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   LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12   

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https://dejure.org/2013,11263
LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12 (https://dejure.org/2013,11263)
LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2013 - 31 O 541/12 (https://dejure.org/2013,11263)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 31 O 541/12 (https://dejure.org/2013,11263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung von zulassungsfreien Kosmetika zu zulassungspflichtigen Arzneimitteln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch von Bewerbung und Vertrieb einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel ohne Zulassung mit dem Wirkstoff "Chlorhexidin"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösung mit 0,2%-Gehalt des Wirkstoffs Chlorhexidin darf nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung beworben oder vertrieben werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mundspüllösung mit 0,2%-Gehalt des Wirkstoffs Chlorhexidin darf nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung beworben oder vertrieben werden

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Mundspüllösung mit antibakterieller Wirkung ohne arzneimittelrechtliche Zulassung erlaubt?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 28.04.2006 - 6 U 178/05

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Chlorhexidin enthaltenden

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12
    b) In die nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien vorzunehmende Beurteilung des Produktstatus sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Arzneimittelbegriff einzubeziehen (so schon OLG Köln, Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 178/05).

    Dazu hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 28.04.2006 (6 U 178/05), das eine Mundspüllösung mit 0, 2% Chlorhexidin betraf, bereits zutreffend ausgeführt:.

    In diesem Sinne hat das OLG Köln in dem bereits erwähnten Verfahren schon festgestellt (Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 178/05):.

    So hat auch bereits das OLG Köln im genannten Fall (Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 178/05) zum dort streitigen Produkt ausgeführt:.

    Diese Zulassung bezieht sich aber ausschließlich auf eine Verwendung als Konservierungsstoff im Sinne des § 3a Abs. 1 der Verordnung (siehe schon OLG Köln, Urteil vom 28.04.2006 - 6 U 178/05).

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08

    Mundspüllösung

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2010 (I ZR 90/08 - GRUR 2010, 1140) im Rahmen eines anderen, parallelen Rechtsstreits zwischen den Parteien, der ein Präparat mit einem Gehalt von 0, 12% Chlorhexidin zum Gegenstand hat, weitergehend ausgeführt:.

    Auch wenn dem BGH (Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 90/08 - GRUR 2010, 1140) zufolge aufgrund seiner Entscheidung im parallelen Rechtsstreit nicht von einem Erfahrungssatz dergestalt ausgegangen werden kann, dass der angesprochene Verkehr annehme, er könne kosmetische Mundspüllösungen nebenwirkungsfrei und dauerhaft verwenden, ist bei derart kurzer Anwendung von kosmetischen Mitteln jedoch nicht von solch gravierenden Nebenwirkungen auszugehen.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12
    Der Europäische Gerichtshof hat im Anschluss daran auf die in diesem parallelen Rechtsstreit zwischen den Parteien erfolgte Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt hin in der Entscheidung vom 06.09.2012 (C-308/111 - GRUR 2012, 1167 ff.) festgestellt, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass zur Definition des Begriffs "pharmakologische Wirkung" im Sinne dieser Bestimmung die Definition dieses Begriffs in der von den Dienststellen der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellten Leitlinie zur Abgrenzung der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel von der Richtlinie 2001/83/EG über Arzneimittel berücksichtigt werden kann.
  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12
    Dieser definiert in seinem "Lactobact"-Urteil vom 9.6.2005 in den verbundenen Rechtssachen C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, dort Rz. 52, den Begriff der pharmakologischen Eigenschaften wirkungsbezogen wie folgt:.
  • EuGH, 09.06.2005 - C-316/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Auszug aus LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12
    Dieser definiert in seinem "Lactobact"-Urteil vom 9.6.2005 in den verbundenen Rechtssachen C-211/03, C-299/03, C-316/03 bis C-318/03, dort Rz. 52, den Begriff der pharmakologischen Eigenschaften wirkungsbezogen wie folgt:.
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 205/13

    Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: Rechtliche Einordnung einer

    Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben (LG Köln, PharmR 2013, 387 = LRE 66, 79).
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung

    Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 12.12.2012 den Vertrieb des Produkts ohne arzneimittelrechtliche Zulassung untersagt und dies mit dem angefochtenen Urteil unter Übernahme der Begründung eines Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.05.2013 - 31 O 541/12 - bestätigt.

    Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ebenso ohne Erfolg wie das Rechtsmittel der Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 31 O 541/12 LG Köln = 6 U 99/13 OLG Köln.

  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13

    Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösungum als ein

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 541/12 - wird zurückgewiesen.
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