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Rechtsprechung
   ArbG Lübeck, 10.12.2010 - 4 BV 56/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,76783
ArbG Lübeck, 10.12.2010 - 4 BV 56/10 (https://dejure.org/2010,76783)
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 10.12.2010 - 4 BV 56/10 (https://dejure.org/2010,76783)
ArbG Lübeck, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 4 BV 56/10 (https://dejure.org/2010,76783)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Hamm, 16.05.2012 - 10 TaBV 15/12

    Rechtsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Betriebsrats im …

    Rn. 9 Am 19.08.2010 leitete der Betriebsrat durch seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten gegen die damalige Arbeitgeberin und Beteiligte zu 3. ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Paderborn - 4 BV 56/10 - ein, mit dem der Betriebsrat die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung der Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze, Urlaubsgewährung und Urlaubsplanung vom 20.01.2010 beanspruchte.

    Rn. 11 Mit Schreiben vom 22.06.2011 (Bl. 15 ff. d. A.) übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats der Beteiligten zu 3. hinsichtlich des Verfahrens 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn eine Kostenrechnung über 2.214,59 EUR.

    Rn. 14 Mit Kostenrechnungen vom 01.08.2011 (Bl. 27 ff. d. A.) nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sodann den Betriebsrat auf Erstattung der Kosten für die Verfahren 4 BV 58/10 und 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn in Anspruch.

    Rn. 15 Am 18.07.2011 fasste der Betriebsrat den Beschluss (Bl. 67 f. d. A.), ein Beschlussverfahren zwecks Freistellung von den Kostenerstattungsansprüchen seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung in den Verfahren 4 BV 58/10 und 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn einzuleiten.

    Rn. 16 Mit dem am 10.08.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren nahm der Betriebsrat daraufhin die Beteiligten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner auf Freistellung von den Kostenerstattungsansprüchen seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung in den Verfahren 4 BV 58/10 und 4 BV 56/10 in Anspruch.

    Rn. 17 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberinnen verweigerten zu Unrecht die Erstattung der in den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 entstandenen Kosten.

    Rn. 20 2. der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. als Gesamtschuldner aufzugeben, den Betriebsrat von dem Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwälte V1 & C2 für die Vertretung in dem Verfahren 4 BV 56/10 vor dem Arbeitsgericht Paderborn in Höhe von 2.214,59 EUR freizustellen, indem die Antragsgegnerin den vorgenannten Betrag an die Rechtsanwälte V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 zahlt.

    Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass mit den eingeleiteten Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn Verstöße der Beteiligten zu 3. als damalige Arbeitgeberin hätten sanktioniert werden sollen.

    Insoweit sei eine Rechtsverfolgung und Antragserweiterung im Hinblick auf die Beteiligte zu 2. in den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn überhaupt nicht erforderlich gewesen.

    Rn. 26 Die Beteiligte zu 2. hat ferner die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sowie der Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn, insbesondere auch im Hinblick auf die Antragserweiterung gegen die jetzige Beteiligte zu 2., bestritten.

    Rn. 28 Der Einleitung des Beschlussverfahrens 4 BV 56/10 liege ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vom 09.08.2010 (Bl. 84 d. A.) zugrunde.

    Ein gesonderter Betriebsratsbeschluss zur Antragserweiterung hinsichtlich der Beteiligten zu 2. sei in den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 nicht erforderlich gewesen.

    Die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 gegenüber der Beteiligten zu 3. als damaliger Arbeitgeberin sei erforderlich gewesen.

    Allein der Umstand, dass sie noch an den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 beteiligt geblieben sei, führe nicht zu einer Kostenschuldnerschaft.

    Rn. 34 Die Einschaltung von Verfahrensbevollmächtigten und die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 seien bereits nicht erforderlich gewesen.

    Rn. 36 Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im vorliegenden Fall allein die Beteiligte zu 2. die sich aus den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 resultierenden Anwaltskosten verursacht habe.

    Rn. 43 2. sowie unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.01.2012 - 2 BV 30/11 - die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. zu verpflichten, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 EUR gegenüber den Rechtsanwälten V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 aus der Rechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen 4 BV 58/10 und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 EUR gegenüber den Rechtsanwälten V1 und C2, H2 Straße 12, 12345 M1 aus der Rechnung vom 01.08.2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen 4 BV 56/10 freizustellen.

    Der Betriebsrat habe die Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 eingeleitet, als ihm noch nichts von einer konkreten Schließungsandrohung des Betriebes bekannt gewesen sei.

    Auch wenn die Beteiligte zu 3. die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 verursacht habe, könne die Beteiligte zu 2. nicht aus der Haftung entlassen werden.

    Rn. 47 Im Übrigen sei die Beteiligte zu 2. bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag mit der Beteiligten zu 3. in vollem Umfange über die anhängigen Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 und über den Stand des jeweiligen Verfahrens informiert worden.

    Rn. 48 Die Beschwerdekammer hat die Akten 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn informationshalber beigezogen.

    Rn. 59 Der Betriebsrat hat lediglich gegenüber der Beteiligten zu 2. einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aus den Kostenrechnungen vom 10.06.2011 - 4 BV 58/10 - und vom 22.06.2011 - 4 BV 56/10 -.

    Rn. 61 2. Die Freistellungsansprüche sind auch nicht deshalb unbegründet, weil es an ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlüssen hinsichtlich der Einleitung der Verfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn fehlen würde.

    Rn. 62 a) Der Einleitung der Verfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn liegen ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde.

    Rn. 63 b) Die Beteiligte zu 2. kann auch nicht einwenden, dass anlässlich der Antragserweiterungen in den Verfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn auf die Beteiligte zu 2. keine gesonderten Betriebsratsbeschlüsse gefasst worden sind.

    Rn. 65 Hiernach ist die Beteiligte zu 2. aufgrund des nach Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn unstreitig erfolgten Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB betriebsverfassungsrechtlich in die Rechtsstellung der vormaligen Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 3., eingetreten.

    Da zum 01.01.2011 die Beteiligte zu 2. automatisch in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Beteiligten zu 3. in den Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn eingerückt ist, war eine gesonderte Beschlussfassung zu der vom Betriebsrat vorgenommenen "Antragserweiterung" in den genannten Beschlussverfahren entbehrlich.

    Rn. 66 3. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn und 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn ist gegenüber der Beteiligten zu 2. nach § 40 Abs. 1 BetrVG begründet.

    Rn. 71 b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war die Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 Arbeitsgericht Paderborn sowie 4 BV 58/10 Arbeitsgericht Paderborn einschließlich der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erforderlich.

    Rn. 72 aa) Mit dem Beschlussverfahren 4 BV 56/10 begehrte der Betriebsrat die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze, Urlaubsgewährung, Urlaubsplanung vom 20.01.2010.

    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Betriebsrats in der Antragsschrift zum Verfahren 4 BV 56/10 war die Rechtsverfolgung des Betriebsrats nicht offensichtlich aussichtslos.

    Rn. 74 c) Die Erforderlichkeit der Einleitung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 entfällt auch nicht deshalb, weil zum 01.01.2011 ein Betriebsübergang auf die Beteiligte zu 2. stattgefunden hat, die Beteiligte zu 2. seit diesem Zeitpunkt das Seniorenwohnheim H3-J1-Haus am P3 führt und selbst nicht gegen die vorgenannten Betriebsvereinbarungen verstoßen hatte, deren Einhaltung und Durchführung der Betriebsrat mit den genannten Beschlussverfahren verlangte.

    Auf eigene Verstöße der Beteiligten zu 2. gegen betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten aus den in den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 in Bezug genommenen Betriebsvereinbarungen kommt es für die Frage der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung damit nicht an.

    Rn. 76 Die Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 sind erst durch die Vergleiche vom 25.05.2011 bzw. 20.05.2011, denen die Beteiligten zugestimmt hatten, beendet worden.

    Da die Beteiligte zu 3. nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2011 ihre Arbeitgeberstellung verloren hatte, wäre sie selbst nicht mehr an den Verfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10 zu beteiligen gewesen.

    Fällig waren die Kostenerstattungsansprüche erst mit Beendigung der Beschlussverfahren 4 BV 56/10 und 4 BV 58/10.

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

    Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Mai 2012 - 10 TaBV 15/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Beteiligten zu 2. die Beteiligte zu 4. verpflichtet wird, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 BV 58/10 - Arbeitsgericht Paderborn - und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 BV 56/10 - Arbeitsgericht Paderborn - freizustellen.

    Rn. 3 Auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung leitete der Betriebsrat, vertreten durch die Rechtsanwälte V im August 2010 vor dem Arbeitsgericht Paderborn die Beschlussverfahren - 4 BV 56/10 - und - 4 BV 58/10 - gegen die Beteiligte zu 3. ein.

    Rn. 5 Im Verfahren - 4 BV 56/10 - entstanden Anwaltskosten über 2.214,59 Euro, im Verfahren - 4 BV 58/10 - über 1.044,23 Euro.

    die Beteiligte zu 3. als Gesamtschuldnerin mit der Beteiligten zu 2. werden verpflichtet, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 1.044,23 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 BV 58/10 - und von seiner Verbindlichkeit in Höhe von 2.214,59 Euro gegenüber den Rechtsanwälten V aus der Rechnung vom 1. August 2011 bezüglich des Beschlussverfahrens Aktenzeichen - 4 BV 56/10 - freizustellen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 5 TaBV 3/11

    Betriebsratswahl, Wirksamkeit, Anfechtung, Wahlvorschlagsliste, Stimmzettel, …

    Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.12.2010, Az.: 4 BV 56/10, werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.12.2010, Az. 4 BV 56/10 abzuändern und den Antrag, die am 08.06.2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, zurückzuweisen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.04.2012 - 4 TaBVGa 1/12

    Einstweilige Verfügung, Wahlabbruch, Nichtigkeit, Wahlvorstand, Bestellung

    Auf den Antrag der Gewerkschaft erklärte das Arbeitsgericht Lübeck die Wahl mit Beschluss vom 10.12.2010 (4 BV 56/10) aufgrund formaler Fehler für unwirksam.
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