Rechtsprechung
| LG Hamburg, 26.08.2022 - 324 O 85/22 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
Achtung Satire!
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Ansprüche eines Politikers bei erkennbarer Satire in einem Artikel - Achtung Satire!
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Fiktives Interview mit Politikerin als Satire auch ohne entsprechenden Hinweis zulässig wenn es sich für Leser erkennbar um Satire handelt
Besprechungen u.ä. (2)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung …
Auszug aus LG Hamburg, 26.08.2022 - 324 O 85/22
Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96 -, Rn. 13).Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Einkleidung ist indes, wie ausgeführt, ein großzügiger Maßstab anzuwenden (s.o., BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96 -, Rn. 13).
- BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Auszug aus LG Hamburg, 26.08.2022 - 324 O 85/22
Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601). - BGH, 10.01.2017 - VI ZR 561/15
Zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung
Auszug aus LG Hamburg, 26.08.2022 - 324 O 85/22
Für die rechtliche Beurteilung kommt es allerdings maßgeblich darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt und er sie für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Angabe sei tatsächlich wahr (BGH, Urt. v. 10.01.2017 - VI ZR 561/15 -, Rn. 12).
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