 189, 191).
- BGH, 05.11.1974 - 5 StR 289/74
Nichtvereidigung von Zeugen ohne dahingehenden Gerichtsbeschluss oder Anordnung …
Die Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist nur dann nicht zulässig, wenn sie der Aufgabe der Verteidigung widerstreitet (§ 146 Abs. 1 StPO), wenn insbesondere die Interessen der mehreren Angeklagten untereinander im Gegensatz stehen (RGSt 35, 189; BGH 5 StR 552/61 vom 6.2.1962 bei Dallinger in MDR 1974, 368). - BGH, 30.10.1973 - 5 StR 479/73
Zulässigkeit der Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen gemeinschaftlichen …
Die Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist nur dann nicht zulässig, wenn sie der Aufgabe der Verteidigung widerstreitet (§ 146 Abs. 1 StPO), wenn insbesondere die Interessen der mehreren Angeklagten untereinander im Gegensatz stehen (RGSt 35, 189; BGH 5 StR 552/61 v.6.2.62). - BGH, 17.07.1973 - 5 StR 356/73
Zulässigkeit einer gemeinschaftlichen Vertretung mehrerer Beschuldigter
Wollte er demgegenüber zugunsten des Ehemannes, auch falls dieser die Drohung jetzt einräumte, dessen und der Beschwerdeführerin gegenteilige Erklärungen im Ermittlungsverfahren anführen, mußte er damit - wie die Strafkammer im Urteil (vgl. UA S. 15, 17, 20) - die Angaben der Ehefrau in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig hinstellen (vgl. RGSt 35, 189; BGH v. 6.2.1962 - 5 StR 552/61 -). - BGH, 06.02.1962 - 5 StR 552/61
Rechtsmittel
Es war nun nicht nur Sache der beteiligten Verteidiger, sondern auch des Gerichts, von Amts wegen dafür zu sorgen, daß diese dem Gesetz widersprechende Regelung der Verteidigung, vermieden wurde (vgl. RGSt 35, 189, 191).
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