Rechtsprechung
| VG Lüneburg, 31.01.2006 - 4 A 250/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 86 Abs 6 SGB 8; § 10 SGB 8; § 89a Abs 1 SGB 8; § 89c Abs 1 SGB 8; § 89c Abs 2 SGB 8
Erstattungsanspruch; Jugendhilfe; Kostenerstattung; pflichtwidrige Handlung; Pflichtwidrigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 31.01.2006 - 4 A 250/04
- OVG Niedersachsen, 06.11.2007 - 4 LC 43/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97
Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Behinderter
Auszug aus VG Lüneburg, 31.01.2006 - 4 A 250/04
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob der nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtige Träger seinerseits gegen den nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Erstattungsberechtigten einen Anspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltend macht bzw. geltend machen kann, wonach Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre (a.A.: NdsOVG, Beschl. v. 10.10.1997 - 12 L 549/97 - FEVS 48, 281).Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.1997 - 12 L 549/97 - FEVS 48, 281), wonach die Regelung des § 89a SGB VIII den Schluss zulasse, dass, wenn der bisher zuständig gewesene Jugendhilfeträger trotz des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weiterhin leiste, er letztlich eine eigene Leistung erbringe, weshalb der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII "letztlich nicht in vollem Umfang" eintrete.
- BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98
Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang …
Auszug aus VG Lüneburg, 31.01.2006 - 4 A 250/04
Die Frage des Vorrangs bzw. Nachrangs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wird nur dann relevant, wenn sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325).
- VG Saarlouis, 04.10.2006 - 10 K 63/05
Keine Pflichtwidrigkeit, wenn Übernahme eines Jugendhilfefalles von der Gewährung …
Rn. 28 Vgl. dazu Schellhorn, a.a.O., § 89c Rdnr. 12, sowie: Urteile des OVG Lüneburg vom 13.2.2006, 12 LC 12/05, des VG Lüneburg vom 30.5.2006, 4 A 535/04, und vom 31.1.2006, 4 A 250/04, Urteil des VGH München vom 18.7.2005, 12 B 02.1197, FEVS 57, 140, des VG Ansbach vom 8.5.2003, AN 14 K 99.01230, jeweils zitiert nach juris.
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