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   FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10   

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FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10 (https://dejure.org/2012,50223)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.02.2012 - 4 K 4769/10 (https://dejure.org/2012,50223)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 4 K 4769/10 (https://dejure.org/2012,50223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Zahlung des Kaufpreises für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder als Darlehen der GmbH an den Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGA bei Darlehensgewährung durch GmbH Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG , wenn eine Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung unterbleibt Verletzung der Ermittlungspflicht des FA und Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    VGA bei Darlehensgewährung durch GmbH - Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG, wenn eine Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung unterbleibt - Verletzung der Ermittlungspflicht des FA und Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3064/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht unverzüglicher Weiterleitung der von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2012 zum Verfahren 4 K 3064/10 (Bl. 292 f. der FG-Akten zum Verfahren 4 K 3064/10) trug der Vertreter der Kl in dem genannten Verfahren, Herr Rechtsanwalt G, zu den bei der X GmbH geführten Konten 750, 751, 1000 und 1508 Folgendes vor:.

    Mit seinem Schriftsatz vom 07. Februar 2012 zum Verfahren 4 K 3064/10 (Bl. 292 f. der FG-Akten zum Verfahren 4 K 3064/10) legte der Vertreter der Kl folgende Unterlagen vor:.

    1.) Auszüge aus den Konten 1000 ("Gesellschafterverrechnungskonto (Kasse)"), 1508 ("Ford. gg. Ges.") und 750 ("Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter Restlaufzeit ab 5 Jahre") (Bl. 294 ff. der FG-Akten zum Verfahren 4 K 3064/10), aus denen insbesondere die im Jahr 2010 erfolgten Ein-/Umbuchungen auf das Konto 1508 ersichtlich sind;.

    2.) eine von ihm als "tabellarische Zusammenstellung in Bezug auf Zahlungen der Fa. L" bezeichnete "Tabelle 1" (Bl. 303 ff. der FG-Akten zum Verfahren 4 K 3064/10), in der die mit der X GmbH im Zusammenhang stehenden "Einnahmen und Ausgaben" auf dem Konto Nr. 123... der Kl bei der Postbank einander gegenübergestellt sind.

    Mit einem weiteren Schriftsatz vom 07. Februar 2012 legte der Vertreter der Kl im Verfahren 4 K 3064/10 zur näheren Erläuterung seines Vortrags schließlich noch einen "Vermerk der Buchhaltung zu den Konten 750 und 1508" (Bl. 310 der FG-Akten zum Verfahren 4 K 3064/10) mit folgendem Wortlaut vor:.

    Der Senat hat auf den Antrag der Kl die Akten zu den Verfahren der Kl wegen ESt 2003 und 2005 (Aktenzeichen: 4 K 3298/10 und 4 K 3064/10) und wegen Aussetzung der Vollziehung von ESt 2001 und 2003 (Aktenzeichen: 4 V 1902/11 und 4 V 4532/10) sowie - mit ausdrücklicher Zustimmung der X GmbH (vgl. das Schreiben der GmbH vom 30. Januar 2012, Bl. 160 der FG-Akten) - auch die Akten zu den Verfahren der X GmbH wegen KSt 2001, 2003, 2004 und 2005 (Aktenzeichen: 6 K 2947/10, 6 K 422/11, 6 K 427/11 und 6 K 2643/10) beigezogen.

  • BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    § 32a KStG sei damit vom Gesetzgeber im Ergebnis - unter Durchbrechung des Trennungsprinzips - auf die Kongruenz der Besteuerung der Ebenen der Gesellschaft und des Anteilseigners angelegt (vgl. Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 1; BRDrucks 622/06, S. 62, 121 f.; BTDrucks 16/3368, S. 16, 21).

    Zwar ist davon auszugehen, dass die KSt-Bescheide für die X GmbH und die ESt-Bescheide für den Kl nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO) stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, BFHE 224, 439, m.w.N.; Urteil des BFH vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, 569; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. September 2005 IV A 4 -S 0350- 12/05, BStBl I 2005, 903).

    § 32a KStG ist damit vom Gesetzgeber im Ergebnis - unter Durchbrechung des Trennungsprinzips - auf die Kongruenz der Besteuerung der Ebenen der Gesellschaft und des Anteilseigners angelegt (vgl. Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 1; BRDrucks 622/06, S. 62, 121 f.; BTDrucks 16/3368, S. 16, 21).

