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   VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98   

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VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98 (https://dejure.org/2001,25932)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 19.04.2001 - 4 A 78/98 (https://dejure.org/2001,25932)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 19. April 2001 - 4 A 78/98 (https://dejure.org/2001,25932)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1998 - 4 L 3289/98

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Unentgeltliche Pflege durch Angehörige

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98
    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - BVerwG 5 C 2.94 -, BVerwGE 100, 178 = FEVS 47, 13; BVerwG, Urteil vom 12.9.1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 = NJW 1997, 2831; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).Erst wenn Verwandte das Kind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehen.

    Diese Pauschalbeträge sind nach der gesetzgeberischen Wertung in § 39 Abs. 1 SGB VIII erforderlich, um den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).

    Eine den Anspruch auf Jugendhilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherstellen können oder wenn sein Bedarf mit eigenen Mitteln oder von anderen, besonders von den Eltern, gedeckt wird (Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, wenn der Minderjährige die erforderliche erzieherische Hilfe von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, der zuständige Jugendhilfeträger verpflichtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch wirtschaftliche Jugendhilfe zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu übernehmen sind (BVerwG, Urteil vom 12.9.1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 = NJW 1997, 2831 mit weiteren Nachweisen).

    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - BVerwG 5 C 2.94 -, BVerwGE 100, 178 = FEVS 47, 13; BVerwG, Urteil vom 12.9.1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 = NJW 1997, 2831; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).Erst wenn Verwandte das Kind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehen.

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 41.90

    Jugendwohlfahrt - Zuständigkeit - Freiwillige Erziehungshilfe - Jugendamt

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98
    Dies hat die Rechtsprechung unter Geltung des Jugendwohlfahrtgesetzes überwiegend angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.1993 - BVerwG 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309).
  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98
    Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - BVerwG 5 C 2.94 -, BVerwGE 100, 178 = FEVS 47, 13; BVerwG, Urteil vom 12.9.1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 = NJW 1997, 2831; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98 -).Erst wenn Verwandte das Kind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.03.1982 - 4 A 89/81
    Auszug aus VG Lüneburg, 19.04.2001 - 4 A 78/98
    Unter "Elternhaus" im Sinne einer Abgrenzung zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie ist der Ort anzusehen, an dem sich der Minderjährige zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil aufhält und an dem sich Eltern-Kind-Beziehungen entwickeln können (siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 10.3.1982 - 4 A 89/81 -, FEVS 32, 359).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2011 - 4 LB 257/09

    Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Zusammenleben des zu

    Dem entspricht die Unterscheidung zwischen der "Herkunftsfamilie" und der "anderen Familie", wie sie die Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 SGB VIII als hier von den in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Hilfen allein in Betracht kommende Hilfeform voraussetzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9.12.2004 - 12 BV 02.1722 - VG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2001 - 4 A 78/98 - Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 33 Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 33 Rn. 21; Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 6. Aufl., § 33 Rn. 5).
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