Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.11.2012 - 4 B 12.1660 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
1. Besitzer von Hausbrunnen können nicht von der Verpflichtung zur Benutzung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit werden (§ 6 Abs. 1 WAS), wenn das Brunnenwasser keine Trinkwasserqualität aufweist.2. Investiert ein Eigentümer noch in eine private ...
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 14 GG, § 100 BGB, § 3 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. c, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Sätze 4 bis 6, § 15 Abs. 4 TrinkwV, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Wasserabgabesatzung
Kommunalrecht: Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung | Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Befreiung vom Benutzungszwang; Qualität der Eigenwasserversorgung; Gesundheitsgefahren; Verkeimung öffentlicher Wasserversorgung; Erkennbarkeit ... - Landesanwaltschaft Bayern
Art. 14 GG, § 100 BGB, § 3 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. c, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Sätze 4 bis 6, § 15 Abs. 4 TrinkwV, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Wasserabgabesatzung
Kommunalrecht: Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung | Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Befreiung vom Benutzungszwang; Qualität der Eigenwasserversorgung; Gesundheitsgefahren; Verkeimung öffentlicher Wasserversorgung; Erkennbarkeit ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WAS § 6 Abs. 1; TrinkwV § 15 Abs. 4
Anspruch des Besitzers eines Hausbrunnens auf Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Falle des Fehlens von Trinkwasserqualität beim Brunnenwasser - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch des Besitzers eines Hausbrunnens auf Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage im Falle des Fehlens von Trinkwasserqualität beim Brunnenwasser
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 1 K 10.197
- VGH Bayern, 16.11.2012 - 4 B 12.1660
- BVerwG, 08.11.2013 - 8 B 6.13
Papierfundstellen
- DVBl 2013, 233
- DÖV 2013, 280
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2012 - 4 B 12.1660
Diese Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Befreiung besteht (BayVGH 17.12.1954 VGH n. F. 7, 15/21; vom 17.4.1985 Az. 23 B 83 A. 2018; vgl. auch BayVerfGH vom 11.5.2004 VerfGH 57, 39/44 = BayVBl 2004, 527), sind hier gegeben. - OVG Niedersachsen, 11.07.2006 - 9 LA 249/04
Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang betreffend die öffentliche …
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2012 - 4 B 12.1660
Nach der neueren Rechtsprechung kommt es dagegen bei der Abgeltung früherer Aufwendungen neben den Gebrauchsvorteilen auch auf den mittlerweile eingetretenen "Wertverlust" der Anlage an, wobei offen bleibt, ob sich daraus eine allgemeine Höchstdauer des Befreiungszeitraums errechnen lässt (BayVGH vom 23.6.1992 Az. 23 B 89.297 n.v.; vom 16.12.1992 NVwZ-RR 1994, 412; vom 31.7.2007 Az. 4 ZB 6.2971; ebenso NdsOVG vom 11.7.2006 NuR 2007, 43). - VGH Bayern, 16.12.1992 - 23 B 89.3170
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2012 - 4 B 12.1660
Nach der neueren Rechtsprechung kommt es dagegen bei der Abgeltung früherer Aufwendungen neben den Gebrauchsvorteilen auch auf den mittlerweile eingetretenen "Wertverlust" der Anlage an, wobei offen bleibt, ob sich daraus eine allgemeine Höchstdauer des Befreiungszeitraums errechnen lässt (BayVGH vom 23.6.1992 Az. 23 B 89.297 n.v.; vom 16.12.1992 NVwZ-RR 1994, 412; vom 31.7.2007 Az. 4 ZB 6.2971; ebenso NdsOVG vom 11.7.2006 NuR 2007, 43). - VGH Bayern, 31.07.2007 - 4 ZB 06.2971
Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2012 - 4 B 12.1660
Nach der neueren Rechtsprechung kommt es dagegen bei der Abgeltung früherer Aufwendungen neben den Gebrauchsvorteilen auch auf den mittlerweile eingetretenen "Wertverlust" der Anlage an, wobei offen bleibt, ob sich daraus eine allgemeine Höchstdauer des Befreiungszeitraums errechnen lässt (BayVGH vom 23.6.1992 Az. 23 B 89.297 n.v.; vom 16.12.1992 NVwZ-RR 1994, 412; vom 31.7.2007 Az. 4 ZB 6.2971; ebenso NdsOVG vom 11.7.2006 NuR 2007, 43).
- VG Regensburg, 08.01.2021 - RN 11 K 19.1427
Beitragspflicht, Reparaturkosten, Eintragung, Benutzungszwang, Befreiung, …
Rn. 22 a. Die Entscheidung, ob und wie lange vom Benutzungszwang zu befreien ist, hängt nach allgemeinem Verständnis maßgeblich davon ab, inwieweit sich die Investition in eine private Wasserversorgungsanlage bereits wirtschaftlich amortisiert hat (BayVGH, U. v. 16.11.2012 Az. 4 B 12.1660).Zudem wären auch die wohl nur sachverständig für das jeweilige Objekt zu beurteilenden Aufwendungen für ein zweites getrenntes Leitungsnetz innerhalb des Gebäudebestandes in die Berechnung einzubeziehen (BayVGH, U. v. 16.11.2012 a.a.O.).
Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für seinen gesamten Wasserverbrauch für die Hälfte der nach den AfA-Tabellen anzunehmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Brunnens von 20 Jahren (BayVGH, U. v. 16.11.2012 a.a.O.).
Rn. 24 Wie sich der Rechtsprechung des BayVGH (U. v. 16.11.2012 a.a.O.) nämlich entnehmen lässt, lassen es die Erfordernisse des Gemeinwohls geboten erscheinen, den Kläger nach einer angemessenen Übergangszeit und der damit verbundenen Amortisationsmöglichkeit dem Anschluss- und Benutzungszwang zu unterwerfen, selbst wenn sein Hausbrunnen erst teilweise abgeschrieben und weiter funktionsfähig ist.
Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnens als Befreiungsvoraussetzung darzulegen, zu diesem Zeitpunkt in hinreichender Weise nachgekommen (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2012 a.a.O.).
- VGH Bayern, 26.10.2016 - 4 B 16.506
Befreiung vom Benutzungszwang
Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für den neuen Hausbrunnen noch nicht konkret absehbar war, dass das Grundstück an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen wird (Anschluss an BayVGH, U. v. 16.11.2012 - 4 B 12.1660).Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber fehlerhaft auf die Weiternutzung des Hausbrunnens aufgrund der unabhängig zu beurteilenden erteilten Beschränkung des Wasserbezuges abgestellt und dabei die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.11.2012 - 4 B 12.1660) nicht beachtet.
Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnens als Befreiungsvoraussetzung (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2012 - 4 B 12.1660 - VGH n. F. 65, 237 = Rn. 22/23 BayVBl 2013, 468) darzulegen, in hinreichender Weise nachgekommen.
Der erkennende Senat hat hierzu in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. November 2012 (Az. 4 B 12.1660 - a. a. O. Rn. 29 ff.) festgestellt, dass die mit einem privaten Hausbrunnen verbundenen Gebrauchsvorteile ein zur Ermittlung der Amortisation wenig geeigneter Maßstab sind.
- VGH Bayern, 26.04.2021 - 4 ZB 21.584
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Eine solche Sondersituation, die einen Anspruch auf Befreiung begründen würde (vgl. BayVGH, U.v. 16.11.2012 - 4 B 12.1660 - VGH n.F. 65, 237 = BayVBl 2013, 468 Rn. 21 m.w.N.), liegt bei dem klägerischen Grundstück nicht vor.Nach der oben erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats kommt es bei der Prüfung, ob einem Grundstücksinhaber zugemutet werden kann, eine erst vor relativ kurzer Zeit in Betrieb genommene hauseigene Wasserversorgung aufzugeben, allein auf den Wertverlust des betreffenden Wirtschaftsguts, hier also des vom Kläger hergestellten bzw. grundlegend renovierten Hausbrunnens an (BayVGH, U.v. 16.11.2012, a.a.O., Rn. 29 ff.).
- VG Ansbach, 14.07.2015 - AN 1 K 13.00604
Öffentliche Wasserversorgung, Satzung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, …
Besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 WAS können jedoch vorliegen, wenn der Anschlusspflichtige größere Aufwendungen für seine Eigenwasserversorgungsanlage erbracht hat, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten sind (BayVGH, Urteil vom 23.6.1992 - 23 B 89.297; Urteil vom 16.12.1992 - 23 B 89.3170, NVwZ-RR 1994, 412; Beschluss vom 31.7.2007 - 4 ZB 06.2971; Urteil vom 16.11.2012 - 4 B 12.1660). - VGH Bayern, 10.07.2013 - 4 N 12.2790
Anschluss eines Ortsteils an die öffentliche Wasserversorgung - Weiterbetrieb …
Ob hinsichtlich der Brunnenanlage des Antragstellers die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 16.11.2012 - 4 BV 12.1660 - DVBl 2013, 233 ff.), ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens. - VG Ansbach, 14.07.2014 - AN 1 K 13.00604
Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche …
Rn. 49 Besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 WAS können jedoch vorliegen, wenn der Anschlusspflichtige größere Aufwendungen für seine Eigenwasserversorgungsanlage erbracht hat, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten sind (BayVGH, Urteil vom 23.6.1992 - 23 B 89.297; Urteil vom 16.12.1992 - 23 B 89.3170, NVwZ-RR 1994, 412; Beschluss vom 31.7.2007 - 4 ZB 06.2971; Urteil vom 16.11.2012- 4 B 12.1660). - VGH Bayern, 02.04.2014 - 4 ZB 13.2496
Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Die von den Klägern erstrebte Befreiung sei nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 16.11.2012 - 4 B 12.1660) nach Berücksichtigung eines infolge linearer Abschreibung berücksichtigten Wertverlustes in Höhe von 50 Prozent der Herstellungskosten bis Januar 2021 zu befristen. - VGH Bayern, 20.09.2024 - 4 N 23.1059
Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Einbeziehung eines Grundstücks in den …
Ob und inwieweit hierfür im Fall des Antragstellers die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (dazu allgemein BayVGH, U.v. 16.11.2012 - 4 BV 12.1660 - DVBl 2013, 233 ff.), ist nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren (…vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2013 - 4 N 12.2790 - BayVBl 2013, 761 Rn. 32). - VGH Bayern, 05.09.2023 - 4 ZB 23.816
Keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu einer öffentlichen …
Rn. 13 aa) Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. November 2012 (Az. 4 B 12.1660, BayVBl 2013, 468 Rn. 22) dargelegt hat, haben die Besitzer von Hausbrunnen in der Regel kein schützenswertes Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WAS an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, wenn zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Brunnenwasser wegen Nichterfüllung der in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Mindestanforderungen nicht als Trinkwasser verwendet werden darf. - VG Bayreuth, 12.03.2014 - B 4 K 12.505
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasserbesei …
Diese Vorschrift gewährt damit, anders als die Beteiligten im zu entscheidenden Verfahren angenommen haben, nicht (lediglich) einen Anspruch darauf, dass der Träger der Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob er die Befreiung gewährt, sondern sie gibt dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Befreiung, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (BayVGH, U. v. 16.11.2012 - 4 B 12.1660 - BayVBl 2013, 468).
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