Rechtsprechung
BGH, 29.07.2020 - 4 StR 49/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Selbstaufnahmen als Gegenstand der unbefugten Weitergabe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 201a Abs 1 Nr 4 StGB
- IWW
§§ 74, 109 Abs. 2 JGG, § 349 Abs. 2 StPO, § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 201a Abs. 1 StGB, § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 201a StGB, § 201a Abs. 3 StGB
- Wolters Kluwer
Selbstaufnahmen des Tatopfers als Gegenstand der unbefugten Weitergabe; Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Abgebildeten durch unbefugte Weitergabe seiner selbst aufgenommenen Bilder durch den Täter an einen Dritten
- rewis.io
Unbefugte Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StG durch Selbstaufnahmen des Tatopfers
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Selbstaufnahmen des Tatopfers können Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 201a Abs. 1 Nr. 4
- rechtsportal.de
StGB § 201a Abs. 1 Nr. 4
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StGB: Weitergabe von Selfies des Tatopfers strafbar
- lawblog.de (Kurzinformation)
Cyber-Grooming
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs - durch Selbstaufnahmen des Tatopfers
- lto.de (Kurzinformation)
Weitergabe von Tatopfer-Selfies strafbar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Selbstaufnahmen des Tatopfers als Gegenstand einer unbefugten Weitergabe
- anwalt.de (Kurzinformation)
"Revenge Porn" - Macht man sich strafbar?
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 19.09.2019 - 5 KLs 32/18
- BGH, 29.07.2020 - 4 StR 49/20
Papierfundstellen
- MMR 2021, 45
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Kiel, 27.04.2006 - 4 O 251/05
Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet
Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 4 StR 49/20
Insbesondere hinsichtlich der als strafwürdig angesehenen Weitergabe von Aktaufnahmen nach Beendigung einer Beziehung (vgl. etwa den Fall des LG Kiel, NJW 2007, 1002) hinge in solchen Fällen bei einschränkender Auslegung der Vorschrift der strafrechtliche Schutz von dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufnahme eher zufälligen Umstand ab, ob die abgebildete Person oder ihr ehemaliger Partner die Aufnahme angefertigt oder gegebenenfalls den Selbstauslösemechanismus der Kamera in Gang gesetzt hatte.