Rechtsprechung
| RG, 23.11.1915 - V 344/15 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 49, 305
Wird zitiert von ... (7)
- VG Saarlouis, 23.03.2016 - 3 K 877/15
Asylrecht: Abschiebehindernis bei politischer Verfolgung und als alleinstehende …
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die zur Frage der im Fall des Klägers zu 1. - der zwar im Jahre 1984 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1990 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2007 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris).Rn. 232 Zur Überzeugung des Gerichts besitzt die Klägerin zu 2. die äthiopische Staatsangehörigkeit, wie sich aus den umfangreichen und insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 22.05.2015 ergibt, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG) und die zur Frage der im Fall des Klägerin zu 2. - die zwar im Jahre 1987 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1988 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Juni 2008 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris.).
- VG Saarlouis, 28.06.2016 - 3 K 45/16
Asylrecht: Anerkennung eines Asylberechtigten mit widersprüchlichen Angaben
Rn. 107 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.12.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die insbesondere zur Frage der im Fall des Klägers - der zwar im Jahre 1986 (in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz) Eritrea geboren wurde, Eritrea aber im Jahre 1990 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 in Äthiopien bzw. danach 12 Jahre im Sudan gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14-, vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris und vom 23.03.2016 -3 K 707/15-; es ist dabei insbesondere auf die Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen hinzuweisen ("Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.")). - VG Saarlouis, 23.03.2016 - 3 K 707/15
Asylrecht: Der Heimatstaat eines Asylbewerbers bestimmt sich nach dem jeweiligen …
Rn. 113 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die insbesondere zur Frage der im Fall der Klägerin - die zwar im Jahre 1986 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1993 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2013 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris, auf die die Kammer schon mit Verfügung vom 18.06.2015 hingewiesen hat.).
- VG Saarlouis, 28.06.2016 - 3 K 2044/15
Asylanerkennung einer vermeintlich eritreischen Staatsangehörigen
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.11.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die insbesondere zur Frage der im Fall der Klägerin - die zwar im Jahre 1990 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1995 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2014 zunächst bis zum Jahr 2009 in Äthiopien und sodann im Sudan gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris. - VG Saarlouis, 28.06.2016 - 3 K 875/15
Asylrecht: Anerkennung eines eritreischen Staatsangehörigen
Rn. 88 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die insbesondere zur Frage der im Fall des Klägers - der zwar im Jahre 1987 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1993 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Dezember 2011 in Äthiopien und dem Sudan gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14-, vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris und vom 23.03.2016 -3 K 707/15-.). - VG Saarlouis, 23.03.2016 - 3 K 937/15
Asylanerkennung einer eritreischen Staatsangehörigen; Abschiebungsverbot wegen …
Rn. 155 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.07.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG)(Mit diesem Bescheid wurde mit Blick auf die Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festgestellt), die insbesondere zur Frage der im Fall der Klägerin nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris). - VG Saarlouis, 23.03.2016 - 3 K 991/15
Asylrecht: eritreischen/äthiopischen Staatsangehörigkeit - Anspruch auf …
Rn. 118 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.07.2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG), die insbesondere zur Frage der im Fall des Klägers - der zwar im Jahre 1990 in Eritrea geboren wurde, das Land aber im Jahre 1992 verlassen hat und seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2013 in Äthiopien gelebt hat - nicht vorliegenden eritreischen Staatsangehörigkeit der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechen(Vgl. nur Urteile vom 22.01.2015 -3 K 536/14 und 3 K 403/14- und vom 06.03.2015 -3 K 344/15-, juris; es ist dabei insbesondere auf die Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 15.07.2003 an das VG Aachen hinzuweisen ("Bis Mai 1993 galten alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige.")).
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