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   BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20   

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https://dejure.org/2021,6858
BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20 (https://dejure.org/2021,6858)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - 4 StR 360/20 (https://dejure.org/2021,6858)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 4 StR 360/20 (https://dejure.org/2021,6858)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 4 StPO; § 269 StPO; § 270 StPO
    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendbarkeit bei Rechtshängigkeit einer Sache beim Strafrichter und einer anderen beim Schöffengericht innerhalb desselben Gerichts); Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung (Voraussetzung des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Eröffnungsbeschluss

  • rewis.io

    Strafverfahren: Verweisung bei Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts; Vorlage zur Übernahme des Verfahrens; Zuständigkeitsbegründung durch Übernahmebeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 209 Abs. 2
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Eröffnungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1831
  • NStZ 2021, 433
  • NStZ 2023, 442
  • StV 2021, 787
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11

    Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht;

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; jeweils mwN) Verfahrenshindernis, weil das Landgericht als sachlich unzuständiges Gericht entschieden hat.

    Das Landgericht hat indes keinen zuständigkeitsbegründenden Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO erlassen, was nach ständiger Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11; jeweils mwN).

    Denn ein konkludenter Übernahmebeschluss kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende überhaupt das Bewusstsein hat, eine solche Entscheidung treffen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11).

    Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts führt im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).

  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20

    Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Das Landgericht hat indes keinen zuständigkeitsbegründenden Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO erlassen, was nach ständiger Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11; jeweils mwN).

    Denn ein konkludenter Übernahmebeschluss kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende überhaupt das Bewusstsein hat, eine solche Entscheidung treffen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11).

    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht benachteiligen kann; die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache - anders als hier - nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285).

    Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts führt im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).

  • BGH, 14.07.2016 - 2 StR 514/15

    Übernahmebeschluss (Form)

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; jeweils mwN) Verfahrenshindernis, weil das Landgericht als sachlich unzuständiges Gericht entschieden hat.

    Das Landgericht hat indes keinen zuständigkeitsbegründenden Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO erlassen, was nach ständiger Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11; jeweils mwN).

  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 290/20

    Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (formelle Voraussetzungen für die Übernahme des

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 21. Oktober 2020 - 4 StR 290/20 etwas anderes ergibt, hält der Senat nicht mehr daran fest.
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Diese Voraussetzung hat nicht vorgelegen, weil das Schöffengericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und sich das Verfahren daher vor Beginn einer neuen Hauptverhandlung befunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121; vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 225a Rn. 4 und § 270 Rn. 7; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 270 Rn. 2; KK-StPO/Greger, 8. Aufl., § 270 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 26.09.1980 - StB 32/80

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG - Beschränkung - Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Diese Voraussetzung hat nicht vorgelegen, weil das Schöffengericht die Hauptverhandlung ausgesetzt und sich das Verfahren daher vor Beginn einer neuen Hauptverhandlung befunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121; vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 225a Rn. 4 und § 270 Rn. 7; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 270 Rn. 2; KK-StPO/Greger, 8. Aufl., § 270 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 15.11.1972 - 2 ARs 300/72

    Verbindung eines vor einem Gericht niederer Ordnung schwebenden Verfahrens mit

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
    Die Vorschrift ist anwendbar, wenn innerhalb desselben Gerichts eine Sache beim Strafrichter und eine andere beim Schöffengericht rechtshängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1972 - 2 ARs 300/72, BGHSt 25, 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2).
  • BGH, 15.07.2021 - 1 StR 157/21

    Zuständigkeitsänderung nach Aussetzung der Hauptverhandlung (Übernahmebeschluss,

    Eine bindende Verweisung des Verfahrens an das Landgericht gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, wie es vorliegend das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2020 entschieden hatte, ist in dieser Verfahrenssituation somit nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 360/20 Rn. 12; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11 Rn. 2 und vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98 Rn. 3).

    Das Argument, das Landgericht habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, über die Übernahme entscheiden zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 360/20 Rn. 14; vom 21. Oktober 2020 - 4 StR 290/20 Rn. 7 und vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11 Rn. 2), trägt in diesem Fall nicht.

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