Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 29.06.2017 - 4 B 148/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO § 123 Abs. Satz 2, SGB VIII § 24 Abs. 2, SächsKitaG § 4 Satz 2
Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Kapazität; Unmöglichkeit; Gewährleistungspflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 25.04.2017 - 5 L 97/17
- OVG Sachsen, 29.06.2017 - 4 B 148/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- VG Leipzig, 25.04.2017 - 5 L 97/17
Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2017 - 4 B 148/17
beglaubigte Abschrift Az.: 4 B 148/17 5 L 97/17.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. April 2017 - 5 L 97/17 - geändert.
- OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 112/17
Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Förderung
Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2017 - 4 B 148/17
Die Antragsgegnerin hat wegen der gesetzlichen Regelung eine Gewährleistungspflicht zur Erfüllung des Anspruchs und muss daher ihrer Organisationsverpflichtung zur Schaffung zumutbarer Plätze nachkommen (st. Rspr, etwa: SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2017 - 4 B 112/17 -, juris). - OVG Sachsen, 14.03.2017 - 4 A 280/16
Kindergartenplatz, Selbstbeschaffung
Auszug aus OVG Sachsen, 29.06.2017 - 4 B 148/17
Unerheblich für das Vorliegen des Anordnungsgrundes ist, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hätte, sich einen Betreuungsplatz selbst zu suchen und anschließend die entstehenden Mehrkosten bei der Antragsgegnerin zu liquidieren (SächsOVG, Urt. v. 14. März 2017 - 4 A 280/16 -, juris).
- OVG Sachsen, 22.09.2017 - 4 B 268/17
Kinderbetreuungsplatz; Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung; Verweilzeit, ; …
Beispielhaft hätten die Eltern in zwei den Beteiligten bekannten Fällen, in denen der Senat mit Beschlüssen vom 7. Juni 2017 (- 4 B 100/17 -) und vom 29. Juni 2017 (- 4 B 148/17 -) die Antragsgegnerin zur Unterbreitung eines Angebotes zur Zwischenbetreuung verpflichtet habe, dieses jeweils abgelehnt.Betrachtungszeitraum ist im hier geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur noch der Zeitraum bis Oktober 2017, weil eine einstweilige Anordnung eine maximale Geltungsdauer nur bis zum 30. September 2017 hätte (s. o.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2017 - 4 B 148/17 -, juris).
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