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   OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16   

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https://dejure.org/2020,40324
OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16 (https://dejure.org/2020,40324)
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16 (https://dejure.org/2020,40324)
OLG München, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 (https://dejure.org/2020,40324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AktG: § 304, § 305
    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung der Bagatellgrenze

  • rewis.io

    Rente, Abfindung, Auswahlentscheidung, Beschwerde, Leistungen, Gesellschaft, Chancengleichheit, Barabfindung, Hauptversammlung, Aktien, Beteiligung, Aktie, Spruchverfahren, Unternehmenswert, Die Fortbildung des Rechts, Gelegenheit zur Stellungnahme, Fortbildung des ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    AktG § 304, AktG § 305, Barabfindung, Beherrschungs-und Ergebnisabführungsvertrag, Börsenwert, Chancengleichheit, Ertragswertmethode, Ertragswertverfahren, Quotaler Unternehmenswert, Unternehmenskauf, Unternehmenswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung der Höhe einer aktienrechtlichen Barabfindung nach Ertragswertmethode

  • blogspot.com (Leitsatz und Auszüge)

    Zunächst nicht selbst bewerdeführende Antragsteller können sich einer unselbständigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin anschließen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE: Im Beschwerdeverfahren noch geringfügige Nachbesserung der Ausgleichszahlung auf EUR 1,04 brutto

  • blogspot.com (Auszüge)

    "Bestmögliche" Schätzung im Spruchverfahren, nicht bloße Vertretbarkeitsprüfung

  • blogspot.com (Tenor)

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pulsion Medical Systems SE

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE: OLG München bittet Vertragsprüferin um ergänzende Stellungnahme

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE: Ergänzende Stellungnahme der Vertragsprüferin zur Berücksichtigung der Besteuerung inflationsbedingter Kursgewinne

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (68)

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NJW-RR 2016, 610 ff., Rn. 14, BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230 ff. Rn. 13, 20).

    Die Antragsteller haben Anspruch auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Kompensationsleistung, nicht aber auf eine möglichst hohe Abfindungs- oder Ausgleichszahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 38).

    Während dort die Auswahlentscheidung der B... betreffend das Bewertungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen angegriffen werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 6 ff.), ist das Gericht in Spruchverfahren grundsätzlich an die vom Abfindungspflichtigen bei der Festlegung der Abfindung zu Grunde gelegte Methode (bzw. Einzelne Parameter dieser Methode) nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 34).

    Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlagen - nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rn. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).

    aa) Der antragstellerseits zitierten BGH-Entscheidung II ZB 23/14 - Beschluss vom 29.09.2015 kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass eine solche Bagatellprüfung grundsätzlich nicht zulässig sei.

    Sie beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis und unterfällt damit dem Schätzermessen des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, Rn. 12, 13 nach beck-online; BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - EnVR 34/18, BeckRS 2020, 5191, Rn. 22: "weitergehende tatrichterliche Überprüfung").

  • BGH, 13.10.2015 - II ZR 23/14

    Auslegung von Nominierungsrichtlinien eines Sportverbands und Schadensersatz für

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NJW-RR 2016, 610 ff., Rn. 14, BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230 ff. Rn. 13, 20).

    Die Antragsteller haben Anspruch auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Kompensationsleistung, nicht aber auf eine möglichst hohe Abfindungs- oder Ausgleichszahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 38).

    Während dort die Auswahlentscheidung der B... betreffend das Bewertungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen angegriffen werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 6 ff.), ist das Gericht in Spruchverfahren grundsätzlich an die vom Abfindungspflichtigen bei der Festlegung der Abfindung zu Grunde gelegte Methode (bzw. Einzelne Parameter dieser Methode) nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 34).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nach dem oben Gesagten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, BB 2011, 1518 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NZG 2016, 461 ff., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, a.a.O. Rn. 33 ff. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE), ZIP 2019, 370 ff.; Großfeld, a.a.O., Rn. 301).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Die Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG eignen sich hierzu nur bedingt, sie geben Auskunft darüber, ob es dem außenstehenden Aktionär tatsächlich möglich gewesen wäre, seine Aktien schnell, sicher und ohne Abschläge zu verkaufen (vgl. IDW, WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung, Kap. C Rn. 47 ff.), nicht aber, ob der Börsenkurs als Ergebnis einer effektiven Informationsbewertung tatsächlich den fundamentalen Unternehmenswert widerspiegelt, was wiederum nur der Fall ist, wenn die Aktie hinreichend liquide ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff.).

