Rechtsprechung
LG Hamburg, 25.07.2014 - 324 O 252/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Hamburg
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zum Verbot der Ausstrahlung von heimlichen Videoaufnahmen, die zur Dokumentation von Arbeitsbedingungen in einem Betrieb angefertigt wurden
- rabüro.de
Zum Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen
- ra.de
- schertz-bergmann.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
RTL-Filmaufnahmen bei Zalando bleiben verboten
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Heimliche RTL-Filmaufnahmen bei Zalando bleiben verboten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
RTL-Filmaufnahmen über Zalando weiterhin verboten
Sonstiges
- schertz-bergmann.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Untersagung der Ausstrahlung heimlich angefertigter Filmaufnahmen in einem Betrieb
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14
Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener …
Nichts anderes gälte für das von der Klägerin als Anl. BK 1 (Bl. 489 ff.) vorgelegte Urteil des LG Hamburg vom 25.07.2014 (324 O 252/14), wenn die dortigen Ausführungen auf S. 11 - 13 dahin zu verstehen sein sollten, es bedürfe für die ausnahmsweise Rechtfertigung zwingend der Offenbarung eines rechtswidrigen Verhaltens. - LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über …
Abweichend von der "Wallraff-Entscheidung" des BVerfG sowie entsprechender Entscheidungen des OLG Stuttgart (…Urt. v. 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14) und der Kammer (Urt. v. 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14) könne sich die Antragstellerin weder auf eine vermeintliche Verletzung ihres Hausrechts noch auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen.