Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung
- anwaltskanzlei-freitag.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein genereller Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser - Rechtsstaatsprinzip verletzt
Papierfundstellen
- NVwZ 2009, 298
Wird zitiert von ... (55) Zitiert selbst (14)
- VGH Bayern, 28.10.1994 - 23 N 90.2272
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Vielmehr entspricht es ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung in Bayern, dass es angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft hätte, wenn das Niederschlagswasser insoweit hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. BayVGH vom 18.2.1976 = VerwRspr 27, 841/842; BayVGH vom 28.10.1994 = NVwZ-RR 1995, 345 m. w. N.; BayVGH vom 24.7.1997 = BayVBl 1998, 721/722; a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.1.2003 = NuR 2003, 501).Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO macht auch keinen Unterschied danach, ob die Abführung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers technisch in einem Misch- oder in einem Trennsystem erfolgen soll (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf daher - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Fiskalische Gründe für sich vermögen den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren, doch kann im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein (vgl. VerfGH 57, 39/45; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345 f.; BayVGH vom 31.3.2003 = BayVBl 2004, 20/21; OVG Niedersachsen vom 6.11.2000 = NVwZ-RR 2001, 782; Nrn. 3, 4 TRENGW; Nrn. 3, 4 TRENOG).
Denn in Fällen dieser Art müssen jedenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in wesentlichen Teilen des Entsorgungsgebiets, wenn auch nicht bei jedem betroffenem Grundstückseigentümer, vorliegen (vgl. BayVGH vom 1.12.1965 = BayVBl 1966, 244; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
- VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Die wasserrechtlichen Vorschriften sind zwar anwendbar, soweit es um die behördliche Gestattung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der erforderlichen Einleitungen in Gewässer geht (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/46).Fiskalische Gründe für sich vermögen den Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu legitimieren, doch kann im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein (vgl. VerfGH 57, 39/45; BayVGH NVwZ-RR 1995, 345).
Der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit des Eigentumsobjekts gehört, darf dabei nicht ausgehöhlt werden (vgl. VerfGH 57, 39/44).
Dass ein auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO beruhender satzungsmäßiger Zwang zum Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und zu ihrer Benutzung eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellt und den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, entspricht seit langem herrschender Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 17.12.1969 = VerfGH 22, 138/145 m. w. N.; VerfGH 57, 39/44 ff.; BVerwG vom 12.1.1988 = NuR 1989, 341/342 m. w. N.; BayVGH vom 27.11.1980 = BayGT 1981, 16 m. w. N.; BayVGH BayVBl 1998, 721/722).
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit der gemeindlichen Einrichtung und allseits tragbarer Belastungen auch die zwangsweise Einbeziehung nicht anschlussbereiter Grundstückseigentümer zulässig sein kann (vgl. VerfGH 57, 39/45).
- VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06
Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Ist die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/17; VerfGH vom 24.7.2006 = VerfGH 59, 134/138; VerfGH vom 4.5.2007 = VerfGH 60, 101/107).Die Vorschriften sind dann schon aus diesem Grund nichtig oder verfassungswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch sie Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.4.2005 = 58, 77/91; VerfGH vom 18.4.2007 = VerfGH 60, 71/74; VerfGH 60, 101/108).
Erst nach der Feststellung dieses einfachrechtlichen Norminhalts kann beurteilt werden, ob die angegriffene Vorschrift mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.5.2004 = VerfGH 57, 48/53; VerfGH 60, 101/108; VerfGH vom 11.7.2008).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - 15 A 4751/01
Landeswassergesetz und Abwasserüberlassungspflicht
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Dementsprechend hätten etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vom 28.1.2003 Az. 15 A 4751/01) und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vom 6.11.2000 Az. 9 L 2566/99) entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, der für eine im Trennsystem betriebene öffentliche Abwasseranlage angeordnet sei, gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße und ein Kanalbaubeitrag daher nicht geschuldet werde.Vielmehr entspricht es ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung in Bayern, dass es angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft hätte, wenn das Niederschlagswasser insoweit hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. BayVGH vom 18.2.1976 = VerwRspr 27, 841/842; BayVGH vom 28.10.1994 = NVwZ-RR 1995, 345 m. w. N.; BayVGH vom 24.7.1997 = BayVBl 1998, 721/722; a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.1.2003 = NuR 2003, 501).
- VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 94.1935
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Vielmehr entspricht es ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung in Bayern, dass es angesichts des vom Normgeber vorgefundenen Erscheinungsbilds kommunaler Abwasserbeseitigungsanlagen eines ausdrücklichen Ausschlusses des Niederschlagswassers als Gegenstand des Anschluss- und Benutzungszwangs bedurft hätte, wenn das Niederschlagswasser insoweit hätte außer Betracht bleiben sollen (vgl. BayVGH vom 18.2.1976 = VerwRspr 27, 841/842; BayVGH vom 28.10.1994 = NVwZ-RR 1995, 345 m. w. N.; BayVGH vom 24.7.1997 = BayVBl 1998, 721/722; a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.1.2003 = NuR 2003, 501).Dass ein auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO beruhender satzungsmäßiger Zwang zum Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und zu ihrer Benutzung eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellt und den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung trägt, entspricht seit langem herrschender Rechtsprechung (vgl. VerfGH vom 17.12.1969 = VerfGH 22, 138/145 m. w. N.; VerfGH 57, 39/44 ff.; BVerwG vom 12.1.1988 = NuR 1989, 341/342 m. w. N.; BayVGH vom 27.11.1980 = BayGT 1981, 16 m. w. N.; BayVGH BayVBl 1998, 721/722).
- OVG Niedersachsen, 06.11.2000 - 9 L 2566/99
Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Kanalbaubeitrag für eine …
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Dementsprechend hätten etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vom 28.1.2003 Az. 15 A 4751/01) und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (vom 6.11.2000 Az. 9 L 2566/99) entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, der für eine im Trennsystem betriebene öffentliche Abwasseranlage angeordnet sei, gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße und ein Kanalbaubeitrag daher nicht geschuldet werde.Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (vgl. BayVGH NVwZ-RR 1995, 345 f.; BayVGH vom 31.3.2003 = BayVBl 2004, 20/21; OVG Niedersachsen vom 6.11.2000 = NVwZ-RR 2001, 782; Nrn. 3, 4 TRENGW; Nrn. 3, 4 TRENOG).
- BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02
Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss …
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Zwar mag dieser Äußerung besonderes Gewicht zuzuerkennen sein, weil das Wasserwirtschaftsamt nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG amtliche Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen ist (vgl. BayVGH vom 7.10.2002 = BayVBl 2003, 753). - VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Auf unzureichende oder fehlerhafte Ermittlungen des Normgebers kommt es dabei verfassungsrechtlich nur an, wenn solche Umstände zur objektiven Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften führen (vgl. VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/226). - VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Die Verantwortung für diese Ermittlungen trägt der Normgeber selbst (vgl. VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/230 ff.). - VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
Auszug aus VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Darauf, wie in Fällen der vorliegenden Art ein normgeberisches Unterlassen von einer positiven Regelung abzugrenzen wäre, muss daher nicht eingegangen werden (vgl. VerfGH vom 5.12.1995 = VerfGH 48, 137/141; VerfGH vom 22.1.2008). - VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03
Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung
- VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche …
- BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87
Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung
- VerfGH Bayern, 12.05.2004 - 7-VII-02
Mindestabstandsflächenregelung in München
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010 Die Klägervertreter nahmen auch auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 Vf. 4-VII-06 Bezug und trugen ergänzend vor, dass die Beklagte eine erforderliche besondere wasserwirtschaftliche Rechtfertigung für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht gegeben habe.
Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.11.2008 (BayVBl 2009, 203 ff) ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind.
- VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 1 S 1130/15
Niederschlagswasser kann wasserrechtlicher Überlassungspflicht sowie Anschluss- …
Im vorliegenden Zusammenhang ermöglicht sie den nach Wasserrecht grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften (§ 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WG), diese Verpflichtung zu erfüllen (vgl. zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGemO: BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, NVwZ 2009, 298).Gegen die prinzipielle Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit durch das Erfordernis des öffentlichen Bedürfnisses im Sinn des § 11 Abs. 1 GemO sichergestellt ist, dass die Einleitung des Niederschlagswassers in eine Sammelkanalisation nicht den Vorrang vor anderen Arten seiner schadlosen Beseitigung, etwa der Versickerung oder der Einleitung in oberirdische Gewässer, genießt (vgl. BayVfGH, Entsch. v. 10.11.2008, a.a.O.).
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024
Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September …
Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.11.2008 (BayVBl 2009, 203 ff) ist das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind.
