Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 23.03.2015

Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,47014
FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2013,47014)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.10.2013 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2013,47014)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2013,47014)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,47014) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, § 24 UStG 2005, UStG VZ 2010
    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 4, 24
    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines Daches zwecks Aufbau einer Photovoltaikanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Sanierung eines asbesthaltigen Dachs zwecks Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 26/11

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage;

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen mit dem Stallgebäude könne entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 438; vom 14. März 2012 XI R 26/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 1192) nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich hierbei auch um Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude handele (Finanzgericht -FG- Nürnberg, Urteil vom 29. September 2009 2 K 784/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 833).

    Der BFH habe sich in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 1192 nicht damit auseinandergesetzt, ob und wieweit der Entstehungsgrund für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs heranzuziehen sei.

    Denn die Aufwendungen für die Dachsanierung stünden regelmäßig nicht nur in direktem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage, sondern kämen als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugute (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192).

    Im Hinblick auf die verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.488,91 EUR liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und dem - zwischen den Beteiligten unstreitig unternehmerischen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.2. der Gründe) - Betrieb der PV-Anlage einerseits sowie der Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen des - der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden - landwirtschaftlichen Betriebes anderseits vor.

    Zwischen der Dachsanierung und dem Betrieb der PV-Anlage liegt daher ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang vor (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.3., m.w.N.).

    Die Neueindeckung des Daches kommt jedoch zugleich als Erhaltungsaufwand dem Stallgebäude selbst zugute, da sie insoweit dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192).

    b) Die Aufteilung der verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.488,91 EUR ist gemäß § 15 Abs. 4 UStG anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter Schätzungsmethode vorzunehmen, da eine - nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelmäßig vorrangige - Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Nutzflächen auf dem Dach und innerhalb des Stallgebäudes im Streitfall nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.5., m.w.N.).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-104/12

    Becker - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Februar 2013 C-104/12 "Becker" (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 411) bestimme sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

    Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 Rz. 19, m.w.N.).

    Das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangsumsatz und der steuerpflichtigen Tätigkeit ist anhand des objektiven Inhalts der bezogenen Leistung zu bestimmen (EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 Rz. 22 f.).

    Der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes kann hierbei als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts dieses Umsatzes herangezogen werden; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Eingangsumsatz nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist und damit seinen ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in einer steuerpflichtigen Tätigkeit hat (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 C-435/05 "Investrand BV", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2007, I-1315 Rz. 32 f.; in DStR 2013, 411 Rz. 29).

    Der ausschließliche Entstehungsgrund bildet allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung, dessen Bedeutung sich jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in Slg. 2007, I-1315 Rz. 32 f.; DStR 2013, 411 Rz. 29) auf die - im Streitfall nicht gegebene - Fallgestaltung beschränkt, dass der Eingangsumsatz gerade nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist.

    Der Senat erachtet die unionsrechtlichen Vorgaben für die Beurteilung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs aufgrund der im EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 enthaltenen Klarstellung als eindeutig, so dass das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht angezeigt ist.

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen mit dem Stallgebäude könne entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 438; vom 14. März 2012 XI R 26/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 1192) nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich hierbei auch um Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude handele (Finanzgericht -FG- Nürnberg, Urteil vom 29. September 2009 2 K 784/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 833).

    Denn die Aufwendungen für die Dachsanierung stünden regelmäßig nicht nur in direktem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage, sondern kämen als Erhaltungsaufwendungen auch dem Gebäude selbst zugute (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192).

    Die Neueindeckung des Daches kommt jedoch zugleich als Erhaltungsaufwand dem Stallgebäude selbst zugute, da sie insoweit dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes kann hierbei als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts dieses Umsatzes herangezogen werden; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Eingangsumsatz nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist und damit seinen ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in einer steuerpflichtigen Tätigkeit hat (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 C-435/05 "Investrand BV", Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2007, I-1315 Rz. 32 f.; in DStR 2013, 411 Rz. 29).

    Der ausschließliche Entstehungsgrund bildet allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung, dessen Bedeutung sich jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in Slg. 2007, I-1315 Rz. 32 f.; DStR 2013, 411 Rz. 29) auf die - im Streitfall nicht gegebene - Fallgestaltung beschränkt, dass der Eingangsumsatz gerade nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist.

