Rechtsprechung
LG Freiburg, 28.04.2015 - 4 T 254/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Auskunftsanspruch gegen den Notar: Auskunftsverlangen der Erbin eines Notars zur Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 51; BNotO § 15 Abs. 2
Kein allgemeiner Auskunftsanspruch der Erbin eines Notars nach § 51 BeurkG zur Durchsetzung von Gebührenrückerstattungen ggü. dem Land - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen des Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines Notars gegenüber dem Land
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 51 BeurkG, § 15 Abs 2 BNotO
Auskunftsanspruch gegen den Notar: Auskunftsverlangen der Erbin eines Notars zur Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land - notar-drkotz.de
Auskunftsanspruch gegenüber Notar - Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Auskunftsanspruch des Notarerben
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 20.06.1995 - 6 W 5/95
Auskunftsanspruch bzw. Zahlungsanspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters gegen …
Auszug aus LG Freiburg, 28.04.2015 - 4 T 254/14
§ 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475);… Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16;… Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40). - OLG Schleswig, 14.05.2013 - 11 U 46/12
Insolvenz: Auskunftspflicht eines Notars gegenüber dem Insolvenzverwalter
Auszug aus LG Freiburg, 28.04.2015 - 4 T 254/14
Wenngleich der Beschwerdeschrift vom 10.11.2014 nicht zu entnehmen ist, dass die weitere Beteiligte auch das Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO beschreiten wollte, wären auch auf diesem Weg - da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht - die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen (…BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2013- 11 U 46/12 -juris, Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159). - BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer …
Auszug aus LG Freiburg, 28.04.2015 - 4 T 254/14
Die umstrittene Frage, ob § 51 BeurkG auch ein Recht auf Einsicht in die notariellen Nebenakten gewährt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 697, Rn. 17 m.w.N.), muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden.