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   VerfGH Sachsen, 18.01.2001 - 68-IV-00   

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https://dejure.org/2001,27743
VerfGH Sachsen, 18.01.2001 - 68-IV-00 (https://dejure.org/2001,27743)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.01.2001 - 68-IV-00 (https://dejure.org/2001,27743)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 68-IV-00 (https://dejure.org/2001,27743)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvR 132/67

    Prozeßkostenhilfe für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2001 - 68-IV-00
    Zwar ist auch in verfassungsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 [112]), sie kommt jedoch in Verfassungsbeschwerdeverfahren vor einer mündlichen Verhandlung nur dann in Betracht, wenn dies erforderlich ist und die Verfassungsbeschwerde bei Einlegung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 27, 57; 81, 347 [362]).
  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2001 - 68-IV-00
    Zwar ist auch in verfassungsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 [112]), sie kommt jedoch in Verfassungsbeschwerdeverfahren vor einer mündlichen Verhandlung nur dann in Betracht, wenn dies erforderlich ist und die Verfassungsbeschwerde bei Einlegung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 27, 57; 81, 347 [362]).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2001 - 68-IV-00
    Zwar ist auch in verfassungsgerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 [112]), sie kommt jedoch in Verfassungsbeschwerdeverfahren vor einer mündlichen Verhandlung nur dann in Betracht, wenn dies erforderlich ist und die Verfassungsbeschwerde bei Einlegung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 27, 57; 81, 347 [362]).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 125-IV-19
    1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts entsprechend der §§ 114 ff. ZPO zulässig, wenn der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2012 - Vf. 68-IV-11; Beschluss vom 15. Dezember 2005 - Vf. 56-IV-05; Beschluss vom 18. Januar 2000 - Vf. 68-IV-00, st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 1 BvR 1530/19 - juris Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 56-IV-02
    Bei dieser Sachlage spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, einen etwaigen späteren Zugang unaufgefordert darzulegen und glaubhaft zu machen, also von sich aus die Einhaltung der Monatsfrist nachzuweisen (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse v. 28. November 1996 - Vf. 31-IV-96; v. 13. Juli 2000 - Vf. 83-IV-99; v. 18. Januar 2001 - Vf. 68-IV-00; v. 18. März 2004 - Vf. 46-IV-03 / 47IV-03; vgl. auch BVerfG [3.
  • VerfGH Sachsen, 15.12.2005 - 56-IV-05
    Sie kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn in entsprechender Anwendung der §§ 114ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 [110ff.]; 1, 415 [416]; 79, 252 [253]; 92, 122 [123]) der Antragsteller nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen sowie die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - Vf. 68-IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 98-IV-04
    Der Beschwerdeführer hat einen späteren Zugang des Beschlusses des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes vom 17. Mai 2004 nicht dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - Vf. 68-IV-00; vom 18. März 2004 - Vf. 46-IV-03; Vf. 47-IV-03; vgl. auch BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99, Juris).
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