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   FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10   

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https://dejure.org/2011,49437
FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10 (https://dejure.org/2011,49437)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2011 - 4 K 180/10 (https://dejure.org/2011,49437)
FG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2011 - 4 K 180/10 (https://dejure.org/2011,49437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut

  • Justiz Hamburg

    Art 24 ZK, EGV 1338/2006, EGV 439/2006, Art 24 EWGV 2913/92
    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZK Art. 24
    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zollrecht: Nicht präferentieller Ursprung von Sämisch-Fensterledern aus Ziegenhaut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die ursprungsbegründende Bearbeitung von Ziegenhäuten - Antidumpingzoll

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10
    Der festzustellende Tarifsprung ist ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des EuGH vom 11.02.2010 (C-373/08) zugrunde lag.

    Unter Berücksichtigung, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (EuGH-Urteil vom 11.02.2010, C-373/08, m. w. N.), bestehen keine Zweifel daran, dass die AntidumpingVO anzuwenden ist.

  • EuGH, 23.02.1984 - 93/83

    Zentrag / Hauptzollamt Bochum

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10
    Zu dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26.01.1977, 49/76; vom 23.02.1984, C-93/83; BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Urteil des EuGH vom 23.02.1984 (Rechtssache C-93/83).

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 18/07

    Zoll: Nichtpräferenzieller Warenursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10
    Zu dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26.01.1977, 49/76; vom 23.02.1984, C-93/83; BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine in diesem Sinne wesentliche Be- oder Verarbeitung grundsätzlich dann vor, wenn die Tarifposition wechselt, in die die Ware einzureihen ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2010, VII R 18/07).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10
    Noch weitergehend hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.12.2009 (C-260/08, Rn. 35) ausgeführt, dass das Kriterium des Wechsels der Tarifposition, das auch in der sog. Listenregel der Europäischen Kommission aufgenommen worden ist, zwar die meisten Sachverhalte einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung erfasse, aber durchaus nicht alle; vielmehr könne eine wesentliche Be- oder Verarbeitung sogar ohne einen solchen Positionswechsel gegeben sein.
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10
    Ihr Vortrag steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Erläuterungen zu dem der Kombinierten Nomenklatur zu Grunde liegenden Harmonisierten System, die für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus FG Hamburg, 06.12.2011 - 4 K 180/10
    Ihr Vortrag steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Erläuterungen zu dem der Kombinierten Nomenklatur zu Grunde liegenden Harmonisierten System, die für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93).
  • FG Hamburg, 26.03.2013 - 4 K 56/12

    Einfuhrabgaben: Ursprungseigenschaft gemäß § 24 Zollkodex

    Die Bestimmung des Ursprungs muss auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2011, 4 K 180/10).
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