Rechtsprechung
| BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz; Gebot der Rücksichtnahme in § 35 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 BauGB, § 108 Abs 2 VwGO
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz; Gebot der Rücksichtnahme in § 35 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
VwGO § 108 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz für die Revisionszulassung; Wirkungen des Gebots der Rücksichtnahme im Anwendungsbereich verschiedener Rechtsvorschriften; Berücksichtigung von Vorbelastungen zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen; Voraussetzungen ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 04.11.2014 - 4 K 1758/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - 2 A 2584/14
- BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16
Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Rn. 4 Die Beklagte macht eine Abweichung vom Senatsurteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - (BVerwGE 159, 187) geltend.Das Senatsurteil vom 27. Juni 2017 (a.a.O.) hatte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 BauGB zum Gegenstand, während das vom Oberverwaltungsgericht zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen an § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu messen ist.
Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches etwa in den Tatbestandsmerkmalen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - BVerwGE 159, 187 Rn. 10).
- BVerwG, 13.01.2014 - 4 BN 37.13
Beurteilung der Abgrenzung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Eine Entscheidung stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 sowie vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 11).Denn das Gericht entscheidet in der Hauptsache anhand anderer Prüfungsmaßstäbe und gegebenenfalls auch in anderer Besetzung ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung in Eilverfahren (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 12 m.w.N.).
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Hierzu ist erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
- BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12
Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.). - BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Eine Entscheidung stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 …sowie vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 11). - BVerwG, 13.07.1999 - 8 B 166.99
Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Hierzu ist erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). - BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83
Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision - …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Eine Entscheidung stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 …sowie vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 11). - BVerwG, 13.04.1971 - IV B 61.70
Gleichwertigkeit der Landabfindung - Berücksichtigung der den Ertrag, die …
Auszug aus BVerwG, 05.12.2019 - 4 B 22.19
Die bloße Möglichkeit einer Abweichung, die nicht im Revisionsverfahren, sondern erst im Wege der weiteren Sachaufklärung festgestellt werden könnte, genügt aber nicht für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1971 - 4 B 61.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76 S. 22).
- OVG Sachsen, 24.06.2025 - 1 B 87/25
Baunachbarstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Solarpark im Außenbereich; Gebot der …
Bei Außenbereichsvorhaben ist das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthalten (BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2019 - 4 B 22.19 -, juris Rn. 5;… BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 10, 11;… BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 15). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 10 N 15.20
Baunachbarklage; Baugenehmigung; Errichtung von zwei Balkontürmen an der …
Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig - auch bei einem Einzelrichtererkenntnis - erst auf Grund der abschließenden Würdigung aller entscheidungserheblichen Fallumstände nach der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. allgemein dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - BVerwG 4 B 22.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.), zumal auch die Verhandlung selbst neue Erkenntnisse vermitteln kann. - VGH Baden-Württemberg, 02.03.2022 - 12 S 2362/20
Ausschluss der Einbürgerung von Ausländern wegen Unterstützung …
Rn. 6 b) Eine Divergenz ist mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht dargelegt, weil die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.12.2019 - 4 B 22.19 -, juris Rn. 5). - BVerwG, 11.01.2022 - 4 BN 24.21
Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern
Die Garantie des rechtlichen Gehörs kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser wieder abrückt, so dass den Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 7 B 3.17 - juris Rn. 6 und vom 5. Dezember 2019 - 4 B 22.19 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). - VGH Hessen, 18.06.2020 - 1 A 1181/19 Eine Entscheidung stellt nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 4 B 22/19 - juris Rn. 8 f.).
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