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   FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12   

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https://dejure.org/2014,59069
FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12 (https://dejure.org/2014,59069)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.09.2014 - 4 K 5/12 (https://dejure.org/2014,59069)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. September 2014 - 4 K 5/12 (https://dejure.org/2014,59069)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, Art 43 EGV 1782/2003, Art 43 ff EGV 1782/2003, § 24 UStG 2005
    Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund GAP-Reform als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Einordnung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund der GAP-Reform als steuerbarer Umsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 abs 1 nr 1 s 1; UStG § 2 abs 1
    Umsatzsteuerliche Einordnung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund der GAP-Reform als steuerbarer Umsatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts aufgrund GAP-Reform als steuerbarer Umsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 19/10

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    In dem auch vom Finanzamt zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.03.2011 (XI R 19/10, BStBl II 2011, 772) weise der BFH in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass solche Hilfsgeschäfte bei der Veräußerung von Zahlungsansprüchen gerade nicht vorliegen würden.

    Dieser Zusammenhang sei unter Zugrundelegung der BFH-Entscheidung vom 30.03.2011 (Az. XI R 19/10) gegeben.

    Die vorgenannte Entscheidung des BFH steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Widerspruch zum Urteil vom 30.03.2011 (XI R 19/10, BFH/NV 20011,772), wonach der BFH im Rahmen seiner Begründung zur Nichtanwendung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG ausgeführt hat, dass die Veräußerung eines Zahlungsanspruches kein "Hilfsumsatz" im Sinne dieser Vorschrift sei.

  • BFH, 27.07.1995 - V R 44/94

    Ein unter Name und Anschrift eines Unternehmens bestellter Pkw kann diesem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Dies sehe auch der BFH so und verweise unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 20.09.1990 (V R 92/85, BStBl II 1991, 35) und auf das BFH-Urteil vom 27.07.1995 (V R 44/94, BStBl II 1995, 853) darauf, dass das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden könne, wenn die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der so genannten "laufenden" Umsätze - im Streitfall als Landwirt - ohnehin feststehe.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass in den vom BFH entschiedenen Fällen vom 20.9.1990, V R 92/85 und vom 27.7.1995, V R 44/94, auf die im Beschluss vom 25.4.2013, XI 123/12 zur Frage der Nachhaltigkeit der Tätigkeit Bezug genommen worden sei, wonach das Merkmal der Nachhaltigkeit für einzelne entgeltliche Umsätze vernachlässigt werden könne, wenn der Steuerpflichtige bereits Unternehmer sei, die dortigen Steuerpflichtigen für die Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen und damit eine Zuordnung zum Unternehmensbereich vorgenommen hätten.

  • BFH, 25.04.2013 - XI B 123/12

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Auch der Beschluss des BFH vom 25.04.2013 (Az. XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273) führe nach Auffassung des Klägers nicht dazu, in der Veräußerung der Zahlungsansprüche einen umsatzsteuerbaren Umsatz zu sehen.

    Denn der dem Landwirt zugewiesene Zahlungsanspruch hat seine Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit und die aus dem Zahlungsanspruch resultierenden Betriebsprämien stellen eine Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit dar (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2013, XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273).

  • BFH, 20.09.1990 - V R 92/85

    Zum Unternehmen eines Vermieters kann auch eine einmalige Bauträgerleistung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Dies sehe auch der BFH so und verweise unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 20.09.1990 (V R 92/85, BStBl II 1991, 35) und auf das BFH-Urteil vom 27.07.1995 (V R 44/94, BStBl II 1995, 853) darauf, dass das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden könne, wenn die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der so genannten "laufenden" Umsätze - im Streitfall als Landwirt - ohnehin feststehe.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass in den vom BFH entschiedenen Fällen vom 20.9.1990, V R 92/85 und vom 27.7.1995, V R 44/94, auf die im Beschluss vom 25.4.2013, XI 123/12 zur Frage der Nachhaltigkeit der Tätigkeit Bezug genommen worden sei, wonach das Merkmal der Nachhaltigkeit für einzelne entgeltliche Umsätze vernachlässigt werden könne, wenn der Steuerpflichtige bereits Unternehmer sei, die dortigen Steuerpflichtigen für die Umsätze Umsatzsteuer ausgewiesen und damit eine Zuordnung zum Unternehmensbereich vorgenommen hätten.

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Der BFH zitiere in seinem Urteil vom 26.04.2012 (V R 2/11, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 634) den EuGH zur wirtschaftlichen Tätigkeit dahingehend, "...können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstandes keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ... darstellen, weil das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstandes bestehe." Bei den Zahlungsansprüchen würde das einzige Entgelt ebenso aus einem Veräußerungsgewinn bestehen, weil die nichtsteuerbaren Betriebsprämien kein Entgelt darstellen würden.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Etwas anderes gelte auch nach der Rechtsprechung des EuGHs, wenn die Beteiligung nicht um ihrer selbst Willen gehalten werde, sondern der Förderung der unternehmerischen Tätigkeit diene (EuGH-Urteil vom 11.07.1996, C-306/94).
  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 1/06

    Anspruch des Verpächters auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen des Pächters und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Sie werde nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III) einhalte oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt würden, nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalte (vgl. BGH-Urteil vom 24.11.2006 LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs.

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" auch jede weitere, nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit umfasst, wenn jemand bereits für eine Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, sofern diese gelegentliche Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1, Unterabsatz 2 ist (vgl. EUGH vom 13.06.2013, C-62/12, DStR 2013, 1328).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-408/06

    Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 10.09.2014 - 4 K 5/12
    Der EuGH habe dazu in seinem Urteil vom 13.12.2007 (Az. C-408/06) erläutert, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen werde, wenn sie nachhaltig sei und gegen ein Entgelt ausgeübt werde, das derjenige erhalte, der die Leistung erbringe.
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