- VG München, 14.06.2012 - M 10 K 11.3448
Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Herstellungsbeitrag zur …
Rn. 29 1.1.2 Die EWS 1998 ist rechtswirksam, da sie in §§ 4, 5 EWS keinen Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung von Niederschlagswasser beinhaltet (vgl. BayVerfGH vom 10.11.2008 Az. Vf. 4-VII-06 RdNr. 40, 63, 67).Diese Ermächtigung zum Erlass gemeindlicher Entwässerungssatzungen erfasst nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Bayern nicht nur Schmutzwasser, sondern auch Niederschlagswasser, das insbesondere aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (vgl. BayVerfGH vom 10.11.2008 Az. Vf. 4-VII-06 BayVBl 2009, 203-207 mit weiteren Nachweisen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung), ungeachtet dessen, dass aus Wohngebieten abfließendes Niederschlagswasser im Allgemeinen nur gering belastet oder verschmutzt ist.
In einem solchen Fall des teilweisen Ausschlusses der Inanspruchnahme(möglichkeit) muss in der BGS/EWS durch entsprechende satzungsrechtliche Aufhebung der Beitragspflicht das Äquivalent geschaffen werden, um dem untrennbaren Zusammenhang Rechnung zu tragen (vgl. BayVerfGH vom 10.11.2008 Az. Vf. 4-VII-06 RdNr. 71).
- VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu einer wasserrechtlichen …
Rn. 16 4. Aufgrund einer vom Beschwerdeführer und weiteren Antragstellern erhobenen Popularklage hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde M. über die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die gemeindliche Entwässerungsanlage als mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar erklärt, soweit die Beseitigung des Niederschlagswassers betroffen ist.Rn. 38 cc) Dem Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) die Entwässerungssatzung der Gemeinde M. in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.
- VerfGH Bayern, 13.04.2011 - 35-VI-07
Herstellungsbeitrag für eine gemeindliche Entwässerungsanlage
Rn. 4 2. Aufgrund einer Popularklage des Beschwerdeführers und weiterer Antragsteller (Vf. 4-VII-06) traf der Verfassungsgerichtshof am 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) folgende Entscheidung:.Rn. 9 Am 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer zusammen mit den übrigen Antragstellern des Popularklageverfahrens Vf. 4-VII-06 eine weitere Popularklage (Vf. 5-VII-10).
Der angegriffene Beitragsbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Rechtsbehelfsentscheidungen der Widerspruchsbehörde und der Verwaltungsgerichte beruhen unter anderem auf §§ 4 und 5 EWS und §§ 5 und 6 BGS/EWS in den Fassungen, die Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) über die Popularklage des Beschwerdeführers waren.
- VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage
Als solche Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage (insbesondere der Kläranlage) die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, Entscheidung vom 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGHE 61, 262 = NVwZ 2009, 298). - VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10
Gemeindliche Entwässerungsanlage
Rn. 26 4. Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren Vf. 4-VII-06 mit Entscheidung vom 10. November 2008 (VerfGH 61, 262) festgestellt, dass §§ 4 und 5 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Mengkofen vom 11. Mai 1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Dezember 2005, sowie §§ 5 und 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Mengkofen vom 6. Dezember 2005 mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar sind, weil zur Beseitigung des Niederschlagswassers der Anschluss an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung angeordnet waren, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich waren.Die Vorschriften sind dann schon aus diesem Grund nichtig oder verfassungswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob durch sie Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 10.11.2008 = VerfGH 61, 262/270).
- VG Halle, 30.04.2012 - 3 A 865/10
Anschlusszwang an die Niederschlagswasserentsorgung; Zulässigkeit einer Zisterne
Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach juris).Insoweit werden die Möglichkeiten der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. die Pflicht zur Eigenentsorgung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer maßgeblich davon bestimmt, ob die Grundstücks- und Bodenverhältnisse eine Beseitigung des Niederschlagswassers zulassen (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 -, zit. nach JURIS).
