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   OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16   

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OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16 (https://dejure.org/2017,11521)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.03.2017 - 4 U 126/16 (https://dejure.org/2017,11521)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. März 2017 - 4 U 126/16 (https://dejure.org/2017,11521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 823 Abs 1 BGB, § 25 Abs 5 WaldG SL, § 286 Abs 1 ZPO
    Unfall auf Premiumwanderweg im Saarland: Beschränkte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers auf Waldwegen; Darlegungs- und Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers im Saarland

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Im Saarland haftet im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 2. Oktober 2012, VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff.) der Waldbesitzer auch bei Unfällen auf so genannten Premiumwanderwegen grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren.(Rn.23).

    Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGHZ 195, 30, 32 f. Rn. 6).

    c) Darüber hinaus ergibt sich eine - bis zu dem Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht berücksichtigte - spezielle Haftungsbeschränkung aus dem saarländischen Landesrecht und dem dazu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland vom 26.10.1977 (Landeswaldgesetz, Amtsbl. S. 1009, im Folgenden: LWaldG SL), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.06.2013 (Amtsbl. I S. 268), erfolgt die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr.

    Hieraus ergibt sich, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet (BGHZ 195, 30, 34 Rn. 10; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 94).

    Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege (BGHZ 195, 30, 36 Rn. 14; Wellner aaO Rn. 95).

    aa) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren an Waldwegen verantwortlich ist, kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn diese stark frequentiert werden (BGHZ 195, 30, 37 Rn. 18).

    Indem § 25 LWaldG SL dem Waldbesucher auf der Grundlage von § 14 BWaldG eine Betretungsbefugnis einräumt, ihm aber zugleich das Risiko waldtypischer Gefahren auferlegt, schafft die Vorschrift den nach § 1 Nr. 3 BWaldG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG SL bezweckten Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer bzw. Waldbesitzer (BGHZ 195, 30, 38 Rn. 19).

    Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (BGHZ 195, 30, 38 f. Rn. 20).

    Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (BGHZ 195, 30, 40 f. Rn. 20).

    Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (BGHZ 195, 30, 41 Rn. 26).

  • OLG Nürnberg, 30.07.1975 - 4 U 2/75

    Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen; Untersuchung von

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336).

    Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss die Benutzer eines für den Verkehr freigegebenen Weges vor den Gefahren schützen, die bei zweckgerechter Benützung des Weges drohen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447 f.).

    Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448).

    Grundsätzlich muss derjenige, der sich in die Natur begibt, mit allen Unwägbarkeiten und Gefahren rechnen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 450).

    Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen Wanderer, bei dem man neben guter Kondition auch ein Maß an Erfahrung und Vorsicht voraussetzt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448; Staudinger/Hager, BGB Neubearb. 2009 § 823 Rn. E 169).

    Hingegen können weder der Spaziergänger noch der routinierte Bergwanderer den Maßstab geben (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448).

    Von Bedeutung sind weiter die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen sowie die Zumutbarkeit von Maßnahmen (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448).

    Entsprechendes gilt für zahlreiche lose, vom Laub verdeckte und im Waldboden eingebettete Steine (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.1982 - 18 U 275/81

    Zur Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336).

    Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ferner nach dem Zweck der Einrichtung, mithin nach dem Verkehr, dem der Weg dient (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543).

    Dieser Zweck wird unter anderem bestimmt durch wegepolizeiliche Anordnungen und die tatsächliche Beschaffenheit des Weges (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543).

    Er weiß auch, dass derartige Vertiefungen durch den Laubfall im Herbst oft nicht erkennbar sind, und begegnet deshalb diesen gewöhnlichen Gefahren auf Wanderwegen insbesondere durch Verwendung von entsprechendem Schuhwerk und durch erhöhte Vorsicht (OLG Düsseldorf VersR 1983, 542, 543; Staudinger/Hager, aaO).

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2005 - 4 U 212/04

    Fußgängerunfall bei einer winterlichen Volkswanderung: Grenzen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss, was auch für Wanderwege gilt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 447; OLG Düsseldorf VersR 1983, 542; Senat NJW-RR 2005, 1336).

    Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist (Senat NJW-RR 2005, 1336).

