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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10341
VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21 (https://dejure.org/2022,10341)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2022 - 4 A 178/21 (https://dejure.org/2022,10341)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 (https://dejure.org/2022,10341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 196 BauGB, § 79 BewG, Art 105 Abs 2a GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand weiterer Faktoren wie Lage, Baujahr, Gebäudeart; Lagefaktor als Ergebnis einer Verhältnissetzung der Bodenrichtwerte zueinander

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (45)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Zuschläge für Reihen-, Zwei- und Einfamilienhäuser wären ebenfalls ohne erheblichen Ermittlungsaufwand zur Differenzierung der Gebäudeart möglich (OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Der angefochtene Bescheid vom 30. April 2021 hat sich durch die endgültige Festsetzung der Zweitwohnungssteuer mit dem nach Klageerhebung erlassenen Bescheid vom 7. Januar 2022 nicht im Hinblick auf diese Vorauszahlung erledigt, weil der endgültige, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indes noch nicht bestandskräftige Bescheid vom 7. Januar 2022 die festgesetzte Vorauszahlung nicht ersetzt (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VG Schleswig…, Urteil vom 27. August 2018 - 4 A 173/17 - juris Rn. 28 ff.).

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131;… Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG…, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10;… Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Vor dem Hintergrund des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der Gemeinde - sowohl bei der Wahl des Maßstabes als auch bei der konkreten Ausgestaltung - und dem Bedarf nach einer als Verwaltungsmassengeschäft handhabbaren Lösung, begegnet es auch keinen Bedenken, die gegebenenfalls erforderliche Differenzierung - des Wohnwertes - im Wesentlichen anhand der Gebäudeart, des Baujahres und der Lage vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106).

    Aus den Erläuterungen zum alternativen Bemessungssystem für die Zweitwohnungssteuer ergibt sich, dass die Beklagte auf die Aussagen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18 - zurückgreifen und im Hinblick auf den Lagevorteil das vorgeschlagene Modell "Ein die Lage abbildender Wertfaktor könnte aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden" als geeignet zur Anwendung bringen wollte.

    Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfG…, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 38; so auch OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 136).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer …

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 97 m.w.N.; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 73).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 131;… Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 - juris Rn. 36; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 74).

    Er darf sich bei der Festlegung und Ausgestaltung des Ersatzmaßstabes von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 98).

    Denn diese sind bereits jetzt in Umsetzung der Entscheidung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Grundsteuer - 1 BvL 11/14 u.a. - verabschiedet und veröffentlicht und damit in den Willen des Gesetzgebers aufgenommen worden; es handelt sich um abstrakt generelle Werte, die auf alle Fälle gleichermaßen angewendet werden (können).

    So klingt bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer (Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - juris Rn. 117) an, dass das Baujahr ein möglicher relevanter Differenzierungsfaktor ist, da gerade die Spiegelmiete 1964 keine Berücksichtigung von Renovierungen und Neubauten zulasse.

    Um beurteilen zu können, ob die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall sicherstellen, muss das Gesetz bzw. die Satzung das für den steuerlichen Belastungsgrund als maßgeblich erachtete Bemessungsziel erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u. a. - juris Rn. 97 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22), zumal der tatsächliche Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben einer Zweitwohnung in der betreffenden Kommune kaum zuverlässig feststellbar ist (vgl. OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 76).

    Der steuererhebenden Kommune ist es nicht verwehrt, die Zweitwohnungssteuer nach der Flächengröße der Zweitwohnung zu bestimmen, sofern die Verhältnisse hinsichtlich des Wohnwertes in der Gemeinde hinreichend homogen sind oder wenn der Maßstab entsprechend differenziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

    Die Erforderlichkeit einer Differenzierung des Flächenmaßstabes anhand weiterer Kriterien in Gemeinden, in denen - wie im Fall der Beklagten - nicht von hinreichend homogenen Wohnwerten ausgegangen werden kann, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

    Zwar ist es grundsätzlich möglich, als Steuermaßstab auch auf den tatsächlich geschuldeten oder geschätzten üblichen Mietzins abzustellen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20

    Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10;… Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Die aus einer Sammlung der in einem bestimmten Zeitraum zufällig erfolgten Grundstücksveräußerungen abgeleiteten Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet der steuererhebenden Kommune können damit durchaus als Grundlage zur Vergleichbarkeit des Lagewerts der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen dienen, um so im Vergleich untereinander entweder den mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen laufenden Finanzierungsaufwand als ein Ausschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten (vgl. hierzu VGH München…, Urteil vom 2. Mai 2016 - 4 BV 15.2777 - juris Rn. 33) oder den Teil des Mietwerts einer solchen Wohnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 11 f.) zu erfassen.

