Rechtsprechung
BGH, 08.09.2015 - 4 StR 251/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
Urteilsgründe (Angabe der zu Grunde liegenden Strafnormen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO, § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG, §§ 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG
- Wolters Kluwer
Erhebliche Beeinträchtigung der Tatopfer durch die Bedrohung "mit den besonders gefährlichen Waffen"; Gerichtliche Würdigung der Rechtslage des entschiedenen Falles in vollen Breite
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 46b
Erhebliche Beeinträchtigung der Tatopfer durch die Bedrohung "mit den besonders gefährlichen Waffen"; Gerichtliche Würdigung der Rechtslage des entschiedenen Falles in vollen Breite - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Strafgesetzliche Normen - und die Urteilsformel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.10.1998 - 4 StR 391/98
Verfahrenseinstellung wegen offensichtlichen Fassungsversehens; Erwähnung von …
Auszug aus BGH, 08.09.2015 - 4 StR 251/15
Da die Liste der angewendeten Vorschriften der Entlastung der Urteilsformel dient (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98, SSW-StPO/Franke, § 260 Rn. 14), ist es - insbesondere bei Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen - zweckmäßig, die angewendeten Vorschriften auch dort vollständig aufzuführen.