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Die Beteiligten haben hierzu eine wirksame tatsächliche Verständigung über die für die Vermietung der Dachfläche einerseits und die Vermietung des Gebäudes andererseits erzielbaren fiktiven Mieten getroffen, an die das Gericht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 19.05.2009 - 2 K 1204/08

    Vorsteuerabzug hinsichtlich der Aufwendungen, die aus statischen Gründen vor

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Im Streitfall komme diesem Kriterium aufgrund der für die Montage der PV-Anlage notwendigen Dachsanierung eine entscheidende Rolle zu, da der Entstehungsgrund ausschließlich in der Errichtung der der PV-Anlage und damit in der Schaffung, Erlangung und Erzielung steuerpflichtiger Umsätze liege (FG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2009 2 K 1204/2008, juris).
  • FG Nürnberg, 29.09.2009 - 2 K 784/09

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für die Kosten der Sanierung asbesthaltiger

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der mit der Dachsanierung verbundenen Leistungen mit dem Stallgebäude könne entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 438; vom 14. März 2012 XI R 26/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2012, 1192) nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich hierbei auch um Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude handele (Finanzgericht -FG- Nürnberg, Urteil vom 29. September 2009 2 K 784/2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 833).
  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Zu einem Wechsel des Verfahrensgegenstands kommt es nach § 68 Satz 1 FGO auch dann, wenn im Anschluss an die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Klageverfahren ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergeht (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BStBl II 2012, 434, m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2009 - V R 13/08

    Zur Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen - Bindung an Revisionsantrag -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Wenn der Erhaltungsaufwand wie bei einer Dachsanierung dem gesamten Gebäude zuzurechnen sei, richte sich der Vorsteuerabzug nach der Verwendung des gesamten Gebäudes (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960).
  • BFH, 11.06.2008 - XI B 194/07

    Vorsteuerabzug bei einem Organträger mit Durchschnittssatzbesteuerung und einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13
    Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG ist auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen, bei der ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548, m.w.N.).
  • FG München, 14.01.2004 - 1 K 40/03

    Anwendbarkeit des § 68 FGO im Falle einer Sprungklage auch ohne

  • FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13

    Vorsteuerabzug, Bundesfinanzhof, Dacharbeiten, tauschähnlicher Umsatz,

    Dem steht nicht entgegen, dass die Dacharbeiten womöglich ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage veranlasst wor den sind, da es in erster Linie auf den objektiven Inhalt der Dacharbeiten und nur indiziell auf den Veranlassungsgrund ankommt (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Oktober 2013 4 K 90/13, DStRE 2014, 1247).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10310
FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2015,10310)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2015 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2015,10310)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2015 - 4 K 90/13 (https://dejure.org/2015,10310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,10310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

  • datenbank.nwb.de

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 16.04.2013 (VII R 25/11) lediglich für die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen erkannt, dass diese für die Deutung der WZ 2003 nicht ohne weiteres nutzbar gemacht werden könnten.

    Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11), wonach der Sammeltransport von Müll sowie die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzverarbeitung zwecks thermischer Verwertung in einem Kraftwerk nicht als Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe (Klasse 37.20 WZ 2003), sondern als Abfallbeseitigung (Klasse 90.02 WZ 2003) einzuordnen sei, stehe der gefundenen Bewertung auch im Übrigen nicht entgegen, da die tragenden Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Herstellungsverfahren und Abfallbeseitigung nicht auf den streitgegenständlichen Herstellungsprozess übertragbar seien, bei dem es nicht um eine Zuordnung zu Klasse 37.20 des Abschnitts D der WZ 2003 (Recycling von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen), sondern um eine Zuordnung zu Klasse 24.14 der WZ 2003 (Herstellung von organischen Grundstoffen) gehe.

    Soweit die Klägerin auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz verweise, sei zu betonen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11) die im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der streitgegenständlichen Vorschriften nutzbar machen ließen.

    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).

    Zur Herstellung neuer Produkte werden aber nur solche Materialien verwendet, aus denen Produkte hergestellt werden, die also in einem neuen Produkt aufgehen oder Bestandteil des neuen Produkts werden (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris).

    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).

    Nicht die Brennstoffe selbst werden in einem industriellen Verfahren zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es wird die durch ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht; hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin bei der Herstellung des Klärschlammmehls verwendungsspezifische Anforderungen ihres Vertragspartners B hinsichtlich Heizwert und Verbrennungseigenschaften, insbesondere die Erreichung eines bestimmten Trocknungsrückstandsgehaltes, berücksichtigt (vgl. BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris).

    Abgesehen davon, dass diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 01.06.2012 in Kraft getreten ist und deren Heranziehung bereits deshalb für die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im für die streitgegenständliche Erlaubniserteilung maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2009 - vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 31.05.2000, BGBl. I S. 794, wonach für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der WZ 2003 die Verhältnisse in dem der Antragstellung vorhergehenden Kalenderjahr maßgebend sind - ausscheidet, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen für das Energie- und Stromsteuerrecht nicht bindend sind (BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20).

    Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die in § 3 KrWG festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die Deutung der für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach dem Stromsteuergesetz maßgeblichen Vorschriften nutzbar machen lassen (Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, in: juris, dort: Rn. 20).