  • OLG München, 26.06.1992 - 23 U 1712/92

    Schadensberechnung: Konkrete Berechnung oder Pauschalierung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Er weiß auch, dass abfallende Stellen durch den Laubfall im Herbst oft nicht sofort zu erkennen sind, und muss diesen üblichen Gefahren durch besondere Vorsicht beim Ausweichen an den Wegrand begegnen (OLG Düsseldorf OLGR 1992, 81).
  • LG Koblenz, 23.01.1988 - 4 O 97/88
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Folglich muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich dafür Sorge tragen, dass die von den Benutzern gehegte Erwartung hinsichtlich der Qualität bzw. Ausbaustufe des Wanderweges nicht von dem abweicht, was im Blick auf bestimmte Gefahrenquellen vorgefunden wird (LG Koblenz, Urteil vom 23.01.1988 - 4 O 97/88, juris Rn. 24).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 2008, 1551 Rn. 10; 2010, 544 Rn. 5; 2011, 546 Rn. 8).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 2008, 1551 Rn. 10; 2010, 544 Rn. 5; 2011, 546 Rn. 8).
  • BGH, 15.02.2011 - VI ZR 176/10

    Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Schussgeräusche einer Jagd

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 2008, 1551 Rn. 10; 2010, 544 Rn. 5; 2011, 546 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16
    a) Das Landgericht ist stillschweigend und mit Recht von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen ist, weshalb insoweit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB gilt (Senat NJW-RR 2006, 1255, 1256).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

    aa) Das Landgericht ist mit Recht von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen ist, weshalb insoweit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB gilt (Senat NJW-RR 2006, 1255, 1256; Urteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 21).

    Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlichen Wanderer, bei dem man neben guter Kondition auch ein Maß an Erfahrung und Vorsicht voraussetzt (OLG Nürnberg OLGZ 1975, 446, 448; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 22; Staudinger/Hager, BGB Neubearb.

    c) Darüber hinaus ergibt sich eine besondere Haftungsbeschränkung aus dem saarländischen Landesrecht und dem dazu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 ff. = BGH NJW 2013, 48 ff.), dem sich der Senat durch Urteil vom 16.03.2017 (4 U 126/16, juris) angeschlossen hat.

    Hieraus ergibt sich, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet (BGHZ 195, 30, 34 Rn. 10; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 23; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 14 Rn. 94).

    Hinzu kommt, dass die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen gegebenenfalls erforderlich sein sollen, nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann (BGHZ 195, 30, 38 f. Rn. 20; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 24).

    Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (BGHZ 195, 30, 41 Rn. 26; Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 25).

    Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt (Senatsurteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 26; Duhme NJW 2013, 17, 19).

  • LG Magdeburg, 04.03.2020 - 10 O 701/19

    Auf dem Harzer-Hexen-Stieg vom Baum getroffen

    Die Beklagte meint, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, da die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolge und eine Haftung des Waldbesitzers daher für waldtypische Gefahren ausgeschlossen sei (vgl. BGH, NJW 2013, 48; OLG Köln, BeckRS 2017, 143864; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2017, 4 U 126/16).

    Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Wanderwege in einem Waldgebiet liegen (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm grundsätzlich keine Beweiserleichterung in der Art eines Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Bewerbung des Harzer-Hexen Stiegs durch die Beklagte und der Behauptung des Klägers diesbezüglich, dass dadurch der Eindruck eines besonders gesicherten und kontrollierten Weges erweckt werde, der einem möglichst breiten Publikum offenstehen solle (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Dies ist dem Durchschnittsspaziergänger und -wanderer bekannt (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

    Dass ein solcher Waldweg nicht völlig gefahrlos und nicht mit einer Straße zu vergleichen ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Saarbrücken, 16.03.2017, 4 U 126/16 - juris).

  • OLG Frankfurt, 30.10.2017 - 13 U 111/17

    Keine Haftung des beklagten Landes für "waldtypische" Gefahren

    Umstände, aus denen sich das Vorliegen einer atypischen Gefahr ergeben könnte, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2017, 4 U 126/16, juris Rn. 22) nicht dargelegt.
  • OLG Naumburg, 15.12.2020 - 2 U 66/20

    Verkehrssicherungspflicht: Umfang der Haftungsfreistellung der Waldbesitzer in

    Aus den vorgenannten Gründen haftet ein Waldeigentümer in Sachsen-Anhalt auch nicht bei Unfällen auf sog. "Qualitätswanderwegen" für die Verwirklichung waldtypischer Gefahren (ebenso für "Premiumwanderwege" im Saarland OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.03.2017, 4 U 126/16, in juris Tz. 23).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23
    In jedem Fall oblag der Beklagten als Sacheigentümerin nach den gleichen Maßstäben die Sicherung des Verkehrs auf dem Weg vor den Gefahren, die von dem Baum ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 -, BGHZ 195, 30 = NJW 2013, 48; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. März 2017 - 4 U 126/16 -, Rdnr. 21 bei juris).
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OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.03.2017 - 4 U 126/16 (https://dejure.org/2017,30104)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. März 2017 - 4 U 126/16 (https://dejure.org/2017,30104)
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