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Rechtsprechung
   VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31791
VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13 (https://dejure.org/2016,31791)
VG Schwerin, Entscheidung vom 05.09.2016 - 4 A 206/13 (https://dejure.org/2016,31791)
VG Schwerin, Entscheidung vom 05. September 2016 - 4 A 206/13 (https://dejure.org/2016,31791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13
    Die zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben sei ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) verfassungswidrig.

    Bereits in der "Mutter"-Entscheidung - genderaalglatt wohl gleichzeitig auch als "Vater"-Entscheidung zu bezeichnen - zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 5. März 2013, a. a. O., Rn. 49 f.):.

    Rn. 188 Die von Klägerseite aber damit angesprochene verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (erstmals im Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff., dann perpetuiert vom 3. Sept. 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und jüngst wiederholt im Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, juris Rn. 6) zwingt aber nicht dazu, die Bestimmungen zur Festsetzungsverjährung als verfassungswidrig anzusehen, sondern betraf das verfassungsrechtliche Problem, dass der Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten gewesen ist, eine absolute zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen usw. zu normieren.

    Dies folgt etwa auch aus den bereits zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a. a. O., Rn. 49 f.), ebenso aber aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (…- 9 C 19.14 -, a. a. O., Rn. 17).

    Insbesondere steht Bundesverfassungsrecht dieser Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) - nicht entgegen.

    Zwar schützt danach das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 41).

    Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 40).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit; …

    Auszug aus VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13
    Rn. 153 1. Zwar hat die Kammer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19/14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen nach dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und in einem anderen Verfahren auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v. 31. März 2016 in der Sache 4 A 94/11 , veröffentlicht in juris, Az. beim BVerfG 1 BvL 3/16).

    Hierbei sind - gerade mit Blick auf die circa ersten zehn Jahre vom 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 (Inkrafttreten des KAG 1991) bis Ende des Jahres 2000, die nach der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen - die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a. a. O., juris Rn. 17;… OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13).

    Dies folgt etwa auch aus den bereits zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (…a. a. O., Rn. 49 f.), ebenso aber aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (- 9 C 19.14 -, a. a. O., Rn. 17).

    Dazu hat nicht zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 15. April 2015 (9 C 19.14, a. a. O., Rn. 16) ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 21.04.2016 - 5 A 493/14

    Anschlussbeiträge; besondere Festsetzungsfrist; Verfassungsmäßigkeit; …

    Auszug aus VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13
    Rn. 156 3. Gegen die vom Landesgesetzgeber getroffene zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. hat das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (zur ähnlichen Regelung in Sachsen, § 3a Abs. 3 SächsKAG, ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016 - 5 A 493/14 -, LKV 2016, 313 ff. = juris Rn. 12).

    Hierbei sind - gerade mit Blick auf die circa ersten zehn Jahre vom 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 (Inkrafttreten des KAG 1991) bis Ende des Jahres 2000, die nach der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen - die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (…vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a. a. O., juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13).

    Insoweit kann auf die oben dargestellten besonderen Verhältnisse in den "Gründerjahren" des neuen Bundeslands verwiesen werden (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15 und 18).

  • VG Schwerin, 30.01.2017 - 4 A 1352/12

    Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    Rn. 104 B) Nach ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der erkennenden Kammer des Gerichts ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom 3. März 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung (statt vieler etwa Urteile der 8. Kammer vom 29. August 2011 - 8 A 507/10 - und 15. März 2012 - 8 A 557/11 -, Urteile der 4. Kammer vom 11. April 2013 - 4 A 1250/12 - und etwa vom 5. September 2016 - 4 A 206/13 -).
  • VG Schwerin, 24.11.2016 - 4 A 617/10

    Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    Rn. 112 B) Nach ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der erkennenden Kammer des Gerichts ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom 3. März 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung (statt vieler etwa Urteile der 8. Kammer vom 29. August 2011 - 8 A 507/10 - und 15. März 2012 - 8 A 557/11 -, Urteile der 4. Kammer vom 11. April 2013 - 4 A 1250/12 - und etwa vom 5. September 2016 - 4 A 206/13 -).
  • VG Schwerin, 17.10.2016 - 4 A 1025/15

    Mecklenburg-Vorpommern; Anschlussbeitragserhebung; Entstehen der sachlichen …

    Gegen diese Neuregelung bestehen keine Bedenken (Urteil der Kammer vom 05.09.2016 - 4 A 206/13 ).
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