Rechtsprechung
| VG Halle, 23.01.2014 - 4 A 195/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 11 Abs 1 Nr 2 AVBWasserV, § 37 Abs 1 VwVfG
Anordnung der Herstellung eines Wasserzählersschachts an der Grundstücksgrenze - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 23/11
Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des …
Auszug aus VG Halle, 23.01.2014 - 4 A 195/13
Der Wasserzähler bildet dabei die Übergabestelle, an der die Verantwortungsbereiche zwischen dem Beklagten und dem Grundstückseigentümer abgegrenzt werden und an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 - Juris Rn. 32 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV).Er kann insbesondere eine einmal getroffene Bestimmung auch ändern mit der Folge, dass die Übergabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verschoben werden (BGH Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 - Juris Rn. 33 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2011 - 3 L 108/09
Anspruch auf Herstellung eines Wasserzählerschachts
Auszug aus VG Halle, 23.01.2014 - 4 A 195/13
Rn. 24 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Beklagten im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer bei besonders langem Verlauf der Anschlussleitung nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für deren Unterhaltung zu belasten und ihn vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremden Grund verlegten und daher dem Einfluss dem Beklagten entzogenen, besonders langen Leitung fließt (BGH…, Urteil vom 06. Februar 2013 - VIII ZR 354/11 - Juris Rn. 20 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; OVG Greifswald, Urteil vom 06. Juli 2011 - 3 L 108/09 - Juris Rn. 55).Er hat nämlich die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung auf seinem Grund und Boden keinen Schaden, etwa durch Bepflanzung oder das Befahren mit Fahrzeugen, erleidet (OVG Greifswald, Urteil vom 06. Juli 2011 - 3 L 108/09 - Juris Rn. 55).
- BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 354/11
Wasserversorgungsvertrag: Anspruch des Versorgungsunternehmens gegen den …
Auszug aus VG Halle, 23.01.2014 - 4 A 195/13
Rn. 24 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Beklagten im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer bei besonders langem Verlauf der Anschlussleitung nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für deren Unterhaltung zu belasten und ihn vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremden Grund verlegten und daher dem Einfluss dem Beklagten entzogenen, besonders langen Leitung fließt (BGH, Urteil vom 06. Februar 2013 - VIII ZR 354/11 - Juris Rn. 20 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; OVG Greifswald…, Urteil vom 06. Juli 2011 - 3 L 108/09 - Juris Rn. 55). - BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87
Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung
Auszug aus VG Halle, 23.01.2014 - 4 A 195/13
Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 55.87 - Juris Rn. 3).
- OVG Thüringen, 30.09.2022 - 4 EO 501/22
Verlegung eines Wasserzählers wegen überlanger Grundstücksanschlussleitung
Der Antragsgegner kann auch nachträglich eine einmal getroffene Bestimmung insbesondere hinsichtlich des Wasserzählers ändern mit der Folge, dass die Übergabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verschoben werden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 A 195/13 -, juris Rn. 24).Der Wasserzähler bildet die Übergabestelle, an der die Verantwortungsbereiche zwischen dem Zweckverband und dem Grundstückseigentümer abgegrenzt werden und an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (vgl. BGH…, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 - juris Rn. 32 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 A 195/13 - juris Rn. 24).
Rn. 53 Ausweislich der Kommentierung in Morell, Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV -, 2017, § 11 Abs. 1 c (vgl. auch VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 A 195/13 - juris Rn. 25) ist unverhältnismäßig lang eine Anschlussleitung, wenn ihre Länge nach allgemeiner Anschauung nicht unerheblich über das hinausgeht, was im Regelfall als üblich angesehen werden muss.
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