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| VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 20.09.2011 - 114 C 5796/10
- VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10). - VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 141-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
Demnach muss bereits im fachgerichtlichen Verfahren - ggf. im vorgesehenen Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsverfahren - der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt vorgetragen werden, der aus Sicht des Beschwerdeführers vom Fachgericht zur Wahrung seiner Grundrechte hätte berücksichtigt werden müssen (…vgl. Sperlich in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 149 m.w.N.; entsprechend bereits zur Erinnerung im Beratungshilfeverfahren SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 143-IV-11 - und zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 141-IV-11). - VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 113-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
a) Der in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 113-IV-11; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 143-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 35-IV-12
Demnach muss bereits im fachgerichtlichen Verfahren - ggf. im vorgesehenen Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsverfahren - der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt vorgetragen werden, der aus Sicht des Beschwerdeführers vom Fachgericht zur Wahrung seiner Grundrechte hätte berücksichtigt werden müssen (…vgl. Sperlich in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 149 m.w.N.; entsprechend bereits zur Erinnerung im Beratungshilfeverfahren SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 143-IV-11 - und zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 141-IV-11).
- VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 114-IV-14 Soweit gegen die betreffende gerichtliche Entscheidung eine Anhörungsrüge statthaft war, muss der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aufzeigen, dass er im Anhörungsrügeverfahren den Gehörsverstoß konkret beanstandet hatte (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 11-IV-13 Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch auch im Hinblick auf einen solchen Gehörsverstoß nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin ihn im Rahmen einer Anhörungsrüge konkret beanstandet hat (SächsVerfGH, Beschluss 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12).
Ein Beschwerdeführer hat gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG vielmehr zu allen Umständen, die zur Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen bekannt sein müssen, vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 53-IV-15 Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - Vf. 35-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 89-IV-13 Soweit der Beschwerdeschrift sinngemäß die Rüge zu entnehmen sein sollte, das Landgericht habe im Rahmen der Prüfung des Gewährleistungsgehalts der Rechtsweggarantie den Vortrag nicht berücksichtigt, die Entscheidung des Amtsgerichts stelle keine rechtsprechende Tätigkeit dar, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und in welcher Weise er dieses Vorbringen in das fachgerichtliche Verfahren eingebracht hatte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 1-IV-13; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 1-IV-13 Um deutlich zu machen, dass das Gericht in der angegriffenen Entscheidung ein bestimmtes Vorbringen pflichtwidrig unberücksichtigt ließ, hätte der Beschwerdeführer jedoch nachvollziehbar darlegen müssen, dass und in welcher Weise er das Vorbringen in das fachgerichtliche Verfahren eingebracht hatte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 135-IV-15
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Hierzu wäre er nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde jedoch verpflichtet gewesen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 170-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen ungenügender Begründung
Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Rechtsmittelverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die eingelegten Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe offenbar unzulässig waren und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 45-IV-17; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 574/13 - juris Rn. 5). - VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 149-IV-20 Ein Beschwerdeführer muss daher seinen Vortrag im Anhörungsrügeverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Anhörungsrüge offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Ausgangsgericht unterbreitet hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 45-IV-17; Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12 - jeweils für Rechtsbeschwerden).
- VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 45-IV-17 Auch wenn die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Rechtsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 35-IV-12; BVerfG…, Beschluss vom 7. November 2016, a.a.O.).
- VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 9-IV-16 Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme bzw. Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - Vf. 35-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 82-IV-14
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 8-IV-13
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