    Zwar ist es grundsätzlich möglich, als Steuermaßstab auch auf den tatsächlich geschuldeten oder geschätzten üblichen Mietzins abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 8 ff.;… Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 69).

    Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 87 f.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2022 - 5 MB 44/22 - n.v.; VG Schleswig…, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 4 B 10002/21 - juris Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung ist Inhaber einer Zweitwohnung der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 88).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 48; BVerwG…, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Mit ihr soll die in der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Innehaben der Zweitwohnung zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers erfasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 61; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 75).

    Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist es etwa zulässig, wenn sie auch den Zweck verfolgt, den Wohnungsinhaber zur Ummeldung seines Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz zu veranlassen oder das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 85).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2021 - 5 MB 10/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zweitwohnungssteuerbescheide

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Ein solcher wäre nach den vorstehenden Ausführungen jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 - 5 MB 10/21 - juris Rn. 10 ff. bei einem Steuersatz von 404 %), insbesondere vor dem aufgezeigten Hintergrund, dass der Abgabenmaßstab lediglich die Bezugsgröße wiedergeben soll und sich erst aus dessen Multiplikation mit dem Steuersatz die Abgabenhöhe ergibt, die ihrerseits an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Aspekt der Erdrosselungsgrenze (dazu (3.)) zu messen ist.

    Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen der Steuererhebung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 - 5 MB 10/21 - juris Rn. 22; VGH Mannheim…, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 S 1474/20 - juris Rn. 27; VG Schleswig…, Urteil vom 17. November 2017 - 2 A 139/16 - juris Rn. 32), also die Höhe der Steuer als Ergebnis der Anwendung des Steuersatzes auf den konkreten Steuermaßstab.

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder - wie hier - kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59; BVerwG…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10;… Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 54; OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 77).

    Denn der Ersatzmaßstab nutzt den Spielraum des Normgebers in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, er entbindet aber nicht von der notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis; …

    Auszug aus VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (stRspr, vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Satzungsgeber freisteht, im Rahmen dieses sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums - dessen gerichtliche Kontrolle nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten umfasst (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 13; Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - juris m.w.N.;… Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 40) - eine Gewichtung der einzelnen Faktoren im Rahmen des zulässigen Flächenmaßstabes vorzunehmen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 11/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • VG Schleswig, 27.03.2020 - 1 B 31/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen auf Grund der Corona-Pandemie untersagter Anreise …

  • VG Schleswig, 22.04.2020 - 1 B 56/20

    Aufenthalt in ihrer Nebenwohnung - Eilantrag abgelehnt

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.03.2018 - 2 LB 97/17

    Anforderungen an die Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung; …

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher …

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle; …

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab; …

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Hinterbliebenenversorgung

  • BVerwG, 11.10.2016 - 9 C 28.15

    Aufwandsbegriff; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Leihe; …

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Pauschalsteuer Gewinnspielgeräte

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 12/16

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer bei an die Kinder im Rahmen eines …

  • BVerwG, 20.12.2012 - 9 B 25.12

    Zweitwohnungssteuer; Überlassen der Wohnung ohne Entgelt an Familienangehörigen …

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.01.2018 - 2 LB 24/16

    Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Fremdenverkehrsabgabe

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 LB 14/16

    Zweitwohnungssteuer bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 BN 3.05

    Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband; …

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 2 S 1474/20

    Zweitwohnungssteuer für Mobilheim

  • VG Schleswig, 19.01.2022 - 4 B 10002/21

    Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand des Faktors Gebäudeart; Verstoß gegen …

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 964/86

    Zweitwohnungsteuer für baurechtswidrige Wohnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.2021 - 5 LA 1/21

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Ausschluss der …

  • VG Schleswig, 17.11.2017 - 2 A 139/16

    Eigenschaft als Zweitwohnung im Zusammenhang mit Zweitwohnungssteuer

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - 2 L 67/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2011 - 14 B 101/11

    Notwendigkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums …

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von …

  • VG Schleswig, 31.03.2021 - 4 B 1/21

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom Gesellschafter

  • VG Schleswig, 27.08.2018 - 4 A 173/17

    Kalkulation von Schmutzwassergebühren; Grundsatz der Periodengerechtigkeit; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 6/24

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …

    Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, erfolgt die Berechnung in nicht zu beanstandender Weise anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV; so bereits VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 45 ).

    Das Vorgehen entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden - und beabsichtigten - Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind (vgl. schon VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 53 ).

    Entsprechend werden mit dem Baujahr als Faktor der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie die unterschiedlichen Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 59 ) oder auch der Aufwand in Form eines zu entrichtenden Mietzinses (…vgl. Untersuchung anhand von Mietspiegeln, OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 87 ff.).

