Rechtsprechung
| BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77 |
Auslieferung des jugoslawischen Wehrdienstverweigerers
Art. 4 Abs. 3 GG, Auslieferung eines Ausländers in sein Heimatland ist unzulässig, wenn er dort gegen sein Gewissen zum Wehrdienst an der Waffe herangezogen würde
Volltextveröffentlichungen (4)
- DFR
Auslieferung von Wehrdienstverweigerern
- Wolters Kluwer
Auslieferung eines den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigernden jugoslawischen Staatsangehörigen an sein Heimatland - Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Anstiftung zum schweren Diebstahl sowie Urkundenfälschung - Zulässigkeit einer ...
- opinioiuris.de
Auslieferung von jugoslawischen Wehrdienstverweigerern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 28 (Kurzinformation)
Papierfundstellen
- BGHSt 27, 191
- NJW 1977, 1599
- MDR 1977, 770
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als …
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Sie ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen auf dem Grundsatz der Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen (Art. 4 Abs. 1 GG) beruht, welcher der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde unmittelbar zugeordnet ist (BVerfGE 12, 45 [53, 54]; 32, 40 [45]).Rn. 8 Dieses Grundrecht erlaubt die Verweigerung des Waffendienstes schlechthin und umfaßt auch das Recht, den Dienst mit der Waffe schon in Friedenszeiten zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [45]).
Es bedarf als unmittelbar wirksames Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz und kann vom (einfachen) Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden (BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).
Rn. 9 Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243 [262]; 32, 40 [45]), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, gleichviel in weichem Land er abzuleisten ist.
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Sie ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen auf dem Grundsatz der Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen (Art. 4 Abs. 1 GG) beruht, welcher der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde unmittelbar zugeordnet ist (BVerfGE 12, 45 [53, 54]; 32, 40 [45]).Rn. 8 Dieses Grundrecht erlaubt die Verweigerung des Waffendienstes schlechthin und umfaßt auch das Recht, den Dienst mit der Waffe schon in Friedenszeiten zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [45]).
Es bedarf als unmittelbar wirksames Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz und kann vom (einfachen) Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden (BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).
- BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69
Dienstpflichtverweigerung
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Es bedarf als unmittelbar wirksames Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz und kann vom (einfachen) Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden (BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).Rn. 9 Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243 [262]; 32, 40 [45]), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, gleichviel in weichem Land er abzuleisten ist.
- BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Seine Geltung als allgemeines Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung und im verfassungsrechtlichen Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BVerwGE 7, 242 [250] = NJW 1959, 353;… Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Art. 4 Rn. 169;… Bonner Kommentar Art. 4 Rn. 94; von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz Anm. VI 6 zu Art. 4 GG u.a.). - BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74
Auslieferung II
Auszug aus BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77
Das jugoslawische Bundessekretariat für Gerichtsbarkeit und Organisation hat sich schon vor dem Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages stets an seine Zusicherungen gehalten (vgl. BVerfGE 38, 398 [400 ff.]).
- BGH, 16.01.2025 - 4 ARs 11/24
Vorlage nach § 42 Abs. 1 IRG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; …
a) Nach der durch das Oberlandesgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats zu Art. 6 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrags vom 26. November 1970 - wonach der ersuchte Staat die Personen nicht ausliefert, deren Auslieferung er nach seiner Verfassung nicht für zulässig hält - ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie dazu führt, dass der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und, falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 194 f., juris Rn. 10).Das Bundesverwaltungsgericht spreche sogar von einem allgemeinen Menschenrecht im Sinne des Grundgesetzes (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 193 f., juris Rn. 7).
bb) Eine Entscheidung, die zur Folge habe, dass jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen werde, verstoße deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden solle und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig sei oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 194, juris Rn. 10; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314, 324, juris Rn. 27).
Allerdings könne die Befürchtung einer entsprechenden Folge durch eine förmliche Zusicherung des ersuchenden Staates ausgeräumt werden, wenn sie die Gewähr gebe, dass der Verfolgte im Anschluss an die Strafverbüßung innerhalb der Frist, in welcher ihm die Ausreise aus dem ersuchenden Staat gestattet sei, nicht zum Wehrdienst mit der Waffe einberufen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 195 f., juris Rn. 12).
