Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,522
BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 (https://dejure.org/1967,522)
BAG, Entscheidung vom 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 (https://dejure.org/1967,522)
BAG, Entscheidung vom 05. Juli 1967 - 4 AZR 338/66 (https://dejure.org/1967,522)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,522) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - Tarifvertragsrecht - Gemeinsame Einrichtung - Konkursverwalter - Beitragsforderungen der Zusatzversorgungskasse - Baugewerbe - Lohnforderungen - Bevorrechtigte Forderung

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 1
  • NJW 1967, 2224
  • NJW 1968, 73
  • MDR 1967, 953
  • DB 1967, 1552
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (2)

  • RG, 08.07.1925 - I 319/24

    Nebenintervention

    Auszug aus BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66
    Die Nebenintervention ist unzulässig, weil der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Sieg des von ihm unter stützten Beklagten nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 66 Abs" 1, 294 ZPO)" Bin derartiges Interesse wäre nur dann gegeben, wenn der Streithelfer in einer Rechtsbeziehung zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehen würde, so daß seine Rechtslage durch ein dem Beklagten ungünstiges Urteil rechtlich zu seinem Nachteil beeinflußt werden würde" Das ist hier nicht der Pall" Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung zwischen dem Streithelfer und der Klägerin als Gegenpartei'einen Interventionsgrund abgeben könnte, nach der - wie der Streithelfer behauptet - sich die Klägerin gegenüber dem Streithelfer verpflichtet, je nach dem' Ausgang des Haupt- Prozesses bestimmte Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl" hier zu RGZ 23, 341 ffo)o Denn der Inhalt des Schriftwechsels zv/ischen dem Streithelfer und der Klägerin ergibt nichts für eine solche Vereinbarung" Vielmehr ist die Klägerin dem Ansinnen des Nebenintervenienten nicht nachgekommen, eine präzise Erklärung darüber abzugeben, ob sie bereit sei, das im vorliegenden Hechtsstreit zu erwartende Urteil.de3 Revisions- Berichts in dem beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreit des Streithelfers mit der Klägerin als verbindlich anzuerkennen und sich zu verpflichten, die Klage zurück zunehmen, wenn sie in dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit unterliege" In ihrer Erwiderung an den Streithelfer, es bleibe ihr '"naturgemäß nichts weiter übrig, die .xchstrichterliche Entscheidung als verbindlich anzusehen, weil jedes untergeordnete Gericht sich dieser Entscheidung an schließen müßte", kommt zum Ausdruck, daß die Klägerin die vom Stroithelfer gewünschte Verpflichtungserklärung gerade nicht abgegeben hat" Vielmehr hat die Erklärung der Klägerin den Sinn, es sei für sie selbstverständlich, sich für die Beurteilung ihrer Prozeßchancen in.gleichgelagerten Pallen, in denen es um die Präge des Vorrechts ihrer Konkursforderungen geht, nach dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Bundesarbeitsgericht zu erwartenden Urteil zu richtenj deshalb werde sie im Palle des Unterliegens beim Bundesarbeitsgericht die Klage gegen den Streithelfer zurücknehmen, soweit sie sich auf das Vorrecht beziehe" letztlich bleibt die Klägerin entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten rechtlich ungebunden" Sie schreibt an den Streithelfer unter dem 17° -läai 1967 abschließend: "Wir werden nach dem 5° 7" 1967 in der Annahme, daß an diesem Tage auch Urteil in Kassel ergehen wird, auf die Angelegenheit zurückkommen"" Aus all dem ergibt sich, daß der Streithelfer ein bloß tatsächliches Interesse am Obsiegen des Beklagten im vor liegenden Rechtsstreit hat, weil der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Streithelfer sich hinsichtlich, der Präge des IConkursvorrechts der Klägerin in einer gleichen Lage be- ? 3 findet" Dies kann für sich allein aber noch kein rechtliches Interesse an der Nebenintervention begründen (vgl" RGZ 111, 236 ff")".
  • RG, 13.02.1889 - I 341/88

