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   BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18   

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https://dejure.org/2018,45501
BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18 (https://dejure.org/2018,45501)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2018 - 4 StR 392/18 (https://dejure.org/2018,45501)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 4 StR 392/18 (https://dejure.org/2018,45501)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. Nr. 1 BtMG
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Definition der Bandenmäßigkeit)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenmäßiges Handeln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 416
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.2010 - 3 StR 363/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Mittäterschaft; Beihilfe)

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18
    Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 363/10, NStZ-RR 2011, 58, 59; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325).

    Es hätte daher weiterer Feststellungen bedurft, die den Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagten tragen, im Rahmen der Gruppierung nach der Ernte der Cannabispflanzen aus der ersten Pflanzperiode an weiteren Pflanzperioden als Gehilfe mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 363/10, NStZ-RR 2011, 58).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18
    Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 363/10, NStZ-RR 2011, 58, 59; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18
    Mitglied einer Bande kann auch sein, wer seine künftige dauerhafte Gehilfentätigkeit zugesagt hat (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/02, BGHSt 47, 214, 217).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02

    Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen

    Auszug aus BGH, 05.12.2018 - 4 StR 392/18
    Mitglied einer Bande kann auch sein, wer seine künftige dauerhafte Gehilfentätigkeit zugesagt hat (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/02, BGHSt 47, 214, 217).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich in einer Gehilfentätigkeit erschöpfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 18; Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 392/18, NStZ 2019, 416 Rn. 5; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10, NStZ 2011, 231, 232; vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 217; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 31; MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., § 30 BtMG Rn. 36 mwN).
  • BGH, 16.09.2021 - 2 StR 51/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Einziehung (Verrechnung mit Taterträgen;

    Um jede Beschwer des Angeklagten bei der Einziehungsentscheidung, die alleine sein Verhältnis zum Staat betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, juris Rn. 25), zu vermeiden, folgt der Senat ferner dem den Angeklagten insoweit begünstigenden Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. zur umgekehrten Konstellation BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 392/18, juris Rn. 3 f.) und geht zusätzlich in Fall II.15 sowie Fall II.16 der Urteilsgründe von einer gesamtschuldnerischen Haftung des P. in Höhe der von ihm jeweils entgegengenommenen 5.500 EUR aus.
  • BGH, 14.12.2021 - 6 StR 500/21

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Soweit die Strafkammer seine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet hat, beschwert dies den Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 392/18).
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