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   LG Hamburg, 25.07.2014 - 324 O 252/14   

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https://dejure.org/2014,43522
LG Hamburg, 25.07.2014 - 324 O 252/14 (https://dejure.org/2014,43522)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2014 - 324 O 252/14 (https://dejure.org/2014,43522)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juli 2014 - 324 O 252/14 (https://dejure.org/2014,43522)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Verbot der Ausstrahlung von heimlichen Videoaufnahmen, die zur Dokumentation von Arbeitsbedingungen in einem Betrieb angefertigt wurden

  • rabüro.de

    Zum Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    RTL-Filmaufnahmen bei Zalando bleiben verboten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Heimliche RTL-Filmaufnahmen bei Zalando bleiben verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    RTL-Filmaufnahmen über Zalando weiterhin verboten

Sonstiges

  • schertz-bergmann.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Untersagung der Ausstrahlung heimlich angefertigter Filmaufnahmen in einem Betrieb

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Nichts anderes gälte für das von der Klägerin als Anl. BK 1 (Bl. 489 ff.) vorgelegte Urteil des LG Hamburg vom 25.07.2014 (324 O 252/14), wenn die dortigen Ausführungen auf S. 11 - 13 dahin zu verstehen sein sollten, es bedürfe für die ausnahmsweise Rechtfertigung zwingend der Offenbarung eines rechtswidrigen Verhaltens.
  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über

    Abweichend von der "Wallraff-Entscheidung" des BVerfG sowie entsprechender Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14) und der Kammer (Urt. v. 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14) könne sich die Antragstellerin weder auf eine vermeintliche Verletzung ihres Hausrechts noch auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen.
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