Rechtsprechung
| LG Hagen, 14.05.1997 - 3 T 389/96, 3 T 390/96 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,7970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung und Aufwendungsersatz für die Betreuung auf der Grundlage eines Darlehensvertrages bei Mittellosigkeit des Betreuten; Nachlaßvermögen des Betreuten in einer Erbengemeinschaft bei streitiger Auseinandersetzung des Nachlasses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- jurpage.net (Leitsatz)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Betreuervergütung bei nur vorübergehend mittellosem Betreuten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1502
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.07.1996 - 13 S 466/96
Rauschgiftdelikt - zur generalpräventiven Ausweisung; zum Ausnahmefall; zum …
Denn in diesem Fall sind zwei voneinander unabhängige Tatbestände vorhanden, die jeweils die vollziehbare Ausreisepflicht begründen und von der Ausländerbehörde zur Grundlage der Vollziehung der Abschiebung gemacht werden können (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.1994 - 1 S 818/94 -, EZAR 033 Nr. 5 = InfAuslR 1995, 197, Beschl. v. 22.12.1993 -11 S 2132/93 -und Beschl. des Senats v. 11.4.1996 -13 S 390/96 - differenzierend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.1996 -11 S 73/96 -, AuAS 1996, 158, für den - hier nach derzeitiger Erkenntnis nicht vorliegenden -Fall einer im Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung bereits bestandskräftigen Ausreisepflicht).
dejure.org
Übersicht LG Hagen
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.