    Wiederholung einer Nebenintervention

    Auszug aus BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66
    Die Nebenintervention ist unzulässig, weil der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Sieg des von ihm unter stützten Beklagten nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 66 Abs" 1, 294 ZPO)" Bin derartiges Interesse wäre nur dann gegeben, wenn der Streithelfer in einer Rechtsbeziehung zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehen würde, so daß seine Rechtslage durch ein dem Beklagten ungünstiges Urteil rechtlich zu seinem Nachteil beeinflußt werden würde" Das ist hier nicht der Pall" Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung zwischen dem Streithelfer und der Klägerin als Gegenpartei'einen Interventionsgrund abgeben könnte, nach der - wie der Streithelfer behauptet - sich die Klägerin gegenüber dem Streithelfer verpflichtet, je nach dem' Ausgang des Haupt- Prozesses bestimmte Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl" hier zu RGZ 23, 341 ffo)o Denn der Inhalt des Schriftwechsels zv/ischen dem Streithelfer und der Klägerin ergibt nichts für eine solche Vereinbarung" Vielmehr ist die Klägerin dem Ansinnen des Nebenintervenienten nicht nachgekommen, eine präzise Erklärung darüber abzugeben, ob sie bereit sei, das im vorliegenden Hechtsstreit zu erwartende Urteil.de3 Revisions- Berichts in dem beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreit des Streithelfers mit der Klägerin als verbindlich anzuerkennen und sich zu verpflichten, die Klage zurück zunehmen, wenn sie in dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit unterliege" In ihrer Erwiderung an den Streithelfer, es bleibe ihr '"naturgemäß nichts weiter übrig, die .xchstrichterliche Entscheidung als verbindlich anzusehen, weil jedes untergeordnete Gericht sich dieser Entscheidung an schließen müßte", kommt zum Ausdruck, daß die Klägerin die vom Stroithelfer gewünschte Verpflichtungserklärung gerade nicht abgegeben hat" Vielmehr hat die Erklärung der Klägerin den Sinn, es sei für sie selbstverständlich, sich für die Beurteilung ihrer Prozeßchancen in.gleichgelagerten Pallen, in denen es um die Präge des Vorrechts ihrer Konkursforderungen geht, nach dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Bundesarbeitsgericht zu erwartenden Urteil zu richtenj deshalb werde sie im Palle des Unterliegens beim Bundesarbeitsgericht die Klage gegen den Streithelfer zurücknehmen, soweit sie sich auf das Vorrecht beziehe" letztlich bleibt die Klägerin entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten rechtlich ungebunden" Sie schreibt an den Streithelfer unter dem 17° -läai 1967 abschließend: "Wir werden nach dem 5° 7" 1967 in der Annahme, daß an diesem Tage auch Urteil in Kassel ergehen wird, auf die Angelegenheit zurückkommen"" Aus all dem ergibt sich, daß der Streithelfer ein bloß tatsächliches Interesse am Obsiegen des Beklagten im vor liegenden Rechtsstreit hat, weil der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Streithelfer sich hinsichtlich, der Präge des IConkursvorrechts der Klägerin in einer gleichen Lage be- ? 3 findet" Dies kann für sich allein aber noch kein rechtliches Interesse an der Nebenintervention begründen (vgl" RGZ 111, 236 ff")".
  • BGH, 29.01.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Beitritt eines Aufsichtsratsmitglieds im Rechtsstreit um die …

    Rn. 16 II. Die Kosten des Zwischenstreits hat im Falle der Zulassung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die widersprechende Partei zu tragen (…Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 7;… MünchKomm ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 Rn. 9; bei Zurückweisung vgl. BAG, Zwischenurteil vom 5. Juli 1967 - 4 AZR 338/66, BAGE 19, 366, 369).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Das hat Friedrich Weber unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 61 Nr. 1 KO a.F. dargelegt (Anm. zu AP Nr. 6 zu § 61 KO); dies ist auch die Auffassung der Kommentare zum Konkursrecht (…Mentzel-Kuhn, a.a.O., § 61 Anm. 33 und Jäger-Lent, a.a.O., § 61 Anm. 16 ff.), ebenso der Urteile des Vierten Senats (BAG 20, 1 = AP Nr. 5 zu § 61 KO) und des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 105 = AP Nr. 6 zu § 61 KO).
  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen …

    Soweit die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, trägt der Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. BAG NJW 1968, 73). .
  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen …

    Soweit die Nebenintervention zurückgewiesen wurde, trägt der Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. BAG NJW 1968, 73).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 5 U 29/06