    Das der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessen - unterstellt dass ein solches besteht - ist in den Fällen des § 32a KStG jedoch auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (Beschluss des BFH vom 20. März 2009 VIII B 170/08, a.a.O.; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 10; ähnlich Hauber in Ernst & Young, a.a.O., Fach 3 Rz 343; ähnlich auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004 3 K 61/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 497).

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80

    Kapitalgesellschaft - Verrechnungskonto - Einbuchung der Gehälter - Auszahlung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    An der für die Annahme einer vGA erforderlichen Vorteilszuwendung fehlt es indessen, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter etwas leistet und dabei von vornherein feststeht, dass es sich um eine Kreditgewährung seitens der Gesellschaft handelt (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BStBl II 1982, 245).

    Für den Darlehenscharakter dieser Forderungen spricht nach Auffassung des BFH, dass sie von vornherein auf Verrechnungskonten festgehalten werden und damit die Rückzahlungsverpflichtung zum Ausdruck gebracht wird (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.).

    Damit scheidet auch die Frage aus, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter verhalten hätte und ob der Kredit, den die Gesellschaft dem Gesellschafter gewährt hat, auf einem Vertrag beruht, der in jeder Beziehung den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung an im Voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter stellt (Urteil des BFH vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.).

    Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der BFH (vgl. z. B. das Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, a.a.O.) beispielsweise in der Bezahlung von Privatrechnungen des Gesellschafters für Zwecke der allgemeinen Lebensführung - allgemeine Bezüge, Sonderausgaben, Steuern, Grundstücksaufwendungen, Liegenschaftskonto u.a. - durch eine GmbH keine Vorteilsgewährung an deren Gesellschafter gesehen, wenn die entsprechenden Auszahlungen von einem bei der GmbH geführten Verrechnungskonto abgebucht wurden.

  • BFH, 04.03.1999 - II R 79/97

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen; Pflichtverletzungen des FA und des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Ist dies nicht der Fall, kann er sich regelmäßig nicht auf die Verletzung der Ermittlungspflichten der Behörde berufen (Urteil des BFH vom 04. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301, m.w.Nachw.).

    Steuererklärungen und Anzeigen haben nicht nur richtig und vollständig zu sein, sondern darüber hinaus auch deutlich und klar (Urteile des BFH vom 04. März 1999 II R 79/97, a.a.O., vom 19. Oktober 1971 VIII R 27/66, BStBl II 1972, 106, und vom 04. Dezember 1992 III R 50/91, BFH/NV 1993, 496, 498).

  • BFH, 22.03.2010 - VIII B 204/09

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Vorteilszuwendung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. den Beschluss vom 22. März 2010 VIII B 204/09, BFH/NV 2010, 1112) ist in der Regel eine Darlehensgewährung und keine Vorteilszuwendung anzunehmen, wenn Forderungen gegen den Gesellschafter auf Verrechnungskonten gebucht werden.

    Voraussetzung für die Bejahung eines Darlehensverhältnisses ist allerdings auch, dass der Gesellschafter von Anfang an ernstlich bestrebt ist, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen (Beschluss des BFH vom 22. März 2010 VIII B 204/09, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 52/06

    Private Nutzung eines Dachgeschosses im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt (Urteile des BFH vom 09. Dezember 2009 X R 52/06, BFH/NV 2010, 1246, und vom 19. Juni 2007 VIII R 34/06, BFH/NV 2007, 2291).

    Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (Urteile des BFH vom 09. Dezember 2009 X R 52/06, a.a.O.; vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BStBl II 2007, 393; Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 240; Blümich/Stuhrmann, § 20 EStG Rz 75; Schmidt/ Weber-Grellet EStG § 20 Rz 60 f.).

  • BFH, 25.01.2006 - II R 61/04

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; Bauvertrag als nachträgliche bekannt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    a) Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (Urteil des BFH vom 25. Januar 2006 II R 61/04, BFH/NV 2006, 1059).

    c) Trotz einer nachträglich bekannt gewordenen und rechtserheblichen Tatsache kann die Steuerbehörde jedoch an der Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen gehindert sein, wenn ihr die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflichten unbekannt geblieben ist (Urteil des BFH vom 25. Januar 2006 II R 61/04, a.a.O.).