    Dabei kann mit der Vorinstanz angenommen werden, dass jüngere Zweitwohnungen typischerweise von höherwertiger Beschaffenheit sind und höhere Anschaffungs- und Unterhaltungskosten bzw. (bei einer gemieteten Wohnung) einen höheren Mietzins erfordern ( VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 60 ).

    Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es nicht zu beanstanden, diesem Faktor - wie die Beklagte es im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums entschieden hat - in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen (so auch VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 60 und VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 71).

    Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung der Gebäudearten sowie die Festlegung eines zugehörigen Faktors ist von dem weiten Gestaltungsspielraum des Steuersatzungsgebers umfasst und rechtfertigt sich aus den im Steuerrecht maßgeblichen Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung (so schon VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 73 und v. 15.02.2024 - 8 A 63/22 -, juris Rn. 90, mit Verweis auf das hier angefochtene Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 62 ).

    Insofern ist es ohne Relevanz, ob auf Seiten der Bemessungsgrundlage "Maßstab" oder auf Seiten der Bemessungsgrundlage "Steuersatz" eine Multiplikation mit 100 stattfindet, solange darüber der lockere Bezug zum Aufwand als Bezugsgröße gegeben ist und die Bemessungsregelungen eine in der Relation realitätsgerechte Bewertung der erfassten Güter und damit die Vergleichbarkeit der Bewertungsergebnisse sicherstellen (so bereits VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 64 ).

    Auch die Beklagte hat ausweislich des erstinstanzlichen Urteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, einen Verkauf von Zweitwohnungen nicht wahrgenommen zu haben ( VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 68 ).

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 154/21

    Zweitwohnungssteuer - Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand …

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106 ; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab; …

    Damit beruht die Berechnung auf einer veröffentlichten und jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die zudem nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Flächen und Räumlichkeiten zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 45).

    Mit dem Baujahr als Faktor wird weiter der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie unterschiedliche Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 59).

    Vor dem Hintergrund der zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es nicht zu beanstanden, diesem Faktor - wie die Beklagte es getan hat - in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 60).

    Die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung der Gebäudearten sowie die Festlegung eines zugehörigen Faktors ist von dem weiten Gestaltungsspielraum als Steuersatzungsgeber umfasst und rechtfertigt sich aus den im Steuerrecht maßgeblichen Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung und Typisierung (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 62).

    Ein so definierter Lagefaktor könnte neben weiteren Faktoren zur Feindifferenzierung des Flächenmaßstabes herangezogen werden, weil in diesem Fall Veränderungen des Bodenrichtwerts keine im Verhältnis zueinander entsprechende Steuerhöhe hätten (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 53 f., 56, welches einen so definierten Lagewert nicht beanstandet hat).

    Allerdings muss er dennoch die Vergleichbarkeit der im Satzungsgebiet vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleisten (so auch VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 49).

    Denn würde sich der Bodenrichtwert in einer Zone verändern, würde dies lediglich das Verhältnis der Bodenrichtwerte im Stadtgebiet zueinander verändern (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 53 f., 56).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2025 - 6 LB 7/24

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

    Die Berechnung erfolgt anhand einer veröffentlichten, jedermann zugänglichen bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, die nach objektiven und gleichen Maßstäben definiert, welche Grundflächen und Räume zur Wohnfläche gehören und wie die Grundfläche zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 2, 3, § 3 f. WoFlV; so bereits VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 45 ;… Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 98 ).

    Das Vorgehen entspricht gerade Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus resultierenden - und beabsichtigten - Vergleichbarmachung der Grundstücke, auf denen die Zweitwohnungen belegen sind (vgl. schon VG Schleswig, Urteil vom 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 53 ;… Urt. d. Senats v. 09.10.2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rn. 108 ).

    Entsprechend werden mit dem Baujahr als Faktor der unterschiedliche Aufwand für die Nutzung und die Unterhaltung sowie die unterschiedlichen Anschaffungskosten (Abschreibungen/Zinsbelastung bzw. Kapitalbindung) berücksichtigt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 59 ) oder auch der Aufwand in Form eines zu entrichtenden Mietzinses (…vgl. Untersuchung anhand von Mietspiegeln, OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 90/18 -, juris Rn. 87 ff.).

    Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Typisierung und Pauschalierung ist es nicht zu beanstanden, diesem Faktor - wie die Beklagte es im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums entschieden hat - in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander im Gesamtmaßstab kein großes Gewicht beizumessen (so auch VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2022 - 4 A 178/21 -, juris Rn. 60 und VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2023 - 8 A 284/21 -, juris Rn. 71).

