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   BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19   

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BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19 (https://dejure.org/2019,21138)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - 4 StR 256/19 (https://dejure.org/2019,21138)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 4 StR 256/19 (https://dejure.org/2019,21138)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafzumessung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafzumessung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.2018 - 1 StR 599/17

    Härtefallausgleich bei ansonsten gesamtstrafenfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19
    Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18).

    Unter diesen Umständen ist dem Angeklagten nicht allein dadurch, dass die der jetzt abgeurteilten Tat nachfolgende Verurteilung im Ausland erfolgt ist, die Wohltat einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB entgangen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19
    Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19
    Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 510/18

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen)

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19
    Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der ausländischen Strafe nicht möglich ist, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen - unbezifferten - Härteausgleich Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. auch LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 46 bis 50 Rn. 3).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen auch nicht - wie vor den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9; 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, juris; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. [jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26] BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. vor EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 enger BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08; ebenso weiterhin Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 454).
  • BGH, 05.05.2020 - 2 StR 585/18

    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich Anrechnung der in Rumänien erlittenen

    Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen Vorgehensweise und des - vom Landgericht ersichtlich bedachten - bestimmenden Tatbeitrags des Angeklagten P. aus, dass die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NStZ 2019, 548 und vom 2 3 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der rumänischen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 2015 beruht (UA S. 14).
  • BGH, 04.08.2020 - 1 StR 252/20

    Berücksichtigung nicht gesamtstrafenfähiger Verurteilungen durch Gerichte anderer

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 Rn. 9 und 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
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