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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,17821
BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24 (https://dejure.org/2025,17821)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2025 - 4 B 30.24 (https://dejure.org/2025,17821)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2025 - 4 B 30.24 (https://dejure.org/2025,17821)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.10.2023 - 4 BN 8.23

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan zur Erweiterung einer …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung könnten aber selbst im Falle objektiver Willkür nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - BRS 91 Nr. 5 S. 57…, vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 5 und vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Ein solcher Vortrag könnte allein im Rahmen einer zugelassenen Revision von Bedeutung sein, wo auch in Bezug auf die Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts ein Bundesrechtsverstoß durch die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 a. a. O. Rn. 23).

  • BVerwG, 18.09.2024 - 4 BN 6.24

    Erfolglose Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 - BRS 90 Nr. 71 S. 548 und vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 28.07.2016 - 4 B 12.16

    Denkmalschutz; Veräußerung eines Baudenkmals; Eigentumsgarantie; …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Ebenso ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 - NVwZ 2017, 641 Rn. 7 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 20.06.2024 - 11 A 3.23

    Höchstspannungsfreileitung in Kreuztal: Klage gegen Umspannanlage Junkernhees …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Grundsätzlichen Klärungsbedarf zum revisiblen Recht - zu dem das Nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz nicht gehört - zeigt sie nicht auf (vgl. zur konstitutiven Wirkung der Eintragung in die Denkmalliste auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 110).
  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung könnten aber selbst im Falle objektiver Willkür nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - BRS 91 Nr. 5 S. 57…, vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 5 …und vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - juris Rn. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung könnten aber selbst im Falle objektiver Willkür nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - BRS 91 Nr. 5 S. 57, vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 5 …und vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - juris Rn. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.02.2022 - 4 B 25.21

    Unbeachtlichkeit eines nicht fristgerechten Vortrags, mit dem ein bislang den …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 - BRS 90 Nr. 71 S. 548 …und vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 23.05.2024 - 4 BN 30.23

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2025 - 4 B 30.24
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 4 BN 30.23 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.08.2026 - 4 B 16.26
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 30.24 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.11.2025 - 4 B 2.25
    Angriffe gegen die materiell-rechtliche Auffassung können aber selbst im Falle objektiver Willkür nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 2025 - 4 B 30.24 - juris Rn. 7 …und vom 21. Juli 2025 - 10 B 19.24 - juris Rn. 11 jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 12.01.2026 - 4 BN 10.25

    B-Plan-Entwurf muss nicht "24/7" ausgelegt werden!

    Ein solcher Vortrag könnte allein im Rahmen einer zugelassenen Revision von Bedeutung sein, aber nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 30.24 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.07.2025 - 10 B 22.24
    Rn. 13 Hinzu kommt, dass die Beschwerde - was im Zuge der Erhebung einer Aufklärungsrüge erforderlich wäre (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 30.24 - juris Rn. 9 m. w. N.) - nicht darzulegen vermag, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der für klärungsbedürftig erachteten Frage der konkreten Kosten für die Umsetzung der Rahmenvorgabe einen unbedingten Beweisantrag gestellt oder auch nur durch eine sonstige Beweisanregung auf diesbezügliche gerichtliche Ermittlungen hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht derartige Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 17.07.2025 - 10 B 21.24
    Rn. 13 Hinzu kommt, dass die Beschwerde - was im Zuge der Erhebung einer Aufklärungsrüge erforderlich wäre (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 4 B 30.24 - juris Rn. 9 m. w. N.) - nicht darzulegen vermag, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der für klärungsbedürftig erachteten Frage der konkreten Kosten für die Umsetzung der Rahmenvorgabe einen unbedingten Beweisantrag gestellt oder auch nur durch eine sonstige Beweisanregung auf diesbezügliche gerichtliche Ermittlungen hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht derartige Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
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