Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 27.06.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1990 - 335/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4079
EuGH, 10.07.1990 - 335/87 (https://dejure.org/1990,4079)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1990 - 335/87 (https://dejure.org/1990,4079)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1990 - 335/87 (https://dejure.org/1990,4079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,4079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist; ( Verordnung Nr. ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Entscheidung unter Vorbehalt - Zulässig, da die der Kommission für den Erlaß ihrer Entscheidung gesetzte Frist nicht zwingend ist - [Verordnung Nr. ...

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 335/87
    Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme veranlasst wurden, und wurde der Betrag, dessen Übernahme verweigert wird, 2danach berechnet, in welchem Masse diese nationalen Maßnahmen den Fonds belastet haben, so obliegt dem Mitgliedstaat, der den Betrag der Höhe nach bestreitet, der Beweis, daß diese Maßnahmen eine Erhöhung der Ausgaben des EAGFL nicht oder nur in geringerem Masse als von der Kommission berechnet hervorgerufen haben ( siehe Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749 ).
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.1990 - 335/87
    Da mit der Nichteinhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Frist für den Erlaß einer Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben durch die Kommission keine Sanktion verbunden ist, kann diese Frist nur als Ordnungsfrist angesehen werden, es sei denn, die Interessen eines Mitgliedstaats wären beeinträchtigt ( siehe Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1993 - C-55/91

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 262/87, Niederlande/Kommission, Slg. 1989, 225, und vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875).

    Dies gilt unter anderem für das Urteil Griechenland/Kommission vom 21. Februar 1989 ( 33 ), in dem (in den Randnrn. 17 und 18) inzidenter ausgeführt wird, daß die Kommission berechtigt sei, jederzeit von den ihr nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 729/70 übertragenen Kontrollbefugnissen Gebrauch zu machen, insbesondere dann, wenn sie Informationen erhalte, die Zweifel an der Wirksamkeit der nationalen Kontrollen aufkommen lassen könnten.

    Aus dem objektiven und zwingenden Charakter des Rechnungsabschlusses des EAGFL ergibt sich ebenfalls, daß kein Raum für eine Geringfügigkeitsregelung ist (Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875), und daß "insoweit der Kommission kein Beurteilungsspielraum [zusteht], der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen (Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 28).

    ( 24 ) Siehe Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 214/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1989, 367).

    ( 26 ) Zur Anwendung der Hochrechnung vgl. auch meine Schlußanträge vom 24. Januar 1990 in der Rechtssache C-8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2334, Nrn. 29 und 30) und die Schlußanträgc tics Gcneralanwalts Gulmanu vom 17. März 1992 in der Rechtssache C-385/S9 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Nrn. 54 und 55).

    ( 30 ) Es handelt sich um das Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Vier dieser Rechtssachen wurden in diesem Jahr bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-334/87 und C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, 1-2845,1-2849, I-2875; Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 1-3125).

    Nach ständiger Rechtsprechung "verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können" (siehe zum Beispiel das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Theodorakis/Griechenland, Slg. 1987, 4319 sowie die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen C-334/87 und C-335/87).

    I - 48. In der Rechtssache C-335/87 hat Griechenland ohne Erfolg die bei getrockneten Weintrauben für 1985 vorgenommenen Berichtigungen beanstandet.

    Die Verordnung wurde jedoch erst am 13. Juni 1986 erlassen, und ihr Erlaß reicht meines Erachtens nicht für den Nachweis aus, daß die - vom Gerichtshof in der Rechtssache C-335/87 untersuchten - Wirkungen der Beschränkung der Ausfuhr von getrockneten Weintrauben auf das Jahr 1985 begrenzt gewesen wären.

    Der Kläger hat jedoch nicht den Versuch unternommen, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, wonach diese niedrigeren Preise auf die Ausfuhrbeschränkungen zurückzuführen gewesen seien, die nach den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache C-335/87 das ordnungsgemäße Funktionieren des durch diese Verordnung geschaffenen Systems beeinträchtigt haben.

  • EuGH, 19.03.1991 - C-32/89

    Griechenland / Kommission

    3 Nach Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in den Rechtssachen C-259/87, C-335/87 und C-334/87 (Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2845, I-2849 beziehungsweise I-2875) und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125) hat die griechische Regierung eine Reihe von Angriffsmitteln und Rügen zurückgenommen, insbesondere die Klageanträge, die sich auf den Betrag von 50 762 546 DR für wegen Verfahrensmängeln bei der Einreichung der Anträge nicht anerkannte Verbrauchsbeihilfen bezogen.

    30 Hierzu ist daran zu erinnern, daß, wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87 (Griechenland/Kommission, a. a. O.) festgestellt hat, die Ausfuhren von getrockneten Weintrauben der Ernte 1983 aufgrund der Entscheidung Nr. 306 855 des Wirtschafts- und des Landwirtschaftsministers der Griechischen Republik vom 17. August 1984 nur bis zum 30. November 1984 zugelassen waren, und daß die von diesen Ministern erlassene Entscheidung Nr. 261 869, mit der diese Frist bis zum 31. Januar 1985 verlängert wurde, erst am 10. Januar 1985 ergangen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 27.06.1990 - I 335/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,27267
FG Hamburg, 27.06.1990 - I 335/87 (https://dejure.org/1990,27267)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.1990 - I 335/87 (https://dejure.org/1990,27267)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - I 335/87 (https://dejure.org/1990,27267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,27267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht