Rechtsprechung
| BVerwG, 28.12.1998 - 4 B 119.98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1
Verwaltungsprozeßrecht - Vertragung wegen erheblicher Verspätung des Beginns der mündlichen Verhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1999, 2131
- NVwZ 1999, 1109 (Ls.)
- NVwZ 1999, 877 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90
Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung
Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 4 B 119.98
Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten Mittel, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185, m.w.N.). - BFH, 24.11.1976 - II R 28/76
Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten - Zeitpunkt - Antrag auf Verlegung - …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1998 - 4 B 119.98
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Durchführung der mündlichen Verhandlung mehrere Stunden nach dem vorgesehenen Zeitpunkt in Abwesenheit des pünktlich erschienenen Prozeßbevollmächtigten im Regelfall den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Bevollmächtigte einen Verlegungsantrag stellt und ihn auf andere Terminsverpflichtungen stützt (z.B. BFH, Urteil vom 24. November 1976 - II R 28/76 - BFHE 121, 132 - NJW 1977, 919 [nur Leitsatz]).
- OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22
Erlass eines Versäumnisurteils: Anforderungen an die Zeitplanung des …
Für diesen Antrag gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 227 ZPO (BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998, Az. 4 B 113/98, NJW 1999, S. 2131 f.).Dabei ist eine Wartezeit auch von über einer Stunde grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998, Az. 4 B 113/98, NJW 1999, S. 2131 f.).
- VGH Bayern, 19.06.2023 - 14 ZB 23.30376
Einlegung der Berufungszulassung bei beA-Defekt
Rn. 4 Zwar kann die pflichtwidrige Ablehnung eines Vertagungsantrags das rechtliche Gehör verletzen (vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1998 - 4 B 119.98 - NJW 1999, 2131).Jedoch hat ein Vertagungsantrag, der gestellt wird, weil die mündliche Verhandlung später beginnt, nur Erfolg, wenn "erhebliche Gründe" zur Begründung des Vertagungsantrags vorgetragen werden (§ 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO; vgl. BVerwG, B.v. 28.12.1998 a.a.O.).
Hierzu müssen zumindest in der Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger, wie die Kläger, darlegen, weshalb ihnen - über eine Verärgerung hinaus - ein weiteres Warten nicht möglich oder zumutbar sei, was zwar im Regelfall naheliegt, wenn der Prozessbevollmächtigte sich auf anderweitige Terminsverpflichtungen stützt (BVerwG, B.v. 28.12.1998 a.a.O. m.w.N.), wobei jedoch auch zu sehen ist, dass allgemein bekannt ist, dass eine Terminsrolle auch bei sorgfältiger Planung nicht immer minutiös eingehalten werden kann (BVerwG, B.v. 28.12.1998 a.a.O.).
- LSG Bayern, 14.01.2009 - L 2 U 106/08
Anspruch auf Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls und auf eine …
Beträgt die Zeit zwischen dem vorgesehenen Verhandlungsbeginn und dem tatsächlichen Beginn mehrere Stunden, so kann ein Verlegungsantrag begründet sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 1998, 4 B 119/98; BFHE 121, 132 m.w.N.). - VG Ansbach, 20.04.2023 - AN 10 K 19.30283
Verfolgung im Iran
Der Verlegungsantrag wurde auch nicht auf andere Terminsverpflichtungen gestützt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 28.12.1998 - 4 B 119-98 - NJW 1999, 2131 m.w.N).
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