  • BFH, 09.11.2005 - I R 89/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Zusage einer Nur-Pension ohne Barlohnumwandlung als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die vGA in seiner Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 09. November 2005 I R 89/04, Bundessteuerblatt -BStBI- II 2008, 523) wie folgt definiert (vgl. R 36 Abs. 1 S. 1 KStR):.

    Im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits dann angenommen, wenn es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. das Urteil vom 09. November 2005 I R 89/04, a.a.O.).

  • BFH, 07.11.1990 - I R 35/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Doch selbst wenn unterstellt würde, dass überhaupt ein Darlehen vorliege, wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben im Zeitpunkt der Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA anzunehmen, da der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft geführt habe (Urteil des BFH vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteil des FG München vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99 , Juris; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").

    Abschließend erscheine dem beklagten Finanzamt wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Allein-Gesellschafter (den Kl) als vGA zu behandeln sei, da der Darlehenshingabe beim Darlehensgeber kein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führe (vgl. Urteil des BFH vom 07. November 1990 1 R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteile des FG München vom 14. März 2001 6 K 4942/97, Juris, und vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, Juris; Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 72. Ergänzungslieferung November 2011, KStG nF § 8 Abs. 3 unter 6. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Darlehensverhältnissen und stillen Beteiligungen).

  • FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10
    Doch selbst wenn unterstellt würde, dass überhaupt ein Darlehen vorliege, wäre nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßgaben im Zeitpunkt der Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter eine vGA anzunehmen, da der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft geführt habe (Urteil des BFH vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteil des FG München vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99 , Juris; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").

    Abschließend erscheine dem beklagten Finanzamt wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Allein-Gesellschafter (den Kl) als vGA zu behandeln sei, da der Darlehenshingabe beim Darlehensgeber kein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führe (vgl. Urteil des BFH vom 07. November 1990 1 R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Urteile des FG München vom 14. März 2001 6 K 4942/97, Juris, und vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, Juris; Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, 72. Ergänzungslieferung November 2011, KStG nF § 8 Abs. 3 unter 6. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Darlehensverhältnissen und stillen Beteiligungen).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 34/06

    VGA; Entnahmen eines GmbH-Geschäftsführers

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

  • BFH, 04.12.1992 - III R 50/91

    Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung -

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2004 - 3 K 61/03

    Vorläufigkeitsanordnung zur Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung bei

  • BFH, 19.10.1971 - VIII R 27/66

    Gewinnermittlungsart - Übergang zum Bestandsvergleich - Tatsache - Wechsel der

  • FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00

    Darlehenshingabe einer GmbH an ihren Gesellschafter

  • FG München, 14.03.2001 - 6 K 4942/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe im Konzern

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2015 - 6 K 2643/10

    Keine Unterbrechung des Klageverfahrens aufgrund Eröffnung des

  • VG Cottbus, 27.02.2014 - 6 K 427/11
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 10 V 27/05

    Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 04.09.2002 - I R 48/01

    Pensionszusage; vGA

  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

  • BFH, 11.09.2018 - I R 59/16

    Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten

    cc) Nichts anderes gilt schließlich, soweit das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. Februar 2012 4 K 4769/10 (juris) ausgeführt hat, es halte den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheids auch in den Fällen für zulässig und für erforderlich, in denen die Berücksichtigung einer vGA nicht zu einer Änderung der Körperschaftsteuer führe, um auf diese Weise die Berücksichtigung der vGA zu dokumentieren, weil so dem Sinn und Zweck des § 32a Abs. 1 KStG Rechnung getragen, zum anderen aber --durch den Erlass eines Steuerbescheids-- auch ein Anknüpfungspunkt für die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geschaffen werde.
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 31/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG - nachträglich bekannt gewordene Tatsache -

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012  4 K 4769/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8. Februar 2012  4 K 4769/10 als unbegründet ab.