    Des Weiteren kommt auch eine - von der Klägerin alternativ und im Klageverfahren angesichts der Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2013 (VII R 25/11) offenbar nunmehr vorrangig in Betracht gezogene - Zuordnung zum Unterabschnitt DG (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) nicht in Betracht, insbesondere weder zur Klasse 24.15 (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen) noch zur Klasse 24.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien).

  • BFH, 14.11.2013 - VII B 170/13

    Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Trockenstabilat

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).

    Allein die Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff reicht hingegen nicht aus, um ein neues Produkt im Sinne eines chemischen Erzeugnisses anzunehmen, was übrigens auch durch die - wie oben dargestellt - mangels Verwendung als Düngemittel unveränderte Einreihung des Klärschlammmehls in die Position 3825 (HS) bestätigt wird (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 13, zu aus Haus- und Gewerbemüll hergestelltem und als Ersatzbrennstoff verwendetem Trockenstabilat; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, 7 C 4/06, in: juris, zur nicht mit Herstellung, sondern erst mit Aufbringen auf geeignetem Boden gegebenen Beendigung der Abfalleigenschaft von Klärschlamm(kompost) nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 <BGBl. I S. 2705, m. spät.

    In Fällen, in denen - wie auch hier - die Ausgangsstoffe und Produkte im Rahmen des HS unverändert als Abfall einzuordnen sind, steht trotz der Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff die Entsorgung des Abfalls und damit eine Abfallbeseitigung im Sinne der Gruppe 90.0 der WZ 2003 (Abwasser- und Abfallbeseitigung) im Vordergrund (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 14).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 7 C 4.06

    Klärschlamm: Klärschlammkompost; Verwertung; Beendigung der Verwertung; Ende des

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Allein die Nutzbarkeit und Vermarktung als Ersatzbrennstoff reicht hingegen nicht aus, um ein neues Produkt im Sinne eines chemischen Erzeugnisses anzunehmen, was übrigens auch durch die - wie oben dargestellt - mangels Verwendung als Düngemittel unveränderte Einreihung des Klärschlammmehls in die Position 3825 (HS) bestätigt wird (vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, in: juris, dort: Rn. 13, zu aus Haus- und Gewerbemüll hergestelltem und als Ersatzbrennstoff verwendetem Trockenstabilat; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, 7 C 4/06, in: juris, zur nicht mit Herstellung, sondern erst mit Aufbringen auf geeignetem Boden gegebenen Beendigung der Abfalleigenschaft von Klärschlamm(kompost) nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994 <BGBl. I S. 2705, m. spät.
  • FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3407/09

    Zulässigkeit eines Widerrufs einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Daraus kann entnommen werden, dass es sich bei den in Gruppe 24.1 des Unterabschnitts DG hergestellten chemischen Grundstoffen um Produkte handeln muss, die ihrerseits zur Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten chemischer Erzeugnisse Verwendung finden und insoweit gegenüber dem verarbeiteten Ausgangsstoff neue Produkte für die Herstellung chemischer Erzeugnisse darstellen (zweifelhaft daher die vom FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2010, 4 K 3407/09 VSt, in: juris, vorgenommene Zuordnung der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten zu ausschließlich zur Verbrennungsverwertung zugelassenem Tiermehl und Tierfett zu Klasse 24.14 der WZ 2003).
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).
  • BFH, 24.01.2006 - VII R 44/04

    Keine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs.3 StromStG für Augenoptiker

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.01.2006, VII R 44/04) sei das verarbeitende Gewerbe im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen gekennzeichnet.
  • BFH, 02.03.2005 - VII B 173/04

    Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Dass die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 StromStG auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Einordnung der betroffenen Unternehmen als Produzierendes Gewerbe eine an das Unionsrecht angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Typisierung ist, die dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot und dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes entspricht, ist seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.08.2004 (VII R 23/03, in: juris) geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 02.03.2005, VII B 173/04; Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 07.11.2014 - 4 K 95/14

    Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung - Fehlende Zugehörigkeit zum

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 08.07.2010 - 4 K 5/10

    Verbrauchsteuerrecht: Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden

    Auszug aus FG Hamburg, 23.03.2015 - 4 K 90/13
    Energieträger, die benötigt werden, um die für einen Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwendet (FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, 4 K 5/10, in: juris, dort: Rn. 25; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, 4 K 95/14, in: juris, nicht rechtskräftig; vgl. auch BFH, Urteil vom 16.04.2013, VII R 25/11; Beschluss vom 14.11.2013, VII B 170/13, jeweils in: juris).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 34/14

    Gewährung einer Investitionszulage - Übernahme einer fehlerhaften statistischen

    Es wird nicht das Methan selbst, sondern nur die durch die Verbrennung freigesetzte Energie genutzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 372, Rz 18; BFH-Beschluss vom 14. November 2013 VII B 170/13, BFH/NV 2014, 387, Rz 12; FG Hamburg, Urteil vom 23. März 2015  4 K 90/13, nicht veröffentlicht, jeweils zu WZ 2003).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht