Rechtsprechung
| LG Hamburg, 29.05.2009 - 324 O 1002/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- kanzlei.biz
Doping-Verstoß: Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrecht
- kanzlei.biz
Doping-Verstoß: Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Bundesverband darf Verstoß gegen Anti-Doping-Regelwerk veröffentlichen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Bundesverband darf Verstoß gegen Anti-Doping-Regelwerk im Internet veröffentlichen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung i.R.d. Bestimmung eines Vorfalls im Dopingbereich eines Leistungssportlers (hier: Rudersport); Anforderungen an einen Verstoß gegen Meldepflichtauflagen im Bereich des Profisportes; Zulässigkeit und Rahmen ...
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.05.2009 - 324 O 1002/08
- OLG Hamburg, 09.02.2010 - 7 U 73/09
Papierfundstellen
- SpuRt 2009, 205
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07
Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS
Auszug aus LG Hamburg, 29.05.2009 - 324 O 1002/08
Ein Widerruf kann nur im Hinblick auf eine unwahre Tatsachebehauptung verlangt werden (BGH, Urteil vom 22.4.2008, Az. VI ZR 83/07, Absatz Nr. 20, www.bundesgerichtshof.de ;… Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 13, Rz. 13 m.w.N. aus der Rspr.).
- OLG Hamburg, 09.02.2010 - 7 U 73/09
NADA-Code - Veröffentlichung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelwerk
In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat nach der am 19.1.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: 2 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 29.5.2009 324 O 1002/08 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.
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