Rechtsprechung
| ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 781; HWiG § 1
Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes im Arbeitsverhältnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89
Bürgschaftsverträge
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
Hierbei handelt es sich um grundrechtlich durch die Verfassung gebotene Schutzbereiche (…vgl. etwa Erman-Ehmann, 10. Aufl., Anhang zu § 12 BGB Rdnr. 99 m.w.N.; zur Vertragskontrolle aufgrund des verfassungsrechtlichen Untermaßverbotes vgl. BVerfG v. 19.10.93 NJW 94, 36 und BAG v. 16.3.94 NZA 94, 937). - BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
Hierbei handelt es sich um grundrechtlich durch die Verfassung gebotene Schutzbereiche (…vgl. etwa Erman-Ehmann, 10. Aufl., Anhang zu § 12 BGB Rdnr. 99 m.w.N.; zur Vertragskontrolle aufgrund des verfassungsrechtlichen Untermaßverbotes vgl. BVerfG v. 19.10.93 NJW 94, 36 und BAG v. 16.3.94 NZA 94, 937). - BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93
Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher …
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
Das Haustürwiderrufsgesetz ist deshalb auch auf vertragliche Regelungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anwendbar (…vgl. Fischer/Machunsky a.a.O. § 1 HWiG , Rdnr. 90, Lorenz Juristenzeitung 1997, Seite 278 und Kittner u.a. in Kündigungsschutzrecht 4. Aufl., Einleitung Rdnr. 275; a. A. BAG v. 30.9.93 NJW 1994, 1021 ff, 1023, ArbG Köln v. 1.6.93 DB 93, 2135, Germelmann NZA 97, 236 ff, 240, Bengelsdorf DB 96, 874 ff).
- BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 101/99
Rückzahlung des Steueranteils einer Zuwendung - Verjährung
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die erklärte Aufrechnung bereits unzulässig wäre, weil "brutto gegen brutto" aufgerechnet wurde (vgl. zu der Problematik etwa LAG Baden-Württemberg vom 20.03.1995 -- 16 Sa 132/94 --, LAG Nürnberg vom 02.03.1999 in NZA -- RR 99 Seite 626, BAG vom 15.03.2000 -- 10 AZR 101/99 -- und "Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger" in Betriebsberater 95 Seite 1414). - OLG Koblenz, 09.02.1994 - 4 W RE 456/93
Mietrecht; Anwendung des HausTWG auf Mieterhöhungsvereinbarung
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
§ 1 Abs. 1 HWiG erfasst alle Arten entgeltlicher Verträge, auch Dauerschuldverhältnisse, Dienstverträge oder Miet- und Pachtverträge (vgl. Münchener Kommentar a.a.O. § 1 HWiG Rdnr. 10 und 11, Fischer/Machunsky a.a.O. § 1 HWiG Rdnr. 28 ff. und OLG Koblenz v. 09.02.1994 NJW 94, 1418 für Mieterhöhungsverträge;… anderer Ansicht teilweise Palandt/Putzo, 59. Aufl., Einleitung zum HWiG Rdnr. 5 ff.). - LAG Baden-Württemberg, 20.03.1995 - 16 Sa 132/94
Wettbewerbsverbot: Aufrechnung von Karenzentschädigung mit Anspruch auf …
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die erklärte Aufrechnung bereits unzulässig wäre, weil "brutto gegen brutto" aufgerechnet wurde (vgl. zu der Problematik etwa LAG Baden-Württemberg vom 20.03.1995 -- 16 Sa 132/94 --, LAG Nürnberg vom 02.03.1999 in NZA -- RR 99 Seite 626, BAG vom 15.03.2000 -- 10 AZR 101/99 -- und "Gemeinsame Grundsätze der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger" in Betriebsberater 95 Seite 1414). - ArbG Köln, 01.06.1993 - 16 Ca 9583/92
Auszug aus ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00
Das Haustürwiderrufsgesetz ist deshalb auch auf vertragliche Regelungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anwendbar (…vgl. Fischer/Machunsky a.a.O. § 1 HWiG , Rdnr. 90, Lorenz Juristenzeitung 1997, Seite 278 und Kittner u.a. in Kündigungsschutzrecht 4. Aufl., Einleitung Rdnr. 275; a. A. BAG v. 30.9.93 NJW 1994, 1021 ff, 1023, ArbG Köln v. 1.6.93 DB 93, 2135, Germelmann NZA 97, 236 ff, 240, Bengelsdorf DB 96, 874 ff).
- ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
Verhaltensbedingte Kündigung - fristlose Kündigung - Aufhebungsvertrag - …
dazu etwa LAG Hamburg 3.7.1991 - 5 Sa 20/91 - LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 6 = NZA 1992, 309 [Leitsatz 1.]: "Wenn sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, dann handelt es sich in der Regel dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Vereinbarung derart zustande gekommen ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, das Thema des Gesprächs nicht mitteilt, in diesem Gespräch den Arbeitnehmer zu einem Auflösungsvertrag veranlasst und ihm keine Bedenkzeit und auch kein Rücktrittsrecht einräumt"; s. mit gleicher Tendenz auch ArbG Berlin 2.4.2003 - 31 Ca 33694/02 - (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Ein Vertrag, der den Arbeitsvertrag aufhebt, kann vom Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 BGB widerrufen werden"; ähnlich schon dass. 6.9.2000 - 31 Ca 6027/00 - ArbuR 2002, 193 (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Ein vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz abgegebenes Schuldanerkenntnis, wonach er aus Gehaltsüberzahlung dem Arbeitgeber einen Geldbetrag schuldet, kann nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar sein".S. dazu etwa LAG Hamburg 3.7.1991 - 5 Sa 20/91 - LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 6 = NZA 1992, 309 [Leitsatz 1.]: "Wenn sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, dann handelt es sich in der Regel dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Vereinbarung derart zustande gekommen ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, das Thema des Gesprächs nicht mitteilt, in diesem Gespräch den Arbeitnehmer zu einem Auflösungsvertrag veranlasst und ihm keine Bedenkzeit und auch kein Rücktrittsrecht einräumt"; s. mit gleicher Tendenz auch ArbG Berlin 2.4.2003 - 31 Ca 33694/02 - (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Ein Vertrag, der den Arbeitsvertrag aufhebt, kann vom Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 BGB widerrufen werden"; ähnlich schon dass. 6.9.2000 - 31 Ca 6027/00 - ArbuR 2002, 193 (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Ein vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz abgegebenes Schuldanerkenntnis, wonach er aus Gehaltsüberzahlung dem Arbeitgeber einen Geldbetrag schuldet, kann nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar sein".265) S. dazu etwa LAG Hamburg 3.7.1991 - 5 Sa 20/91 - LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 6 = NZA 1992, 309 [Leitsatz 1.]: "Wenn sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, dann handelt es sich in der Regel dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Vereinbarung derart zustande gekommen ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, das Thema des Gesprächs nicht mitteilt, in diesem Gespräch den Arbeitnehmer zu einem Auflösungsvertrag veranlasst und ihm keine Bedenkzeit und auch kein Rücktrittsrecht einräumt"; s. mit gleicher Tendenz auch ArbG Berlin 2.4.2003 - 31 Ca 33694/02 - (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Ein Vertrag, der den Arbeitsvertrag aufhebt, kann vom Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 BGB widerrufen werden"; ähnlich schon dass. 6.9.2000 - 31 Ca 6027/00 - ArbuR 2002, 193 (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Ein vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz abgegebenes Schuldanerkenntnis, wonach er aus Gehaltsüberzahlung dem Arbeitgeber einen Geldbetrag schuldet, kann nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar sein".
- LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02
Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher"
Soweit das LAG Berlin in einer Entscheidung vom 06.09.2000 (31 Ca 6027/00) die Anwendbarkeit des HausTWG im Arbeitsverhältnis bei einem vom Arbeitnehmer abgegebenen Schuldanerkenntnis bejaht und dies u.a. damit begründet hat, dass sich Rechtsprechung und Literatur "von dem ursprünglichen Schutzzweck des Gesetzes gelöst (habe) und ...es...vielmehr bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (erscheint), das Haustürwiderrufsgesetz auch auf vertragliche Gestaltungen im Arbeitsverhältnis anzuwenden", vermag dem die Kammer weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen. - LAG Köln, 06.02.2003 - 10 Sa 948/02
Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als "Verbraucher"
Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin in einer Entscheidung vom 06.09.2000 (- 31 Ca 6027/00 -) die Anwendbarkeit des HausTWG im Arbeitsverhältnis bei einem vom Arbeitnehmer abgegebenen Schuldanerkenntnis bejaht und dies unter anderem damit begründet hat, dass sich Rechtsprechung und Literatur "von dem ursprünglichen Schutzzweck des Gesetzes gelöst (habe) und ... es ... vielmehr bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (erscheint), das Haustürwiderrufsgesetz auch auf vertragliche Gestaltungen im Arbeitsverhältnis anzuwenden", vermag dem die Kammer weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen. - ArbG Berlin, 02.04.2003 - 31 Ca 33694/02
Anspruch auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung; …
Bereits in der Entscheidung vom 6.9.2000 hatte die erkennende Kammer darauf hingewiesen, dass auch Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die am Arbeitsplatz abgeschlossen werden, eine entgeltliche Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) darstellen können (vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 6.9.2000 - 31 Ca 6027/00 - in Arbeit und Recht 2002, Seite 193).Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in dem Urteil v. 6.9.2000 (a.a.O.) Bezug genommen.
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