  • VG Schleswig, 09.05.2022 - 4 B 3/22

    Zweitwohnungssteuer - Steuermaßstab Bodenrichtwert

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Ein solches Vorgehen begegnet angesichts des sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums der steuererhebenden Kommune auch nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken (vgl. zu einem ähnlichen Satzungsmodell ausführlich Urteil der Kammer vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 - juris Rn. 46 ff.).

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 15/21
    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106 ; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -)..

    Es war weiterhin rechtlich möglich, die Zweitwohnung Angehörigen oder Bekannten in Schleswig-Holstein zu überlassen, zumal für die Bevölkerung Schleswig-Holsteins Tagesreisen innerhalb des Landes nicht untersagt waren (vgl. Urteil der Kammer vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 -).

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 244/21

    Zweitwohnungssteuer; Verfügungsbefugnis bei unentgeltlicher Überlassung an einen …

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

  • VG Schleswig, 27.06.2022 - 4 B 14/22

    Zweitwohnungssteuer - Anforderungen an den Eigennutzungsausschluss; Aufenthalt zu …

    Insbesondere begegnet die Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte als "Lagefaktor" gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS mit Blick auf den sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Kommune nach der jüngsten Rechtsprechung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 - juris).

    Für die Jahre 2020 und 2021 hat der Antragsgegner laut Widerspruchsbescheid zu Gunsten der Zweitwohnungsinhaber aufgrund des pandemiebedingten "Nutzungsverbotes" in der Zeit vom 21. März 2020 bis 3. Mai 2020 (44 Tage) als tatsächliche Vermietungstage hinzugerechnet, weshalb er den geringsten Verfügbarkeitsgrad von 30 % als "eingeschränkte Verfügbarkeit" (über 180 Vermietungstage) berücksichtigt hat (vgl. zum Einreiseverbot aufgrund der Landesverordnungen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 und Folgefassungen: Urteil der Kammer vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 - juris Rn. 74 ff.).

  • VG Schleswig, 16.09.2022 - 4 B 24/22

    Zweitwohnungsteuer; Zutrittsverbot zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- …

    Insbesondere begegnet die Heranziehung des Verhältnisses der modifizierten Bodenrichtwerte als "Lagefaktor" gemäß § 4 Abs. 2 ZwStS mit Blick auf den sehr weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Kommune nach der jüngsten Rechtsprechung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich VG Schleswig, Urteil vom 23. März 2022 - 4 A 178/21 - juris).

    Anders als in dem Fall, der der Kammerentscheidung vom 23. März 2020 (4 A 178/21 - juris Rn. 74 ff.) zugrunde lag, war allen Personen - auch anderen Bewohnern Schleswig-Holsteins -, die nicht über eine Hauptwohnung an diesen Orten verfügten, der Zutritt auf (u. a.) die Inseln untersagt.

    Für den erstgenannten Zeitraum verweist die Kammer auf ihr Urteil vom 23. März 2022 (- 4 A 178/21 - juris Rn. 74 ff.), wonach lediglich den nicht in Schleswig-Holstein wohnenden Zweitwohnungsinhabern ab dem 18. März 2020 (§ 2 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 17. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 158 ff., in Kraft getreten am 18. März 2020)) die Einreise nach Schleswig-Holstein untersagt war.

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als …

    Anders als von der Verwaltung offenbar beabsichtigt, definiert § 5 Abs. 2 bis 4 ZwStS den Lagewert nicht als einen die Lage abbildenden Wertfaktor, wie er aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte in den bestehenden Bodenrichtwertzonen im Satzungsgebiet abgeleitet werden könnte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Schleswig…, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/18 - juris Rn. 106; siehe auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

    Es bestehen deshalb keine Bedenken, einen aus den Bodenrichtwerten im Satzungsgebiet abgeleiteten "Lagefaktor" als einen von mehreren Faktoren zur Feindifferenzierung eines Flächenmaßstabes heranzuziehen, indem zum Beispiel alle Bodenrichtwerte im Satzungsgebiet jeweils zu dem höchsten Bodenrichtwert ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 4 A 178/21 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2024 - 6 LB 4/24

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und …

  • VG Braunschweig, 15.02.2024 - 8 A 63/22

    Ausschluss der Eigennutzungsmöglichkeit; Ausstattung; Baujahr; Mietaufwand; …

  • VG Braunschweig, 08.05.2024 - 8 A 249/21

    Bodenrichtwert; Flächenmaßstab; Lineare Interpolation; Wohnwertfaktor; …

  • VG Schleswig, 04.02.2026 - 4 B 45/25

    Zweitwohnungssteuer für eine an eine unter Eheleuten gegründete GbR vermietete …

  • VG Schleswig, 28.05.2026 - 4 B 8/26
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