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Rechtsprechung
   VG Berlin, 13.08.2004 - 31 A 383.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,39947
VG Berlin, 13.08.2004 - 31 A 383.01 (https://dejure.org/2004,39947)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2004 - 31 A 383.01 (https://dejure.org/2004,39947)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. August 2004 - 31 A 383.01 (https://dejure.org/2004,39947)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein …

    Denn das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 4. September 2014 im Rahmen seiner Zuständigkeit (BVerwG…, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 7 B 173/99, juris Rn. 5 für § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG; VIZ 2003, 72 für Verpflichtung nach § 16 InVorG; VG Berlin, Urteil vom 13. August 2004 - 31 A 383.01, juris Rn. 33 ff.;… Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [November 2015], § 3 Rn. 353a) das Bestehen des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses festgestellt.
  • VG Cottbus, 16.04.2009 - 1 K 829/02

    Rückübertragungsanspruch - Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses

    Dieser Zweck begrenzt jedoch auch den Bereich hoheitlicher Regelungen und führt dazu, dass nur die grundlegenden Zuordnungen hoheitlich vorzunehmen sind und der Ausgleich im Einzelnen den Privatrechtssubjekten überlassen bleibt (zu diesen Gedanken VG B-Stadt, Urteil vom 13. August 2004 - 31 A 383.01 - Juris).

    Mit Blick darauf, dass eine Sonderzuweisung in den Verwaltungsrechtweg nicht ersichtlich ist - für den Erlösauskehranspruch nach § 13 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) trifft der § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG eine Rechtsweg(sonder)zuweisung dahingehend, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. dazu LG B-Stadt, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 90 257.04 - Juris und BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 3B 19.07 - zit. nach Beck-online. de) - hat das Vermögensamt lediglich über das Bestehen des Erlösauskehranspruches dem Grunde nach zu entscheiden und ist über die Höhe des Erlösauskehranspruches - ebenso wie etwa über die Frage, in welchem Verhältnis die Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtet werden - im Zivilrechtsweg nach § 13 Abs. 1 GVG durch die ordentlichen Gerichte zu befinden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - V ZR 32.01 - Juris; Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 387.02 - Juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2001 - 9 U 3140.00 - BVerwG…, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 7B 173.99 - Juris unter Rn. 5; VG Greifswald, Urteil vom 2. Juni 2005 - 6 A 125/05 - Juris; VG B-Stadt, Urteil vom 13. August 2004 - 31 A 383.01 und Urteil vom 17. September 2004 - 25 A 15.04 - beide Juris;… so auch Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 466 ff. und 469).

  • VG Cottbus, 20.06.2007 - 1 K 1599/04

    In Zusammenhang mit dem Bau der Talsperre Spremberg enteignete Grundstücke

    Rn. 95 Das nunmehrige Verpflichtungsbegehren der Kläger, eine Erlösauskehrverpflichtung der Beigeladenen dem Grunde nach festzustellen, soweit diese wirksam über das Eigentum an den aus dem geteilten Grundstück 90/3 der Flur 2 hervorgegangenen Grundstücken verfügt hat, § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Vermögensgesetzes (VermG), mag zwar auch als eine privilegierte Klageänderung § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) - die Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Beigeladene bereits vor Klageerhebung wirksam über das Eigentum an den Grundstücken verfügt hatte - unterfallen, es ist gegenüber dem Begehren auf Rückübertragung der Grundstücke jedoch zugleich ein nach derzeitigem Sachstand jedenfalls qualitatives Minus, und zwar bereits deshalb, weil über die Höhe des Veräußerungserlöses nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern durch die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit zu befinden ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 -, BGHZ 151, 24 und NJW 2002, 2246; VG Berlin, Urt. v. 13. August 2004 - 31 A 383.01 -, zit. nach juris) und der Anspruch nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG (lediglich) auf das vom Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielte Surrogat gerichtet und begrenzt ist, auch, wenn dieses den Verkehrswert des Grundstückes unterschreitet; einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gewährt diese Bestimmung im Unterschied etwa zu § 16 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes nicht (…vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 387/02 -, ZOV 2003, 324).
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