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Rechtsprechung
   VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1105
VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22 (https://dejure.org/2023,1105)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2023 - 36 L 388.22 (https://dejure.org/2023,1105)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 36 L 388.22 (https://dejure.org/2023,1105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    "Officer (...)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

  • lto.de (Kurzinformation)

    Social-Media-Auftritt: Polizist darf sich voerst nicht "Officer" nennen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Polizist darf nach Clan-Interview nicht mehr bei TikTok auftreten - Polizist darf nach Clan-Interview nicht mehr bei TikTok auftreten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Officer () vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Polizist darf sich auf TikTok und YouTube nicht "Officer" nennen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Officer (…)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube - Besondere Treuepflichten gegenüber Dienstherrn widerspricht private Kontakte zum Clan-Milieu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 389
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 18.03.2024 - 36 K 389.22

    Untersagung einer Nebentätigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 389/22) vom 7. November 2022 wird angeordnet, soweit sie sich richtet gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltene über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hinausgehende Versagung jeglicher Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und gegen die Aufforderung, alle Beiträge mit Polizeibezug und unter dem Profilnamen "T..." zu löschen sowie auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei zu tragen.

    Rn. 12 Der Antragsteller hat am 7. November 2022 Klage (VG 36 K 389/22) mit dem Antrag erhoben, die Bescheide des Antragsgegners vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2022 aufzuheben.

  • VG Berlin, 22.06.2020 - 5 K 95.17

    Lehrerin muss eine ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und gegen Entgelt ausgeübte …

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Rechtsgrundlage für die Untersagung der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ist die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gründende allgemeine beamtenrechtliche Folgepflicht ( VG Berlin, Urt. v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 22 ).

    Das wird durch die Anmeldung als Gewerbe nach außen hin dokumentiert (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris; VG Berlin v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 28 ).

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung …

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 -, Rn. 22 ff., juris).
  • VG Trier, 10.11.2009 - 3 K 361/09

    Entfernung aus dem Dienst nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Denn sie bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten Freizeitgestaltung des Beamten und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG (VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; juris).
  • VGH Hessen, 24.09.2003 - 1 UE 783/02

    Nebentätigkeit eines Beamten; Anzeigepflicht; Untersagung; Entgelt; …

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Anders gewendet, liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 4 S 22.19

    Anfechtung des Prüfungsergebnisses eines Widerrufsbeamten zwecks Vermeidung der …

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall aus, warum die weitere Ausübung der Nebentätigkeiten bis zum Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde (zum Maßstab vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 - OVG 4 S 22.19 - juris Rn. 9).
  • VG Münster, 20.10.2011 - 13 K 2137/09

    Kürzung der Dienstbezüge eines Polizeibeamten wegen polizeilicher …

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137/09.O; juris).
  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798

    Nebentätigkeit, teils ausschließlich materiell, teils formell und materiell ohne …

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Das wird durch die Anmeldung als Gewerbe nach außen hin dokumentiert (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris; VG Berlin v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 28 ).
  • BDiszG, 29.03.1999 - XIV VL 1/99
    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137/09.O; juris).
  • VG Berlin, 18.03.2024 - 36 K 389.22

    Untersagung einer Nebentätigkeit

    Rn. 12 Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat die 36. Kammer zu dem Aktenzeichen VG 36 L 388/22 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 389/22) angeordnet, soweit sie sich richtet gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltene über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hinausgehende Versagung jeglicher Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und gegen die Aufforderung, alle Beiträge mit Polizeibezug und unter dem Profilnamen "T... " zu löschen sowie auch bei zukünftigen Social-Media-Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei zu tragen.

    Die Kammer hält damit an ihrer Bewertung fest, wie sie bereits in dem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az.: VG 36 L 388/22 - juris Rn 29) erfolgt ist.

    Die Kammer hält damit an ihrer Bewertung aus dem Beschluss vom 24. Januar 2023 (Az.: VG 36 L 388/22 - juris Rn. 39) fest, wo sie darauf hingewiesen hat, dass eine lockere und Zusammenhalt signalisierende Gesprächsführung mit einem verurteilten Straftäter, der verbale Angriffe gegen andere Polizistinnen und Polizisten vorträgt, äußerst reputationsschädigend wirkt.

    Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich das Prozessverhalten des Klägers, der unverändert daran festhält, dass die von ihm veröffentlichten Beiträge durchweg nicht zu beanstanden seien, obwohl sowohl der Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2023 - VG 36 L 388/22 als auch der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2023 - OVG 4 S 4/23 etwas anderes aussagen.

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