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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.2008 - 4 B 24.08   

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https://dejure.org/2008,11346
BVerwG, 16.04.2008 - 4 B 24.08 (https://dejure.org/2008,11346)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.2008 - 4 B 24.08 (https://dejure.org/2008,11346)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 4 B 24.08 (https://dejure.org/2008,11346)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Errichtung eines mit einem vorhandenen Wohngebäude baulich-konstruktiv verbundenen Anbaus als Erweiterung eines bestehenden und genehmigten Wohngebäudes

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
    Abgrenzung der Wohnungserweiterung von der Errichtung einer zweiten baulichen Anlage im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2008, 593
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines …

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2008 - 4 B 24.08
    Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht (vgl. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.1973 - IV B 92.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 16.04.2008 - 4 B 24.08
    Rn. 3 Ist eine Entscheidung wie hier auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jeden der entscheidungstragenden Gründe gegeben ist (Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 11 A 2393/06

    Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

    Rn. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 4 B 24.08 -, a. a. O. (zu § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2020 - 2 N 65.17

    Verfestigung einer Splittersiedlung: Eigenständigkeit eines ehemaligen …

    Rn. 6 Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit in erster Linie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB tatbestandlich nicht erfüllt sind, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2008 - 4 B 24.08 -, juris Rn. 6).

    Diese bezog sich auf ein Vorhaben, das die Vorinstanz (Bay. VGH…, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 14 B 05.2165 -, juris Rn. 21) nicht als Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes, sondern als eigenständiges, d.h. konstruktiv unabhängiges und auch selbständig nutzbares Gebäude angesehen hatte, das - mit dem bestehenden Wohngebäude über einen "Zwischentrakt" verbunden - räumlich abgesetzt als ein zweites Bauwerk errichtet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008, a.a.O., Rn. 5).

    Vielmehr ergeben die obigen Ausführungen (unter a, bb) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2008 - 4 B 24.08 - dass die Frage, ob eine nicht mehr unter den Begriff der Erweiterung eines Wohngebäudes fallende eigenständige bauliche Anlage errichtet werden soll, maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten ist und sich deshalb einer fallübergreifenden Beantwortung entzieht.

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 26.18

    Keine Begünstigung des Anbaus eines Arbeitszimmers an ein Wohnhaus im …

    In der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 und Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 249) ist geklärt, dass es hierbei nicht auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner ankommt, weil dies mit dem Grundsatz einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs offensichtlich nicht vereinbar wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008 - 4 B 24.08 - ZfBR 2008, 593 = juris Rn. 6).
  • VG München, 29.11.2016 - M 1 K 16.3040

    Erweiterung eines Wohngebäudes

    Das ist u. a. dann der Fall, wenn neben dem bestehenden Wohngebäude - verbunden mit einem Zwischentrakt - räumlich abgesetzt ein zweites Bauwerk als eigenständige bauliche Anlage "erweiternd" errichtet werden soll (BVerwG, B.v. 16.4.2008 - 4 B 24.08 - ZfBR 2008, 593 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 16.09.2024 - 1 ZB 22.2590

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Erteilung eines Vorbescheids für …

    Dass die in den Hang geplante Garage nebst Technik, Müll- und Abstellraum durch einen unterirdischen Gang mit dem Hauptgebäude verbunden werden soll, ändert nichts daran, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt, die deutlich räumlich abgesetzt vom Wohngebäude errichtet werden soll und daher bereits begrifflich nicht vom Tatbestand der Erweiterung eines Wohngebäudes umfasst ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2008 - 4 B 24.08 - juris Rn. 6; U.v. 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228).
  • VG Saarlouis, 23.09.2015 - 5 K 669/14

    Unzulässigkeit der Umnutzung einer vorhandenen Scheune im Außenbereich zu …

    Rn. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 = DÖV 1998, 600 = NVwZ 1998, 842 = ZfBR 1998, 259 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 334 = BRS 60 Nr. 98 und Beschluss vom 16.04.2008 - 4 B 24/08 -, ZfBR 2008, 593 = BRS 73 Nr. 111.
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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 4 B 24.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - 4 B 24.08 (https://dejure.org/2008,54252)
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