    Dieses kann auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Zwar liegt in den meisten Spruchverfahren der festgesetzte Wachstumsabschlag tatsächlich (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0, 5% und 2, 0%), doch wird hierdurch unter Berücksichtigung der Gesamtwachstumsrate nach dem oben Gesagten gerade keine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zur Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Kompensationsleistung (zunächst) auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; u. Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth a.a.O., § 7 Rn. 62 ff.; MüKoAktG/Kubis, a.a.O. § 8 SpruchG Rn. 5).

  • OLG München, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17

    Angemessenheit einer Barabfing nach Ausschluss von Minderheitsaktionären im

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere (für die Antragsteller günstigere) - letztlich aber ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, NZG 2012, 1035 ff., Rn. 30; Senat, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, WM 2009, 1848 Rn. 12 und Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff.; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 8 Rn. 6; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 121; KK/Riegger/Gayk, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 17).

    Auch der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass eine solche Rundung - die sich im Übrigen wie im vorliegenden Fall auch zu Gunsten der Antragsteller auswirken kann und dementsprechend in diesem Verfahren vom Grundsatz her nicht in Frage gestellt wird - nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, WM 2019, 2262 ff. u. zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, BeckRS 2020, 3428).

    Dieses kann auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Maßgebend ist danach auch in Konstellationen, in denen in der Beschwerdeinstanz keine weitere Erhöhung der Kompensation(en) erfolgt, der in der Erstentscheidung festgesetzte Unterschiedsbetrag zur angebotenen Kompensation (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2018 - 26 W 12/18, NZG 2019, 749 ff. Rn. 1; Senat, Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, WM 2019, 2262 ff.; BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 15 Rn. 11).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, NZG 2012, 1035 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, DStR 2016, 974 ff., Rn. 23, BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230 Rn. 19).

    Schließlich beruhe die Berücksichtigung des Börsenwertes auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens zutreffend bewerten und sich diese Marktbewertung im Börsenkurs niederschlage (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, DStR 2016, 974 ff.; so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss.

    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NJW-RR 2016, 610 ff., Rn. 14, BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230 ff. Rn. 13, 20).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nach dem oben Gesagten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, BB 2011, 1518 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NZG 2016, 461 ff., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, a.a.O. Rn. 33 ff. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE), ZIP 2019, 370 ff.; Großfeld, a.a.O., Rn. 301).

  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Hierzu muss der "wirkliche" oder "wahre" Wert des Anteilseigentums widergespiegelt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, NZG 2012, 1035 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, DStR 2016, 974 ff., Rn. 23, BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230 Rn. 19).

    Lediglich bei der sich daran anschließenden Frage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode den o.g. gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NJW-RR 2016, 610 ff., Rn. 14, BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, ZIP 2020, 2230 ff. Rn. 13, 20).

    (3) Soweit der BGH in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich davon spricht, dass jede Wertermittlung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich auf ihre "Vertretbarkeit" hin überprüft werden können (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/2020, ZIP 2020, 2230 ff. Rn. 20), bedeutet dies keinesfalls, dass jedwede Berechnungsweise, die "von einem bestimmten Standpunkt aus für berechtigt und gut gehalten werden kann", der richterlichen Schätzung zugrunde gelegt werden kann.

    Keine Bewertungsmethode kann den Wert der Beteiligung mathematisch exakt berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/2020, ZIP 2020, 2230 ff. Rn. 20).

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nach dem oben Gesagten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, BB 2011, 1518 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NZG 2016, 461 ff., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, a.a.O. Rn. 33 ff. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE), ZIP 2019, 370 ff.; Großfeld, a.a.O., Rn. 301).

    Üblicherweise wird ein Mischzinssatz aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, Rn. 144 nach beck-online u. Beschluss vom 17.07.2007 - 31 Wx 60/06, Rn. 52 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2016 - 21 W 70/15, Rn. 92 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13, Rn. 72 ff. nach juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.02.2010 - 5 W 52/09, Rn. 115 nach juris; vgl. auch - allerdings auch den Basiszinssatz halbierend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2013 - 20 W 4/12, Rn. 130 nach juris; vgl. ferner Emmerich/Habersack/Emmerich, a.a.O., § 304 AktG Rn. 39; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 304 Rn. 79; Großfeld, a.a.O. Rn. 87).

    Vielmehr führen diese Rundungen dazu, dass der gefundene Wert sich weiter von dem Betrag, der den "wahren" Wert der Beteiligung am ehesten entspricht entfernt und in diesem Sinne gerade keine "bestmögliche" Schätzung mehr darstellt (s.o.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 30.07.2018 - 31 Wx 382/15, BeckRS 2018, 17374).

    Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens kann zur Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Kompensationsleistung (zunächst) auf ergänzende Stellungnahmen des Prüfers und auf seine mündliche Anhörung gem. § 7 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 SpruchG zurückgegriffen werden; ein gerichtliches Sachverständigengutachten, welches allein aufgrund der Tatsache, dass sich ein gerichtlicher Sachverständiger von Grund auf neu in einen komplexen Sachverhalt einarbeiten müsste, zu einer deutlich längeren Verfahrensdauer und deutlich höheren Kosten führen würde, muss vor dem Hintergrund des in § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nur dann eingeholt werden, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht und weitere Klärung durch das Sachverständigengutachten zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2014, 453, 454; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012 - 21 W 14/11 Rn. 36 ff. nach juris m.w.N.; u. Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 40 nach juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth a.a.O., § 7 Rn. 62 ff.; MüKoAktG/Kubis, a.a.O. § 8 SpruchG Rn. 5).

  • OLG München, 16.10.2018 - 31 Wx 415/16

    Advanced Inflight Alliance AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran - unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlagen - nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rn. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).

    Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 m.w.N., NJW-RR 2014, 473 ff. u. Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx, 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - I-26 W 25/12, Rn. 67 nach beck-online; Emmerich/Habersack/Emmerich, a.a.O., § 305 Rn. 67, 67a; Hölters/Deilmann, 3. Aufl. AktG, § 305 Rn. 62).

    Dieses kann auch im Rahmen eines Spruchverfahrens keiner endgültigen Klärung zugeführt werden, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts in Spruchverfahren, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, 06.08.2019 - 31 Wx 340/17, AG 2019, 887 ff. und Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 - 20 W 3/13, AG 2014, 208 Rn. 133; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71; Katzenstein, AG 2018, 739, 741).

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über das Eigentum und damit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung tragen; die Aktionäre dürfen nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, NJW 1999, 3769 ff.; BVerfG, Beschl v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, NZG 2011, 869 ff.).

    Wenn jede rechnerische Zwischengröße in diesem Sinne zu Gunsten der Aktionäre bestimmt werden würde, käme es im Ergebnis zu einer derartigen Kumulation von Günstigkeitsentscheidungen, dass der "wirkliche" Wert sicherlich nicht mehr abgebildet werden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, NZG 2011, 869 ff., Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE), DStR 2016, 2809 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, ZIP 2012, 124 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11, BeckRS 2011, 24586).

    Die Ertragswertmethode ist in Literatur und Praxis allgemein anerkannt und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenngleich ihre Anwendung nach dem oben Gesagten nicht zwingend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10, BB 2011, 1518 ff.; BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14, NZG 2016, 461 ff., Rn. 21; BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, a.a.O. Rn. 33 ff. OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 4/17 (AktE), ZIP 2019, 370 ff.; Großfeld, a.a.O., Rn. 301).

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    Auszug aus OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16
    Es muss dementsprechend eine Bandbreite von Werten als "wahrer", "wirklicher" Wert der Beteiligung angesehen werden und eine höhere Kompensationsleistung kann erst dann angenommen werden, wenn eine gewisse Grenze überschritten ist (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.; siehe dazu auch unten), was jedoch nicht bedeutet, dass das Gericht nicht gehalten wäre, diejenige Berechnungsweise zugrunde zu legen, die dem "wahren", "wirklichen" Wert am nächsten kommt.

    Weiter hat der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es vor diesem Hintergrund methodisch nicht zu beanstanden ist, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB des IDW als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 26 W 4/16, AG 2018, 679 ff., Rn. 40 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, AG 2017, 790 ff., Rn. 71), auch wenn das Gericht nicht an die Empfehlungen des IDW gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - EnVR 41/18, BeckRS 2019, 16439, Rn. 55 f.), innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge zurückhaltend zu bleiben (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; Beschluss vom 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, AG 2019, 659 ff. u. Beschl v. 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, WM 2019, 2104 ff.).

    Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann es ggf. in einer Gesamtschau angemessen sein, die Grenze dennoch erst bei einer Größenordnung von bis zu 10% zu ziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, GWR 2020, 29 ff.).

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

  • BGH, 03.03.2020 - EnVR 34/18

    Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 41/18

    Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HKO 16585/15

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 26 W 25/12

    Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 382/15

    Berichtigung von Amts wegen

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2019 - 26 W 3/17

    Einbeziehung einer im Rahmen eines Vergleichs zugesagten erhöhten

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG München, 30.07.2018 - 31 Wx 122/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • LG München I, 21.12.2015 - 5 HKO 24402/13

    W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren nach Squeeze-out - Entscheidung des

  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 26 W 12/18

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines gerichtlichen Geschäftswerts

  • LG München I, 27.06.2014 - 5 HKO 7819/09

    Gutachten im Spruchverfahren Delisting VOGT electronic AG

  • LG Dortmund, 26.08.2019 - 20 O 4/12

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG

  • LG München I, 16.04.2019 - 5 HKO 14963/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CREATON AG: Barabfindung auf EUR 38,98

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • BGH, 31.01.2024 - II ZB 5/22

    Rückgriff auf Börsenkurs einer Gesellschaft als Methode zur Schätzung des

    Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt teilweise einen Zusammenhang zwischen der Eignung des Börsenkurses eines Unternehmens für seinen originären Betafaktor und der Eignung des Börsenkurses als Grundlage für die Bestimmung des Unternehmenswerts an (z.B. OLG Frankfurt, AG 2021, 559, 564; OLG München, Beschluss vom 13. April 2021 - 31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19, juris Rn. 41; OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 42).
  • KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17

    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

    Die Berücksichtigung erscheint geeignet, die effektive Steuerbelastung der Anteilseigner realistischer abzubilden (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 115, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 75, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 73, juris).

    Vor diesem Hintergrund wird zunehmend vertreten, dass auch hinsichtlich dieser inflationsbedingten Wertsteigerungen eine effektive Veräußerungsgewinnbesteuerung berücksichtigt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19; Ruthardt/Popp, AG 2019, 196 (200); Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349 (356); Popp, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., 1438 f. m.w.N., zurückhaltender Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Auflage 2019, FN 1 zu Rn 17.41: "Daneben kann ... noch der Ansatz der steuerlichen Belastungen aus rein inflationsbedingten Unternehmenswertsteigerungen in Betracht kommen").

    Aus Gründen der Steueräquivalenz müsste daher die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen auch im "Zähler" der Ertragswertformel berücksichtigt werden, da sie in der Marktrisikoprämie im "Nenner" der Formel mithin schon "eingepreist" sei (so im Ergebnis OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 107, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris; OLG München, Beschluss vom 09. April 2021 - 31 Wx 2/19 -, Rn. 80, juris).

    Die Berechnung der Einkommenssteuerbelastung für inflationsbedingte Kursgewinne erfolgt dabei als Produkt aus Wachstumsabschlag (bzw. Wachstumsrate) und dem Barwert der ewigen Rente, welches wiederum einem typisierten effektiven Veräußerungsgewinnsteuersatz (13,1875 %) unterworfen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 117, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 74, juris) und dem auch die Berechnung der Sachverständigen (ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, S. 13, sowie S. 117 Fn. 71 im Sachverständigengutachten) sowie der vom Landgericht eingestellte Wert von im Ergebnis 189 TEUR entspricht.

    Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen, die gegen die nachvollziehbare Berücksichtigung der Einkommenssteuerbelastung auf inflationsbedingte Kursgewinne sprechen könnten (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. September 2020 - 21 W 121/15 -, Rn. 104, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 76, juris).

    Soweit Marktrisikoprämien (auch) auf die Beobachtung von Marktrenditen zurückgehen, enthalten diese auch inflationsbedingtes Wachstum (so auch OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 80, juris), so dass auch dieser Anteil der Überleitung der Vorsteuer-Renditen in Nachsteuer-Renditen lauf den FAUB-Empfehlungen enthalten ist, was auch der Bestimmung durch die Sachverständige zugrunde liegt (vgl. Sachverständigengutachten, Rz. 441 - 451).

    Dem Modell liegt gerade zugrunde, dass typisierende Annahmen zu treffen sind (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - 31 Wx 330/16 -, Rn. 82, juris: wenn "sich die steuerliche Belastung in Zähler und Nenner regelmäßig nicht einfach herauskürzen lasse, mag dies zutreffend sein, doch verdeutlicht eben dieser Umstand umso mehr, wie wichtig sachgerechte Annahmen zu den Ertragssteuern - im Zähler und Nenner - sind").

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

    Die Frage, ob in Spruchverfahren auch die Anschließung an eine unselbstständige Anschlussbeschwerde des Gegners möglich ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (str., bejahend: Senat, Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436).

    Ihr Ansatz ist nach Auffassung des Senats nicht nur vertretbar, sondern führt zu einer besseren Annäherung and den "wahren", "wirklichen" Unternehmenswert (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15, BeckRS 2020, 29903; a.A. LG München I, Beschluss vom 16.04.2019 - 5 HK O 14963/17 (Creaton; rechtskräftig); LG Dortmund, Beschluss vom 26.08.2019 - 20 O 4/12; beide nicht veröffentlicht).

    Innerhalb der Bandbreite der Empfehlung des FAUB hat der Senat dabei wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge eine gewisse Zurückhaltung geübt (vgl. jüngst 31 Wx 340/17 - Beschluss vom 06.08.2019, AG 2019, 887 ff.), wobei diese Zurückhaltung insbesondere Stichtage betraf, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.: Stichtag Februar 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 75%; jüngst bestätigt durch Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436: Stichtag August 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 25%).

    Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich weitere Ausführungen zu der zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierten Frage der Bagatellgrenze (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 02.09.2019 - 31 Wx 358/16, GWR 2020, 29 u. Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436).

    Angesichts der Tatsache, dass es sich bei beiden Parametern der Ertragswertermittlung um sehr umstrittene Themenkomplexe handelt und der Senat sich erstmals mit Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436 ausdrücklich für den Ansatz einer inflationsbedingten Wachstumsbesteuerung ausgesprochen und erstmals mit Beschluss vom 12.05.2020 - 31 Wx 361/18, AG 2020, 629 die niedrigere Festsetzung der Marktrisikoprämie durch das Landgericht beanstandet hat, sind keinerlei Umstände ersichtlich, die eine ausnahmsweise Kostentragungspflicht der Antragsteller rechtfertigen könnten.

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Bei einer Reduzierung der Marktrisikoprämie auf 5, 0%, wie sie das Landgericht vorgenommen hat und wie sie für den inmitten stehenden Stichtag des 13.02.2014 auch der Rechtsprechung des Senats entsprechen würde (vgl. Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff. u. Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436), ergäbe sich bereits ein Wert von EUR 121, 79 je Aktie.

    Selbst wenn man nunmehr im Rahmen der Kapitalisierung die Marktrisikoprämie auf 5, 0% absenken (vgl. zu ähnlichen Stichtagen Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff. u. Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436) und entsprechend der obigen Ausführungen auf den unternehmenseigenen Betafaktor, wie er in der letzten ergänzenden Stellungnahme von der Prüferin dargestellt wurde (vgl. ergänzende Stellungnahme v. 02.08.2021, S. 9, Bl. 2867 d.A.) abstellen würde, ergäbe sich ausweislich der bereits in erster Instanz erfolgten Alternativberechnungen (vgl. Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 22./23.05.2019 S. 16, Bl. 1784; die dortigen Berechnungen erfolgten zwar in einem anderen Kontext, das Zahlenwerk kann dennoch übernommen werden) kein Wert, der gegen eine Angemessenheit der festgesetzten Abfindung in Höhe von EUR 84, 53 sprechen würde.

    Daher sind die Antragsteller, die die landgerichtliche Entscheidung akzeptiert und ihrerseits keine Beschwerde eingelegt haben auch am hiesigen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436 Rn. 32; BeckOGK/Drescher, a.a.O. § 12 Rn. 19; a.A. Heidel/Krenek, a.a.O. § 12 Rn. 10).

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

    Dabei betraf dies aber stets Fallkonstellationen, die in zeitlicher Nähe zur Empfehlungsanpassung des FAUB vom 19.09.2012 lagen bzw. bei denen noch von einem vergleichsweise hohen Basiszinsniveau auszugehen war (vgl. z.B. Senat Beschl. v. 16.10.2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.: Stichtag Februar 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 75 %; jüngst bestätigt durch Beschl. v. 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436: Stichtag August 2014 und Basiszinssatz vor Steuern 2, 25 %).

