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| BVerwG, 06.06.1979 - 4 B 123.79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1979 - VI A 95/77
- BVerwG, 06.06.1979 - 4 B 123.79
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.01.1977 - 4 B 226.76
Nichtzulassung der Revision
Auszug aus BVerwG, 06.06.1979 - 4 B 123.79
Daß das Werbeverbot an Brücken mit den Art. 3, 12, 14 GG zu vereinbaren ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 24. August 1976 - BVerwG IV B 93.76 -, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1977 - 1 BvR 465/76 -, und Beschluß des Senats vom 6. Januar 1977 - BVerwG IV B 226.76 -). - BVerwG, 24.08.1976 - 4 B 93.76
Anforderungen an die Substantiierung einer revisionsrechtlich relevanten …
Auszug aus BVerwG, 06.06.1979 - 4 B 123.79
Daß das Werbeverbot an Brücken mit den Art. 3, 12, 14 GG zu vereinbaren ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 24. August 1976 - BVerwG IV B 93.76 -, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1977 - 1 BvR 465/76 -, und Beschluß des Senats vom 6. Januar 1977 - BVerwG IV B 226.76 -).
- BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 95.76
Generelles ortsrechtliches Verbot - Reine Wohngebiete - Anbringen von …
Das hat der Senat seither mehrfach wiederholt (Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - BVerwG IV B 38.74 - vom 24. August 1976 - BVerwG IV B 93.76 -, bestät. durch Beschl. des BVerfG vom 11. Mai 1977 - 1 BvR 465/76 - vom 6. Juni 1979 - BVerwG 4 B 123.79 -). - BVerwG, 13.10.1980 - 4 B 197.80
Irrevisibilität von Landesrecht
Grundsätzliche Rechtsfragen zur Anwendung des Art. 14 GG und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe stellen sich nicht, weil weder die Substanz, noch unangemessen die Nutzung des Eigentums an den zu beseitigenden Werbeanlagen beeinträchtigt werden (so auch Beschluß des Senats vom 6. Juni 1979 - BVerwG 4 B 123.79) und die - derzeitige - Beseitigung dieser Anlagen offensichtlich kein unverhältnismäßiges Mittel zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands ist.
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