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| VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07 |
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- VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Rn. 4 2. Aufgrund einer Popularklage des Beschwerdeführers und weiterer Antragsteller (Vf. 4-VII-06) traf der Verfassungsgerichtshof am 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) folgende Entscheidung:.Rn. 9 Am 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer zusammen mit den übrigen Antragstellern des Popularklageverfahrens Vf. 4-VII-06 eine weitere Popularklage (Vf. 5-VII-10).
Der angegriffene Beitragsbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Rechtsbehelfsentscheidungen der Widerspruchsbehörde und der Verwaltungsgerichte beruhen unter anderem auf §§ 4 und 5 EWS und §§ 5 und 6 BGS/EWS in den Fassungen, die Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) über die Popularklage des Beschwerdeführers waren.
- VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Rn. 17 Der Anspruch auf rechtliches Gehör untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70).Rn. 18 Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ferner gewährleisten, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (VerfGH 61, 66/70).
- VerfGH Bayern, 17.04.2007 - 49-VI-06
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Insbesondere war es auch nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht zu der tatsächlichen Frage einer ausreichenden Kapazität der Regenwasserentwässerungsanlage im Ortsteil O. nicht den Annahmen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Parteigutachtens R. gefolgt ist, sondern sich den Feststellungen des im Rahmen eines vorangegangenen zivilgerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Landshut und dem Oberlandesgericht München eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeschlossen und keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat (vgl. dazu bereits die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 49-VI-06 vom 17.4.2007).
- BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02
Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung; …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Schon dieses Verfahren - und nicht erst ein eventuelles Berufungsverfahren - ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung für neuen Tatsachenvortrag selbst dann offen, wenn der Rechtsmittelführer bereits im ersten Rechtszug in der Lage gewesen wäre, die fraglichen Tatsachen in das Verfahren einzuführen (BVerwG vom 14.6.2002 = NVwZ-RR 2002, 894;… Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 20 zu § 124 m. w. N.). - BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet die Gerichte nicht, der Wertung einer Partei zu folgen (vgl. VerfGH vom 31.8.2010; BVerfG vom 13.12.1994 = NJW 1995, 2839). - VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Innerhalb der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist nicht nur das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen, sondern auch der wesentliche Sachverhalt vorzutragen, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 = VerfGH 59, 47/50 f.). - VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10
Gemeindliche Entwässerungsanlage
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Rn. 9 Am 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer zusammen mit den übrigen Antragstellern des Popularklageverfahrens Vf. 4-VII-06 eine weitere Popularklage (Vf. 5-VII-10). - VGH Bayern, 22.01.2007 - 23 ZB 06.2899
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zum anderen der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Dingolfing-Landau vom 6. April 2006 Az. 20 - 020/2, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. September 2006 Az. RN 3 K 06.953 sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2007 Az. 23 ZB 06.2899 und vom 7. Februar 2007 Az. 23 ZB 07.284, mit denen die Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid bzw. eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden.
- VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10
Gemeindliche Entwässerungsanlage
Gegen die von der Regenwasserbeseitigung in Ottending zudem ausgehenden Überschwemmungen hätten sich die Antragsteller vergeblich gewehrt (vgl. die Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 35-VI-07, Vf. 96-VI-07, Vf. 35-VI-09).Rn. 38 2. Die Bayerische Staatsregierung hat auf die Äußerungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 35-VI-07 Bezug genommen und im Übrigen von einer Äußerung abgesehen.
Diese Entscheidungen sind rechtskräftig und waren Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens Vf. 35-VI-07.
- VG Regensburg, 14.08.2019 - RO 11 K 18.1551
Herstellungsbeitrag für Entwässerungsanlage
Die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH vom 13.4.2011 Az. 35- VI -07Vf. 35-VI-07) verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung des § 5 Abs. 6 EWS knüpft an den Anschluss- und Benutzungszwang an und berührt das Anschlussrecht nicht.
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