Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 10 Abs 3 S 2 Nr 3 BAföG, § 123 Abs 1 VwGO, § 1 Abs 6 BEEG, § 15 Abs 4 S 1 BEEG
Ausbildungsförderung - Grenze für die Erwerbstätigkeit und Altersgrenzenüberschreitung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Hs. 2
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung von Bundesausbildungsförderung im Falle derVollendung des 30. Lebensjahrs (Altergrenze) bei Beginn der Ausbildung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung von Bundesausbildungsförderung im Falle derVollendung des 30. Lebensjahrs (Altergrenze) bei Beginn der Ausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BAföG per einstweiliger Anordnung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Möglichkeit der Tätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden für Alleinerziehende mit BAföG gilt auch für Nichtalleinerziehende
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 07.08.2012 - 2 E 1954/12
- OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 374
- FamRZ 2013, 1076
- DÖV 2013, 283
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 26.11.1999 - 1 BvR 653/99
Zur Ausbildungsförderung von Personen, die die gesetzliche Altersgrenze …
Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Rn. 23 Nach der Begründung zum Entwurf des 23. BAföGÄndG (…BT-DRs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz) soll die gesetzliche Ausnahmeregelung für Alleinerziehende eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschl. v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ, 476) berücksichtigen.Das Gericht hat jedoch schon mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich gemacht, dass die Annahme eines persönlichen Hinderungsgrundes wegen der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht auf Alleinerziehende beschränkt ist, sondern auch andere Fälle erfassen kann (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 476, juris Rn. 11).
- BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11
Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid; …
Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Wenn sich aufgrund der Gesamtumstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte, darf eine derartige Lücke von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, 2 C 13/11, ZBR 2012, 383, juris Rn. 24 m.w.N.). - BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89
Ehelichkeitsanfechtung
Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Zwar findet eine verfassungskonforme Auslegung dort ihre Grenzen, wo sie zu Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994, 1 BvR 1299/89, 1 BvL 6/90, BVerfGE 90, 263, juris Rn. 38).
- OVG Hamburg, 04.04.1990 - Bs IV 8/90
Sozialhilfe; Einstweilige Anordnung; Leistung für Vergangenheit
Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 4.4. 1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschl. vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschl. vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschl. vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04). - VG Saarlouis, 01.07.2011 - 3 K 579/10
Ausnahme von der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG bei erwerbstätigen …
Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Der der ausschließlichen Kindererziehung gleichgestellte persönliche Hinderungsgrund der "erzwungenen Erwerbstätigkeit" (…BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.11.1999, FamRZ 476, juris Rn. 12 a.E.) besteht vielmehr unabhängig von der jeweiligen familiären Konstellation und trifft daher auch auf den Nichtalleinerziehenden zu (…vgl. auch Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10, Rn. 17; VG Saarlouis, Urt. v. 1.7.2012, 3 K 579/10, juris Rn. 25; in diesem Sinne auch schon OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2007, 4 Bs 252/07). - OVG Hamburg, 22.06.2000 - 4 Bs 133/00
Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2012 - 4 Bs 200/12
Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 4.4. 1990, NVwZ 1990, 975 m.w.N.; Beschl. vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschl. vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschl. vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04).
- VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12
Ausbildungsförderung bei Überschreitung der Altersgrenze wegen Kindererziehung
Die Erwerbsgrenze von 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG bezieht sich auf jeden einzelnen Monat (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 14 ff.).Die ausdrücklich auf Alleinerziehende beschränkte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG ist einer analogen Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern nicht zugänglich (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 19 ff.).
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht änderte mit Beschluss vom 3. Dezember 2012, 4 Bs 200/12, juris, den Beschluss vom 7. August 2012 und verpflichtete die Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung.
Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (…insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.
Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen aus der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 14 ff.) zu Eigen:.
Rn. 35 Das erkennende Gericht folgt den eine Analogie bejahenden Darlegungen des Beschwerdegerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 19 ff.) nicht.
- VG Hamburg, 27.01.2015 - 2 E 5/15
Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie
Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06).Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (…insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.
- VG Cottbus, 23.05.2016 - 5 L 111/16
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
Bei der Berechnung der Wochenstundenanzahl ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in jedem einzelnen Monat abzustellen (OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Dezember 2012 - 4 Bs 200/12 -, juris Rn 14ff).Rn. 29 Die Ausbildungsförderung kann vermittels einer einstweiligen Anordnung erst vom Monat der gerichtlichen Entscheidung an zugesprochen werden (OVG Hamburg, Beschluss 3. Dezember 2012 - 4 BS 200/12 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. November 2006 - 3 M 185/06 -).
- OVG Bremen, 24.10.2017 - 1 LB 147/16
Bewilligung von Ausbildungsförderung für Masterstudium - Altersgrenze; …
Danach fände die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbs. BAföG keine Anwendung, denn bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts ist nicht auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im gesamten Zeitraum nach Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung abzustellen, sondern auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in jedem einzelnen Monat (…Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 31; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 03.12.2012 - 4 Bs 200/12, juris, das allerdings § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 3. Halbs. BAföG unter bestimmten Voraussetzungen auf Nichtalleinerziehende entsprechend anwendet). - VG Hamburg, 27.03.2015 - 2 E 1319/15
Ausbildungsfördrung; Überschreiten der Förderungshöchstdauer; angemessene Zeit; …
Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2022 - 1 B 653/22
Glaubhaftmachen des erforderlichen Anordnungsgrunds zur Abwendung wesentlicher …
Rn. 15 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2002 - 12 CE 02.1597 -, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2016- OVG 6 S 6.16 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. März 2013 - 1 B 306/13 -, juris, Rn. 6; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 4 Bs 200/12 -, juris, Rn. 29; Kuhla, in: BeckOK, Posser/Wolff, VwGO, Stand: 1. Juli 2021; § 123 Rn. 128a; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86. - VG Freiburg, 11.02.2016 - 7 K 2926/15
Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei erstmaligem …
Rn. 12 Dabei ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung rückwirkend ab Oktober 2015 dadurch begründet, dass die Antragstellerin ihren Bedarf seit Stellung ihres Antrags auf die Verlängerung der Ausbildungsförderung im Oktober 2015 durch eine entsprechende Verschuldung gedeckt hat, die es hier ausnahmsweise rechtfertigt, die Leistungsgewährung nicht nur auf die Gegenwart und Zukunft zu beschränken, sondern auch auf einen Zeitraum in der Vergangenheit zu erstrecken, in dem zwar der Anordnungsanspruch bereits bestand, die Antragstellerin jedoch noch keinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gestellt hatte (…zu einer solchen Beschränkung des Anordnungsermessens vgl. etwa SächsOVG, Beschl. v. 04.03.2013 - 1 B 306/13 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2012 - 4 Bs 200/12 -, NVwZ-RR 2013, 374 (Leitsatz), juris Rn. 29;… BayVGH, Beschl. v. 14.11.2002 - 12 CE 02.1597 -, juris Rn. 17;… Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., S. 131). - OVG Hamburg, 16.01.2025 - 4 Bs 142/24
Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus; …
Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12 , juris Rn. 29 , m.w.N.). - VG Hamburg, 17.09.2014 - 2 E 4120/14
Ausbildungsförderung; Erstausbildung; zeitlicher Mindestumfang
Rn. 5 1. Der Antragsteller befindet sich gegenwärtig in einer wirtschaftlichen Notlage, zu deren Behebung die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung dient (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). - VG Hamburg, 15.01.2014 - 2 K 5501/13
Ausbildungsförderung; Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei mehrmaligem …
Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".