    Zulassung der Nebenintervention: Begriff des rechtlichen Interesses

    Die Kosten des Zwischenstreits haben im Falle der Zurückweisung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die Nebeintervenientinnen zu tragen (vgl. Senat, Zwischenurteile vom 27. September 2005 - 5 U 205/04; vom 13. September 2005 - 5 U 136/04; vom 16. März 1999 - 5 U 191/98, insoweit in OLGReport 1999, 205 und NZI 1999, 366 nicht abgedruckt, BAG NJW 1968, 73;… Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 71 ZPO Rn. 7).
  • LAG Hessen - 14 Sa 1328/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Überraschende Wende in den Kündigungsschutzprozessen der 4 leitenden Mitarbeiter …

    Dabei hat trotz des Nichterscheinens des Nebenintervenienten im Termin bei ordnungsgemäßer Ladung kein Versäumnisurteil zu ergehen: Erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Nebenintervention der Nebenintervenient nicht, dann ist über den Antrag, die Nebenintervention zurückzuweisen, aufgrund des Vortrags der Gegenpartei und der Beitrittsschrift des Nebenintervenienten zu entscheiden (BAG 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, BAGE 19, 366).

    Geht der Zwischenstreit über die Zulassung zuungunsten des Nebenintervenienten aus, so hat dieser die Kosten des Zwischenstreits in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu tragen (OLG Frankfurt 11.03.2008 - 5 U 29/06 -, juris; BAG 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, BAGE 19, 366).

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten …

    Da die Nebeninterventionen im gerügten Umfang zurückgewiesen wurden, tragen die davon betroffenen Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits in analoger Anwendung von §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, nachdem es sich um streitgenössische Nebenintervenienten handelt (vgl. BAG NJW 1968, 73).
  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung - …

    Denn wenn auch die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle lediglich eine Beurkundung der Anerkennung der Forderung durch den Verwalter und die Konkursgläubiger, jedoch kein Anerkenntnisurteil ist (…Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, § 145 Rz 3), so wirkt sie doch hinsichtlich der festgestellten Forderungen gegenüber allen Konkursgläubigern und dem Konkursverwalter wie ein rechtskräftiges Urteil (BAGE 20, 1 = AP Nr. 5 zu § 61 KO; BGH Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83 - ZIP 1984, 1509;… Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 145 Rz 7, 11;… Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 145 Rz 3).
  • BGH, 04.10.1984 - IX ZR 159/83

    Geltendmachung von Einwendungen gegen Konkursforderungen im Wege der …

    Die Eintragung in die Konkurstabelle wirkt rücksichtlich der festgestellten Forderung ihrem Betrage und ihrem Vorrecht nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO), entgegen dem Wortlaut der Vorschrift in gleicher Weise auch gegenüber dem Konkursverwalter (RGZ 27, 91, 92; 144, 246, 248; BAG, Urt. v. 5. Juli 1967 - 4 ARZ 338/66, NJW 1967, 2224;… Böhle-Stamschräder a.a.O. § 145 Anm. 3;… Mentzel a.a.O. § 145 Anm. 3;… Jaeger-Weber a.a.O. § 145 Anm. 5).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

    Die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention haben in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO der Beklagte und der Nebenintervenient im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen (vgl. BAG vom 05.07.1967 - 4 AZR 338/66 -, aaO.;… Zöller-Vollkommer, § 71 Rn. 7;… Zöller-Herget, § 101 Rn. 1).
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 420/01

    Durchgriffshaftung - Bevorrechtigte Forderung im Konkurs

  • BAG, 04.07.1969 - 3 AZR 212/68

    Rückständige betriebliche Versorgungsleistungen - Konkurs des früheren …

  • LG Düsseldorf, 18.12.2025 - 9 O 339/23
  • BGH, 15.12.1995 - V ZR 73/94

    Eigentumsrechte an dem Kirchengrundstück als Gegenstand eines rechtlichen …

  • BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig …

  • BAG, 26.05.1971 - 4 AZR 249/70

    Zusatzversorgungskasse - Beitragsanspruch

  • LG Hamburg, 10.10.2014 - 310 O 113/14

    Nebenintervention: Rechtliches Beitrittsinteresse bei Regressmöglichkeit

  • LG Stade, 18.05.2026 - 5 OH 4/24

    Keine Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren einzelner …

  • LG Berlin, 20.11.2007 - 53 O 126/06

    Architektenhonorarklage: Streitverkündung gegenüber der …

  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 38/76

    Anspruch auf Zahlung von Winterbauumlage einschließlich Pauschale, …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BAG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht