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Weitere Entscheidung unten: FG Nürnberg, 19.03.1997

Rechtsprechung
   RG, 01.07.1896 - Rep. V. 31/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1896,116
RG, 01.07.1896 - Rep. V. 31/96 (https://dejure.org/1896,116)
RG, Entscheidung vom 01.07.1896 - Rep. V. 31/96 (https://dejure.org/1896,116)
RG, Entscheidung vom 01. Juli 1896 - Rep. V. 31/96 (https://dejure.org/1896,116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 37, 192
  • RGZ 37, 416
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 57/52

    Beilegung eines Streites über die im Ehescheidungsverfahren zu treffende …

    Mit dieser Klage können auch Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf zeitlich vor dem Vergleichsabschluss liegende Tatsachen stützen; die Bestimmung des § 767 Abs. 2 ZPO findet hier keine Anwendung (RGZ 37, 416 [419], 135, 219 [223]; Stein-Jonas-Schönke § 795, II 5; Rosenberg § 183 IV 2 c; a.A. Baumbach-Lauterbach § 795, 2, § 797, 2 B, § 797 a, 2).
  • BGH, 05.05.1969 - IV ZR 1026/68

    Unterhaltspflicht bei rechtskräftiger Scheidung - Vereinbahrung eines …

    Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in seinem Urteil vom 27. November 1952 (LM § 767 ZPO Nr. A = NJW 1953, 345) ausgesprochen und damit die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 37, 416, 419; 135, 219, 223) fortgeführt.
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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,35930
FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96 (https://dejure.org/1997,35930)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.1997 - V 31/96 (https://dejure.org/1997,35930)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 19. März 1997 - V 31/96 (https://dejure.org/1997,35930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar, …

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96
    Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG ( BFH-Urteil vom 26.08.1988 VI R 92/85 , BStBl. II 1989, 144).

    Aufwendungen für Fahrten zwischen einer gemeinschaftlichen Wohnung und der Arbeitsstätte sind abziehbar, wenn der Steuerpflichtige selbst keine weitere eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet ( BFH-Urteil vom 26.08.1988 VI R 92/85 , a.a.O.).

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des …

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96
    Bei einem unverheirateten Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten von einer zweiten, weiter entfernten Lebensmittelpunktwohnung beruflich veranlaßt und damit Werbungskosten sein, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen aus der Sicht des Arbeitnehmers den zentralen Ausgangspunkt für alle beruflichen Aktivitäten darstellt ( BFH-Urteil vom 20.12.1982 VI R 64/81 , BStBl. II 1983, 306, 311).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 168/84

    1. Fahrtkosten von Zweitwohnung (Ferienwohnung) zur Arbeitsstätte nur in Höhe der …

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96
    Ein Arbeitnehmer hat seine Lebensmittelpunktwohnung dort, wo sich sein "ständiges Heim" befindet (vgl. BFH-Urteil vom 03.10.1995 VI R 168/84, BStBl. II 1986, 95;… vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 15. Aufl., § 9 Rz 106, 110).
  • BFH, 25.03.1988 - VI R 207/84

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar, …

    Auszug aus FG Nürnberg, 19.03.1997 - V 31/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Fahrten von einer anderen Stelle als der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte in Ausnahmefällen dann zu berücksichtigen, wenn die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen überhaupt nicht benutzbar ist, oder wenn die eigene Wohnung zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht geeignet ist ( BFH-Urteil vom 25.03.1988 VI R 207/84 , BStBl. II 1988, 706).
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