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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.09.2011

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36493
OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11 (https://dejure.org/2014,36493)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2014 - 4 B 31.11 (https://dejure.org/2014,36493)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2014 - 4 B 31.11 (https://dejure.org/2014,36493)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG, § 9 BeamtStG, § 67 Abs 2 S 4 Halbs 2 HSchulG BB 2008, § 67 Abs 2 S 3 Halbs 1 HSchulG BB 2008
    Kein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit im Amt eines Kanzlers einer brandenburgischen Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 9 BeamtStG, § 67 Abs 2 HSchulG BB 2014
    Kanzler einer Hochschule; Beamter auf Zeit; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Lebenszeitprinzip; Ausnahmen; kommunale Wahlbeamte; politische Beamte; besondere Sachgesetzlichkeit; Begrenzung der Amtszeit; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5 ; BeamtStG § 8 Abs. 1 Nr. 2
    Anspruch eines als Beamter auf Zeit im Amt eines Kanzlers Stehenden auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines als Beamter auf Zeit im Amt eines Kanzlers Stehenden auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.), der der Senat folgt, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

    Als das Beamtenrecht prägenden hergebrachten Grundsatz hat es nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 36, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris Rn. 47).

    Seine (hochschul-)politische Funktion als Verwaltungsleiter unterscheidet sich qualitativ nicht von der (kommunal-)politischen Funktion der Beigeordneten, in der das Bundesverfassungsgericht den rechtfertigenden Grund für die zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses sieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 39).

    Rn. 48 Ebenso weist das Amt des Kanzlers Parallelen zu den politischen Beamten auf, als es sich gleichermaßen um ein "Transformationsamt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 40) handelt.

    Übertragen auf die Verhältnisse einer Hochschule gehört der Kanzler wie der Staatssekretär zum "engsten Kreis unmittelbarer Berater der Träger politischer Ämter" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 60), hier des Präsidenten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Funktion des Lebenszeitprinzips hervorgehoben, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 35), zugleich aber in engen Grenzen Ausnahmen hiervon für möglich gehalten.

    Anders als die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2008 (a.a.O.) erörterten Ämter mit leitender Funktion ist das Amt des Kanzlers nicht darauf ausgelegt, letztlich auf Lebenszeit wahrgenommen zu werden.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
    Rn. 27 Der Senat hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die zur Überprüfung gestellte Norm verfassungswidrig ist (vgl. zur erforderlichen Überzeugungsbildung BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, juris Rn. 71 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
    Den Landesgesetzgebern steht es dabei frei, den Wissenschaftsbetrieb nach ihrem Ermessen zu regeln, ohne dabei an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen oder deren einzelne Elemente gebunden zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, juris Rn. 140).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
    Als das Beamtenrecht prägenden hergebrachten Grundsatz hat es nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O. Rn. 36, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris Rn. 47).
  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 36.98

    Amt, funktionsgebundenes, Versetzung des Inhabers; Laufbahn, Prinzip der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11
    Das funktionsgebundene Amt des Kanzlers, das nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 -, BVerwGE 109, 292, 293), ist keiner Laufbahn zugeordnet, sondern gerade darauf angelegt, auch von externen Bewerbern wahrgenommen zu werden, wie die Einstellungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 3 BbgHG belegen.
  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Rn. 12 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung mit Urteil vom 13. November 2014 - 4 B 31.11 - zurück.

    Rn. 54 c) Einwände in der obergerichtlichen Rechtsprechung hiergegen unter Hinweis darauf, die Bewerbungsentscheidung des betroffenen Kanzlers für das laufbahnunabhängige, singuläre Funktionsamt sei freiwillig getroffen worden und die Verbeamtung auf Zeit mithin nur unmittelbare Folge der persönlichen und eigenverantwortlichen Entscheidung über den Fortgang seines beruflichen Lebenswegs, greifen nicht durch (vgl. kritisch VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17 -, juris, Rn. 18 ff.; ähnlich schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - 4 B 31.11 -, juris, Rn. 38 ff.).

    Rn. 83 Soweit das im Ausgangsverfahren beklagte Land und die Berufungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 - 4 B 31.11 -, juris, Rn. 48) darauf abheben, dass der Hochschulkanzler ein "Transformationsamt" einnehme, da er im Binnenverhältnis zum Präsidenten dessen hochschulpolitische Entscheidungen umzusetzen habe, ergibt schon - wie gezeigt - eine Analyse der maßgeblichen Vorschriften selbst keine hieraus folgende Sachnotwendigkeit zur Bestellung in einem zeitlich befristeten Beamtenverhältnis.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines …

    Aufgrund der Stellung und des Aufgabenbereichs von Rektor(in) und Kanzler(in) einer Hochschule ist es aber insbesondere unabdingbar, dass die Inhaber dieser beiden funktionsgebundenen Ämter vertrauensvoll zusammenarbeiten (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 13.11.2014 - 4 B 31.11 -, WissR 2014, 409).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen …

    Aufgrund der Stellung und des Aufgabenbereichs von Rektor(in) und Kanzler(in) einer Hochschule ist es aber insbesondere unabdingbar, dass die Inhaber dieser beiden funktionsgebundenen Ämter vertrauensvoll zusammenarbeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2014 - 4 B 31.11 -, WissR 2014, 409).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit; …

    Dementsprechend hat der in einem Beamtenverhältnis auf Zeit stehende Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht, dessen Verpflichtungsbegehren auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Gegenstand des von der Klägerin in Bezug genommenen Revisionsverfahrens BVerwG 2 C 1.15 ist, nach erfolgter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit einen auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gerichteten Antrag gestellt (OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 13.11.2014 - OVG 4 B 31.11 -, juris Rn. 3f.;… BVerwG, Vorlage-beschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.09.2011 - 4 B 31.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6652
BVerwG, 22.09.2011 - 4 B 31.11 (https://dejure.org/2011,6652)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2011 - 4 B 31.11 (https://dejure.org/2011,6652)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2011 - 4 B 31.11 (https://dejure.org/2011,6652)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Auslegung und Anwendung des Landesentwicklungsplans "Flughafenstandortentwicklung" der Länder Berlin und Brandenburg i.R.e. Revision

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Klärungsbedürftigkeit der Auslegung und Anwendung des Landesentwicklungsplans "Flughafenstandortentwicklung" der Länder Berlin und Brandenburg i.R.e. Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2011 - 4 B 31.11
    Dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 85 ff.) zur inhaltlichen Tragweite des Ziels Z 1 geäußert hat, steht dem nicht entgegen.

    Denn im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 ist das Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgericht, sondern als erstinstanzliches Tatsachengericht tätig geworden.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2011 - 4 B 31.11
    Rn. 5 Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2011 - 4 B 31.11
    Rn. 3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr).
  • BVerwG, 19.09.1994 - 2 B 108.91

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2011 - 4 B 31.11
    Das gilt auch bei Hilfsbegründungen im Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 6 ZB 11.1093

    Bundesbeamtenrecht; Klage auf Beförderung und Schadensersatz; Mehrfachbegründung; …

    Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird (und vorliegt), kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG vom 22.9.2011 - 4 B 31.11 - RdNr. 3; vom 19.9.1991 - 2 B 108.91 - RdNr. 3 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
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