    Es kommt nicht auf einen Vergleich zwischen diesen beiden Werten, sondern allein auf einen Vergleich zwischen dem ursprünglichen und dem im Rahmen des (beschwerde-)gerichtlichen Verfahrens ermittelten Ertragswert an (vgl. Senat, Beschl. v. 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, BeckRS 2020, 34436 u. Beschl. v. 14.05.2007 - 31 Wx 87/06, AG 2007, 701).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    SolZ unterliegen (so auch ausführlich OLG München, Beschlüsse v. 13.04.2021 - 31 Wx 2/19 Rn. 73 ff., AG 2021, 715 ff.; 3.12.2020 - 31 Wx 330/16 Rn. 75; OLG Frankfurt, aaO; Castedello/Bertram/Schöniger/Tschöpel in: WPH Edition: Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Kap. A, Tz. 453 f. m.w.N.; Popp/Ruthardt in: Fleischer/Hüttemann aaO Rn. 12.150; Ruthardt/Popp, AG 2019, 196, 200).

    Liegt die Abweichung - wie hier - deutlich jenseits der Grenze von 5 %, kann diese nur unter Hinzutreten besonderer Umstände in einer Gesamtschau noch als geringfügig bewertet werden (vgl. OLG München, Beschlüsse v. 3.12.2020 - 31 Wx 330/16 Rn. 145 f., juris; v. 3.09.2019 - 31 Wx 358/16 Rn. 149, AG 2020, 133, 138; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.01.2015 - 21 W 26/13 Rn. 81; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 Rn. 257, jeweils aaO).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Denn die gerichtliche Überprüfung ist stets das Ergebnis einer eigenen Schätzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschränken sondern insgesamt die Angemessenheit der gewährten Zahlung zu untersuchen hat (Senat, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 , juris Rn. 36 ; OLG München 31 Wx 330/16 - Beschluss vom 03.12.2020, juris Rn. 45).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

    Da auch das von einem Sachverständigen herausgearbeitete Ergebnis mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass es eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung gibt und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände hieraus einen Wert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO festsetzt (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - II ZB 6/20, juris Rn. 20; KölnKommSpruchG/Gayk, 4. Aufl., Anh. § 11, Rn. 3 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 21.02.2019 - I-26 W 4/18 [AktE], juris Rn. 80; OLG München, Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, juris Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wachstumsabschlag das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente ausdrückt, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (OLG München, Beschluss vom 03.12.2020 - 31 Wx 330/16, Rn. 106-108; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 5 W 39/09, Rn. 54/55; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, Rn. 222 ff./230 f.).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

    Das sind insbesondere das Handels volumen pro Tag (Anzahl der gehandelten Aktien), die Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Handelstagen, der Streubesitz ( Free Float , d.h. die Anteilsquote des Streubesitzes zur Gesamtaktienzahl), die Handelsquote (Anzahl gehandelter Aktien im Verhältnis zum gesamten Aktienbestand und zum Streubesitz) sowie die durchschnittliche relative Geld-Brief-Spanne (Bid-ask-Spread, d.h. der prozentuale Abstand zwischen Geldkurs und Briefkurs) gemessen an Durchschnittswerten der Indizes für den jeweiligen Zeitraum (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.04.2021 - 21 W 139/19, aaO Rn. 39 ff.; v. 17.01.2017 - 21 W 37/12, AG 2017, 626 Rn. 34 ff.; OLG München, Beschl. v. 3.12.2020 - 31 Wx 330/16, Rn. 42).
  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Eine Interpretation des Rechenergebnisses als "wahrer" Verkehrswert des Unternehmens wäre nicht vereinbar mit der unternehmerischen Planungshoheit und der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Planannahmen, der Ungewissheit künftiger Entwicklungen sowie den Unsicherheiten im Rahmen der Kapitalisierung (OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 2020, 31 Wx 330/16, juris Rn. 132 ff. und Beschluss vom 2. September 2019, 31 Wx 358/16, AG 2020, 133 [juris Rn. 142 ff.], jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2022 - 7 W 82/18

    Gewährung einer Barabfindung nach Übertragung der Aktien von

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