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 1 K 1303/16

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Gegen die zweitgenannte Auffassung, die in den Fällen, in denen eine Änderung des Bescheides auf Gesellschafterebene unterbleibt, obwohl eine verdeckte Einlage vorliegt, eine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG befürwortet, spricht, dass es an einem Anknüpfungspunkt für die Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung fehlt, wenn - wie hier - kein ändernder Steuer- oder Feststellungsbescheid für den Gesellschafter i.S. des § 32a KStG ergeht (so auch zum § 32a Abs. 1 KStG: rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012, 4 K 4769/10, juris und beck-online; zustimmend Rengers in Blümich, § 32a KStG Rz. 24; siehe auch Schulte/Altrichter-Herzberg in Erle/Sauter, § 32a KStG Rz. 14).

    Im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (4 K 4769/10) hat der BFH im Hinblick darauf, dass § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine hinreichende verfahrensrechtliche Grundlage für die nachträgliche Erfassung der vGA war, dahinstehen lassen, ob die Änderung (auch) auf § 32a KStG hätte gestützt werden können (Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 31/12, GmbHR 2015, 775).

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung übergaben die Vertreter des Bekl zwei Vermögensverzeichnisse betreffend die X GmbH vom 18. Februar 2005 und 29. Oktober 2010 (Bl. 180 ff. der FG-Akten zum Verfahren 4 K 4769/10) und trugen vor, dass die X GmbH darin das Vorliegen von Ansprüchen gegen den/die Gesellschafter verneint habe.

    Der Senat hat auf den Antrag der Kl die Akten zu den Verfahren der Kl wegen ESt 2001 und 2005 (Aktenzeichen: 4 K 4769/10 und 4 K 3064/10) und wegen Aussetzung der Vollziehung von ESt 2001 und 2003 (Aktenzeichen: 4 V 1902/11 und 4 V 4532/10) sowie - mit ausdrücklicher Zustimmung der X GmbH (vgl. das Schreiben der GmbH vom 30. Januar 2012, Bl. 88 der FG-Akten) - auch die Akten zu den Verfahren der X GmbH wegen KSt 2001, 2003, 2004 und 2005 (Aktenzeichen: 6 K 2947/10, 6 K 422/11, 6 K 427/11 und 6 K 2643/10) beigezogen.

  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3064/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht unverzüglicher Weiterleitung der von

    Daher würden sie erneut darum bitten, die beteiligten Personen als Zeugen über das Gericht zu laden, "um ausführlich, wie vom Gesetz vorgesehen, die Ermittlungen darzulegen aus der Betriebsprüfung und somit zu begründen!" Zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung würden sie ferner die Hinzuziehung der Akten aus den Verfahren wegen ESt 2001 und 2003 (Aktenzeichen 4 K 4769/10 und 4 K 3298/10) beantragen.

    Der Senat hat antragsgemäß die Akten zu den Verfahren der Kl wegen ESt 2001 und 2003 (Aktenzeichen: 4 K 4769/10 und 4 K 3298/10) sowie die Akten zu den Verfahren der X GmbH wegen KSt 2001, 2003, 2004 und 2005 (Aktenzeichen: 6 K 2947/10, 6 K 422/11, 6 K 427/11 und 6 K 2643/10) beigezogen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2014 - 1 K 2416/12

    Keine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG

    Gegen die zweitgenannte Auffassung, die in den Fällen, in denen eine Änderung des Bescheides auf Gesellschafterebene unterbleibt, obwohl eine verdeckte Einlage vorliegt, eine analoge Anwendung des § 32a Abs. 2 KStG befürwortet, spricht, dass es an einem Anknüpfungspunkt für die Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung fehlt, wenn kein ändernder Steuer- oder Feststellungsbescheid für den Gesellschafter ergeht (so auch zum § 32a Abs. 1 KStG: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012, 4 K 4769/10, juris und beck-online, Revision anhängig unter VIII R 31/12; vgl. auch Schulte/Altrichter-Herzberg in Erle/Sauter, § 32a KStG Rz. 14).
  • FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14

    Änderung des Steuerbescheids - Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG

    Dementsprechend bedarf es auch keiner Begründung der Ermessensausübung, so dass eine Bescheidänderung auch dann unter Hinweis auf § 32a KStG bestätigt werden kann, wenn das Finanzamt zuvor unzutreffend eine andere Änderungsvorschrift herangezogen hatte (FG Baden-Württemberg, Urt. vom 08.02.2012 - 4 K 4769/10, juris; Rengers , in: Blümich, KStG, Rdn. 32a Rdn. 34).
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