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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.2010 - 4 B 27.10   

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BVerwG, 13.07.2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,12123)
BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,12123)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,12123)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 5 BauNVO, § 14 BauNVO
    Differenzierung zwischen Nebenanlagen und baulichen Anlagen

  • rewis.io

    Differenzierung zwischen Nebenanlagen und baulichen Anlagen

  • ra.de
  • rewis.io

    Differenzierung zwischen Nebenanlagen und baulichen Anlagen

  • datenbank.nwb.de

    Differenzierung zwischen Nebenanlagen und baulichen Anlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit von Nebenanlagen - weites Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 2069
  • ZfBR 2010, 694
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 C 15.11

    Blockhütte; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Ausschluss von Gebäuden als

    Wie der Senat bereits entschieden hat, trifft § 23 Abs. 5 BauNVO für Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO einerseits (in Satz 1) und für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können, andererseits (in Satz 2) jeweils eine eigenständige Regelung (Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 4 B 27.10 - ZfBR 2010, 694 = BauR 2010, 2069 = juris Rn. 5).
  • OVG Thüringen, 26.04.2017 - 1 KO 347/14

    Stellplatz im Vorgarten

    Die zuständige Stelle ist dabei nicht gehindert, eine auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln (vgl. etwa König in ders./Roeser/Stock, a. a. O. und den dort zitierten Beschluss des BVerwG vom 13.07.2010 - 4 B 27.10 - juris Rdn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2020 - 10 A 998/19

    Anlagen einer eigenständigen Hauptnutzung sind von vornherein keiner

    Dies glaubt sie aus zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) herleiten zu können, wonach § 23 Abs. 5 BauNVO jeweils eigenständige Regelungen für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und für bauliche Anlagen treffe, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten.

    In dem Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 hat es lediglich ausgeführt, dass § 23 Abs. 5 BauNVO weder einer auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulassungspraxis entgegenstehe noch verbiete, bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen zu differenzieren.

    Diese Frage sei trotz der Beschlüsse des Senats vom 17. September 2003 im Verfahren 10 A 1540/03 und vom 9. Juli 2007 im Verfahren 10 A 1550/06 klärungsbedürftig, da die Beschlüsse durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11) überholt seien.

    Die Klägerin trägt vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur auf solche Anlagen ziele, die keine Hauptnutzungen, sondern Nebenanlagen darstellten, von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 im Verfahren 4 B 27.10 und dessen Urteil vom 21. März 2013 im Verfahren 4 C 15.11 abweiche.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2016 - 2 A 853/14

    Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 -, BRS 76 Nr. 80 = juris Rn. 5.

    13. Juli 2010 - 4 B 27.10 -,BRS 76 Nr. 80 = juris Rn. 5; auch OVG NRW, Beschluss vom.

  • VG Lüneburg, 15.07.2022 - 2 A 185/20

    Carport; faktische Baugrenze; Nebenanlage

    Wenn also nicht schon über § 23 Abs. 3 BauNVO macht jedenfalls die Inbezugnahme des landesrechtliches Abstandsflächenrechts in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO deutlich, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen ebenerdigen Anlagen und Hochbauten differenziert werden darf (vgl. auch zu § 23 Abs. 5 BauNVO im Bebauungsplangebiet: BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010 - 4 B 27.10 -, juris Rn. 4 f.; vgl. im Übrigen OVG NRW, Urt. v. 19.6.2008 - 7 A 2053/07 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 B 5.18

    Nutzung von Stellplätzen in den Vorgärten der näheren Umgebung;

    Die Vorschrift steht nach der Rechtsprechung des Senats einer auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulassungspraxis nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 - BauR 2010, 2069 Rn. 4 f.; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 34).
  • VG Aachen, 26.08.2013 - 3 L 394/13

    Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 4 C 15.11 -, NVwZ 2013, 1014 = juris, Rn. 17, und Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 -, ZfBR 2010, 694 = juris, Rn. 4; Krautzberger, in Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Band 6, § 23 BauNVO, Rn. 50.
  • VG Ansbach, 28.06.2023 - AN 3 K 21.01380

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Doppelgarage

    Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Beklagte bereits Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen zugelassen hat, so ist festzustellen, dass - schon aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 12 BauNVO und § 14 BauNVO - keine Identität von Nebenanlagen und Garagen/Stellplätzen besteht und dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens zwischen Nebenanlagen und den von Satz 2 erfassten baulichen Anlagen differenziert (BVerwG, B.v. 13.7.2010 - 4 B 27/10 - juris Rn. 5).
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   BVerwG, 13.06.2010 - 4 B 27.10   

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BVerwG, 13.06.2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,31478)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,31478)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,31478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer "doppelten" Ermächtigung zur Ermessensausübung i.S.v. § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5
    Bestehen einer "doppelten" Ermächtigung zur Ermessensausübung i.S.v. § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung ( BauNVO )

  • rechtsportal.de

    BauNVO § 14 ; BauNVO § 23 Abs. 5
    Bestehen einer "doppelten" Ermächtigung zur Ermessensausübung i.S.v. § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung ( BauNVO )

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2010 - 4 B 27.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,95255)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,95255)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. September 2010 - 4 B 27.10 (https://dejure.org/2010,95255)
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