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| LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 495 BGB, § 355 BGB
Verfristung des Widerrufs des Darlehensvertrages, Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16
- OLG Hamburg - 13 U 149/17 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag
Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16
Denn beim Abschluss eines Darlehensvertrages durch zwei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verbraucher, die Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, I - 31 U 56/15, 31 U 26/15 - Juris).
- OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 376/17
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung eines sich aus dem Widerruf eines …
Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungskompetenz sei verwirrend (so LG Hamburg…, Urteil vom 19.09.2016, 325 O 42/16, zitiert nach juris, Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsbelehrung/ -information keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2017, 330 O 69/16, zitiert nach juris, Rn. 20 …und Urteil vom 21.06.2017, 329 O 264/16, zitiert nach juris, Rn. 21). - OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer …
Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg…, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16, zitiert nach juris Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteile vom 21.04.2017 - 330 O 69/16, zitiert nach juris Rn. 20 …und vom 21.06.2017 - 329 O 264/16, zitiert nach juris Rn. 21). - OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg…, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16, zitiert nach juris Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteile vom 21.04.2017 - 330 O 69/16, zitiert nach juris Rn. 20 …und vom 21.06.2017 - 329 O 264/16, zitiert nach juris Rn. 21). - OLG Köln, 27.08.2018 - 12 U 46/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg…, Urteil vom 19.09.2016, 325 O 42/16, juris, Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsbelehrung/-information keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2017, 330 O 69/16, juris, Rn. 20 …und Urteil vom 21.06.2017, 329 O 264/16, juris, Rn. 21).
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