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| VerfGH Sachsen, 28.11.1996 - 31-IV-96 |
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- VerfGH Sachsen, 16.09.1994 - 17-IV-93
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.11.1996 - 31-IV-96
Insbesondere muß der Beschwerdeführer den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben (Beschluß des VerfGH vom 16. September 1994 - Vf. 17-IV-93).
- VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 56-IV-02 Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, einen etwaigen späteren Zugang unaufgefordert darzulegen und glaubhaft zu machen, also von sich aus die Einhaltung der Monatsfrist nachzuweisen (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse v. 28. November 1996 - Vf. 31-IV-96; v. 13. Juli 2000 - Vf. 83-IV-99; v. 18. Januar 2001 - Vf. 68-IV-00; v. 18. März 2004 - Vf. 46-IV-03 / 47- IV-03; vgl. auch BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99, Juris).
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