Ob auch die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alternative 2 IRG gegeben sind, weil das Oberlandesgericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von dem genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1977 (4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191) abwiche, erscheint zweifelhaft.
aa) Es kann offenbleiben, ob an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist, wonach das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für Personen gilt, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, sondern ohne Einschränkung für jeden, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann, und ob Art. 4 Abs. 3 GG damit nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften erfasst, sondern auch die Heranziehung zu ausländischen Streitkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191, 193 f., juris Rn. 7;… Beschluss vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, BGHSt 32, 314, 324, juris Rn. 27;… Mager in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 4 Rn. 131;… a.A. Bethge in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl., Band IV, § 137 Rn. 52;… de Wall in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Band IV, § 113 Rn. 8;… Mückl in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum GG, Stand: Februar 2021, Art. 4 Rn. 232;… Wolff in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl., Art. 4 Rn. 23;… Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 176; Stein, NJW 1978, 2426, 2428; ungeachtet der Reichweite von Art. 4 Abs. 3 GG jedenfalls einen Anspruch nicht der deutschen Wehrpflicht unterliegender Ausländer auf Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens verneinend BVerwG…, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 6 B 54/04 Rn. 8).
- AG Biedenkopf, 29.05.2008 - 41 Ds 4 Js 16319/07
Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Erlangung eines Passes bei Staatenlosigkeit …
Rn. 12 Dieses Grundrecht gilt nicht nur für die Personen, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und erfaßt nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften (BGHSt 27, 191, 193; diesen Aspekt übersehend und daher schon deswegen nicht überzeugend VG Saarlouis, Urteil vom 03.04.2006 - 6 K 51/05).Es ist vielmehr ein in der Verfassung der Bundesrepublik verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann (BGHSt 27, 191, 193).
Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG sowie aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht bereits zu einer Zeit in der Verfassung verankert war, in der eine Wehrpflicht in der Bundesrepublik noch nicht bestand (BGHSt 27, 191, 193).
Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, welche die Wehrpflicht und das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer regeln, können deshalb an seinem rechtlichen Gehalt und an seiner Reichweite nichts ändern (BGHSt 27, 191, 193).
Sie können aber nicht eine Beschränkung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auf den der deutschen Wehrpflicht unterliegenden Personenkreis begründen (BGHSt 27, 191, 193).
Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243, 262; 32, 40, 45), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, unabhängig davon, in welchem Land er abzuleisten ist (BGHSt 27, 191, 193; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
Eine Entscheidung, die zur Folge hat, dass jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen wird, verstößt deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden soll und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig ist oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG (s. BGHSt 27, 191, 193; s. auch BGHSt 32, 314, 324; der BGH folgert daraus, dass eine Auslieferung eines Kriegsdienstverweigerers unzulässig ist, wenn sie dazu führt, dass der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat, s. BGHSt 27, 191, 193; in diese Richtung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
- OLG Dresden, 09.08.2024 - OAus 174/24
Auslieferung eines Verfolgten in sein Heimatland zum Zwecke der Strafverfolgung …
Rn. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden vertritt unter Beachtung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 -, BGHSt 27, 191 die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 3 GG der Auslieferung entgegenstehen könnte, sofern dem Verfolgten tatsächlich droht, gegen seinen Willen zum Kriegsdienst herangezogen und im Falle seiner Verweigerung bestraft zu werden.Rn. 15 Der Senat würde mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, der mit Beschluss vom 24. Mai 1977 (Az. 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191) entschieden hat, dass das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe die Unzulässigkeit einer Auslieferung begründe, wenn sie dazu führe, dass der Verfolgte unmittelbar nach Verbüßung der Strafe wegen eines auslieferungsfähigen Delikts, ohne zuvor das Land verlassen zu können, zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werde und, falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen habe und dem daraus folgenden Auslieferungshindernis nur durch entsprechende Zusicherungen begegnet werden könne.
Zudem wird das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Menschenrecht angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191;… Huber/Voßkuhle/Heinig, 8. Aufl., GG Art. 4 Rn. 149;… Kempen, AK-GG, Art. 4 Abs. 3 Rn. 1, 9;… BeckOK GG/Germann, 58. Ed. 15. Juni 2024, GG Art. 4 Rn. 102;… Sachs/Kokott, 9. Aufl., GG Art. 4 Rn. 118).
Die eine solche Lesart eröffnende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 - ist insbesondere in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht nicht aufgegriffen worden.
- BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Um einen solchen Fall handelt es sich zum Beispiel, wenn mit der Auslieferung erreicht werden soll, daß der Verfolgte, der sich aus Gewissensgründen der Wehrpflicht entziehen will, gegen seinen Willen zum Wehrdienst herangezogen wird (vgl. BGHSt 27, 191 ff). - BVerwG, 27.10.2004 - 6 B 54.04
Kriegsdienstverweigerung; deutsche Staatsangehörigkeit; isoliertes Verfahren auf …
Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 (BGHSt 27, 191) ausgeführt, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für Personen gelte, die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften betreffe. - VG Hamburg, 11.12.2006 - 10 E 3495/06
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene …
Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beruft sich insbesondere auf ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG und auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2004 und des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1977 (4 ARs 6/77).Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass der Bundesgerichtshof in dem von ihm erwähnten Beschluss vom 24.5.1977 (4 ARs 6/77 - NJW 1977, 1599 f. = BGHSt 27, 191) die Auffassung vertreten hat, dieses Grundrecht gelte ohne Einschränkung für jeden, der - wo auch immer - zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden könne.
- OVG Hamburg, 19.01.2007 - 1 Bs 4/07
Abschiebungsschutz bei Heranziehung zum Wehrdienst im Ausland
Daran ändert der Hinweis des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschl. vom 24.5.1977, BGHSt 27, 191/193/) nichts, dass der Verfassungsgeber Art. 4 Abs. 3 GG zu einem Zeitpunkt geschaffen hat, zu dem in Deutschland die allgemeine Wehrpflicht noch nicht eingeführt war. - OVG Niedersachsen, 02.03.2007 - 11 LA 189/06
Anspruch eines türkischen Asylbewerbers auf Gewährung von Abschiebungsschutz …
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 24. Mai 1977 (BGHSt 27, 191) ist schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, weil jenem Rechtsstreit der Deutsch-Jugoslawische Auslieferungsvertrag zugrunde lag, der eine Auslieferung verbot, wenn dem Bestimmungen der Verfassung des ersuchten Staates entgegenstanden. - BSG, 26.02.1992 - 9a RV 30/90
Pazifist - Wehrdienst - Freitod - Zweiter Weltkrieg
Diesen Personen wurde ihr Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung genommen (vgl BGHSt 27, 191, 193; BVerwGE 7, 242, 250; BVerfGE 12, 45, 53 f; 32, 40, 45) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]. - OLG Köln, 29.10.2024 - 3 OAus 66/24
Auslieferung; Ukraine; Kriegsdienst; Verweigerung; Haftbedingungen; …
Rn. 23 (1) Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 4 Abs. 3 GG schon im Ansatz einen Schutz nur für die nach deutschem Recht Wehrpflichtigen schafft (so etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht…, Beschluss vom 19.01.2007 - 1 Bs 4/07, juris Rn. 10; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2011 - 3 B 251/10, juris; offengelassen BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464, 465; zur asylrechtlichen Bedeutung der Gefahr einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung vgl. BVerwG…, Beschluss vom 02.06.2017 - 1 B 108/17, juris Rn. 10) oder ob es sich bei dem Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe um ein Menschenrecht handelt, das auch in Bezug auf nach ausländischem Recht wehrdienstpflichtige Personen ein Auslieferungshindernis begründen kann (so BGH, Beschluss vom 24.05.1977 - 4 Ars 6/77, BGHSt 27, 191 ff.; aA OLG Dresden…, Beschluss vom 09.08.2024 - OAus 174/24, juris Rn. 21 ff.). - VG Potsdam, 13.02.2012 - 7 K 787/09
Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Türkei, Wehrdienstverweigerung, …
- VG Stade, 19.04.2006 - 4 A 904/04
- VG Saarlouis, 21.11.2018 - 6 K 1091/17
Türkei: Weiterhin keine Gruppenverfolgung von Kurden; jedenfalls Schutz im Westen …
- VG Leipzig, 21.07.2011 - A 5 K 157/11
Türkei: 60 Abs. 5 AufenthG, Wehrdienstverweigerung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2006 - 18 B 2066/06
Abschiebung Ausländerbehörde Kriegsdienstverweigerung
- OVG Sachsen, 26.08.2011 - 3 B 251/10
Abschiebung eines Kriegsdienstverweigerers in sein Heimatland (Bestätigung der …
- LG Marburg, 10.11.2008 - 4 Qs 103/08
D (A), Türkei, Strafrecht, Passpflicht, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, …
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