- OVG Thüringen, 11.03.2014 - 4 KO 1301/10
Begriff des unbebauten Grundstücks in KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 1
Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 10. November 2008 (Az.: VF. 4-VII-06, NVwZ 2009, 298) ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser in § 5 EWS und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dafür in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO in Frage zu stellen. - OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2012 - 4 L 233/09
Niederschlagswasserbeitrag; betriebsfertige Herstellung; Vorteil; maßgeblicher …
- VG München, 29.10.2015 - M 10 K 13.3026
Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen …
- VGH Bayern, 05.01.2009 - 20 B 08.3006
Kommunales Abgabenrecht
- VGH Bayern, 05.01.2009 - 20 B 08.3005
Kommunales Abgabenrecht
- VG Ansbach, 23.04.2013 - AN 1 S 13.00395
Ernsthafte Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Entwässerungssatzung wegen …
- VG München, 25.06.2009 - M 10 K 08.4313
- VG München, 14.01.2010 - M 10 K 09.2200
Nichtiges Satzungsrecht; fehlende Beitragsabstufung
- VG München, 09.11.2009 - M 10 S 09.3726
Rückwirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Nichtigkeit der BGS/EWS wegen …
- VG Ansbach, 17.12.2013 - AN 1 K 13.00205
Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; …
- VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2108
Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September …
- VG Augsburg, 28.06.2017 - Au 6 K 16.1240
Heranziehung zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010 - 4 L 101/10
Erhebung von Niederschlagswasserbeiträgen; Beseitigungspflicht; …
- VG Augsburg, 27.03.2019 - Au 6 K 18.1246
Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2012 - 4 L 75/10
Niederschlagswasserbeitrag; betriebsfertige Herstellung; Vorteil; maßgeblicher …
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.546
Umgestaltung der öffentlichen Einrichtung durch neue Entwässerungssatzung
- VG Augsburg, 29.03.2017 - Au 6 K 16.1683
Heranziehung zu Verbesserungsbeitrag für öffentliche Entwässerungseinrichtung
- VG München, 10.11.2016 - M 10 K 15.4549
Erfolglose Klage gegen von kommunalem Zweckverband erlassenen …
- VG München, 04.12.2014 - M 10 K 14.1482
Abwasserbeseitigungseinrichtung, Entwässerungssatzung, Neues Satzungsrecht, …
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 17.1760
Rastanlage und öffentliche Entwässerungsanlage
- VGH Bayern, 04.10.2011 - 20 ZB 11.716
Darlegung der Zulassungsgründe; Anschluss- und Benutzungszwang für …
- VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Verfassungskonforme …
- VGH Bayern, 13.06.2024 - 20 B 22.1914
Unwirksamkeit einer Entwässerungssatzung
- VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 11 S 16.1992
Beitragspflicht für die Wasserversorgungseinrichtung
- VG München, 07.11.2016 - M 10 S 16.3383
Zum Herstellungsbeitrag zur Entwässerungsanlage wegen eines Dachgeschossausbaus
- VG Magdeburg, 22.06.2021 - 9 A 344/19
Anschluss- und Benutzungszwang (NW))
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01944
Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet
- VG München, 27.01.2011 - M 10 K 09.5542
Erforderlichkeit einer Abgabensatzung im Benutzungszeitraum
- VG München, 25.06.2009 - M 10 K 07.3500
Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung
- VG München, 25.06.2009 - M 10 K 09.1211
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
- VG München, 25.07.2019 - M 10 K 18.2151
Festsetzung von Niederschlagswassergebühren
- VG Magdeburg, 11.05.2021 - 9 A 349/19
Rechtmäßigkeit einer Niederschlagswassergebühr; Umfang der Einleitfläche
- VGH Bayern, 31.07.2012 - 20 ZB 12.1481
Antrag auf Zulassung der Berufung
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01942
Berichtigung eines Beitragsbescheids aufgrund offenkundiger Unrichtigkeit
- VG München, 20.06.2013 - M 10 S 13.1867
Entwässerungsbeitrag; Geschossflächenmehrung; Nacherhebung; Zeitpunkt des …
- VG Augsburg, 15.11.2011 - Au 1 K 11.1164
Beitrag für gemeindliche Entwässerungseinrichtung; Ungültigkeit der …
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01945
Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01941
Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet; Frühere in Hand- und …
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01940
Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet; Frühere in Hand- und …
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01943
Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet
- VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.01939
Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet; Frühere in Hand- und …
- VG Augsburg, 27.07.2010 - Au 1 K 10.8
Herstellungsbeitrag für öffentliche Entwässerungsanlage; Anschluss- und …
- VG Ansbach, 14.06.2010 - AN 1 S 10.00718
Herstellungsbeitrag Wasserversorgung; Entstehen der Beitragspflicht; gesicherte …
- VGH Bayern, 27.01.2010 - 4 ZB 09.240
Konkretisierung des Anschluss- und Benutzungszwangs; Nichtigkeit eines Bescheides
- VG München, 10.12.2009 - M 10 K 09.705
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Festsetzungsverjährung; …
- VG München, 25.06.2009 - M 10 K 08.3813
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Gründe des öffentlichen …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".