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| VG Greifswald, 18.12.2020 - 4 B 2129/20 HGW |
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Mund-Nase-Bedeckung bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes Pflicht! - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 - 1 LB 155/23
Allgemeinverfügung zur Anordnung von Corona-Schutzmaßnahmen; …
Den ebenfalls vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 B 2129/20 HGW - ab.Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten zu den Verfahren mit den Aktenzeichen 2 KM 100/21 OVG, 4 B 2129/20 HGW sowie 2 M 5/21 OVG und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die jeweils in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Rn. 34 Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Greifswald im Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 B 2129/20 HGW - und die Wiedergabe von dessen Ausführungen in einem Zeitungsartikel rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Rehabilitierungsinteresses.
Die vom Kläger kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgten im Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 B 2129/20 HGW -, auf diese nimmt auch der Zeitungsartikel Bezug.
Eine wie vom Kläger begehrte Rehabilitierung bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 B 2129/20 HGW - kann in dem hier zu entscheidenden Berufungsverfahren von vornherein nicht erfolgen, weil Gegenstand dieses Berufungsverfahrens allein die vom Kläger erhobene Klage und das darauf ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2023 ist, hinsichtlich dessen keine ehrenrührigen Ausführungen seitens des Klägers geltend gemacht werden.
Hinzu kommt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2020 - 4 B 2129/20 HGW - vom Oberverwaltungsgericht Greifswald mit Beschluss vom 5. März 2021 - 2 M 5/21 OVG - bereits vor Klageerhebung für wirkungslos erklärt wurde.
Mit Blick darauf, dass die streitgegenständliche Allgemeinverfügung bereits vor vier Jahren aufgehoben wurde, auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2020 - 4 B 2129/20 HGW - bereits vor vier Jahren durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern für wirkungslos erklärt wurde und die in nur zwei Zeitungsartikeln erfolgte Medienberichterstattung bereits im Dezember 2020 erfolgt ist - der Kläger hat insoweit lediglich einen Zeitungsartikel vorgelegt - genügt ein derartig pauschaler Vortrag nicht für die Annahme einer Stigmatisierung, die auch nach über vier Jahren noch geeignet sein soll, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen.
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